Verzichtleistung

[600] Verzichtleistung in juristischer Bedeutung heißt eine Erklärung, daß man ein zuständiges Recht im Allgemeinen aufgeben oder davon nur in einem besondern Falle keinen Gebrauch machen wolle. Stattfinden kann eine Verzichtleistung nur in Bezug auf Rechte, welche Dem, der verzichtet, zum Vortheil gereichen, und sie darf nie weiter ausgedehnt werden als eine strenge Auslegung erlaubt. Sie darf ferner keinem verbietenden Gesetze zuwiderlaufen und ist ungültig, wo sie den Verpflichtungen des Verzichtenden entgegentritt, da man seinen Pflichten nicht entsagen kann, so wenig wie seinen Rechten als Mensch. Auch Rechten dritter Personen kann durch Verzichtleistung kein Eintrag geschehen, und wenn z.B. ein zur Succession Berechtigter dieser entsagt, tritt sofort der Nächstberechtigte an dessen Stelle, welcher ebenfalls verzichten muß, wenn ein Entfernterer begünstigt werden soll.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 600.
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