Ablaß

[6] Ablaß, Indulgenz, Erlaß einer Kirchenbuße sowie der Fegfeuerstrafen für eine andere leichtere Leistung; seit dem 9. Jahrh. auch für Geld gewährt; seit dem 13. Jahrh. bes. durch die Lehre vom Schatz der »überschüssigen Werke« der Heiligen gefördert. Obschon dabei wahre Reue des Sünders als Bedingung vorausgesetzt wird, gewöhnten doch Ablaßkrämer das Volk an den Glauben, man könne Sünden, selbst künftige, mit Geld abkaufen. Leo X. verpachtete den A., dessen Ertrag der Bau der Peterskirche verschlang, in Deutschland an Erzbischof Albrecht von Mainz, dessen Agent Tezel durch sein Gebaren die 95 Thesen Luthers veranlaßte. – Vgl. Beringer (kath., 12. Aufl. 1900), Dieckhoff (prot., 1886), Brieger (1897).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 6.
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