Ahnen

[26] Ahnen, Voreltern, Vorfahren, bes. bei Fürsten- und Adelsgeschlechtern. Seit dem 14., bes. aber im 15. und 16. Jahrh. forderte man zur Zulassung bei Turnieren, in Stifter, Ritterorden und sonst eine Ahnenprobe, d.h. den Nachweis, daß man gewisse Generationen hindurch nur adlige (Ritterprobe) und in rechter Ehe erzeugte (Filiationsprobe) Vorfahren habe. 16 A. zählte der, dessen Eltern, 4 Großeltern, 8 Urgroßeltern und 16 Ururgroßeltern adligen Standes waren. Gegenwärtig noch zum Erwerb mancher Vermögensvorrechte für Adlige erforderlich und durch das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 58 und 59) erhalten; sonst ist die Ahnenprobe nur noch in einigen Damenstiftern, dem kath. Malteserorden, dem Deutschen Orden, dem bayr. Georgsorden und dem österr. Damenorden vom Sternkreuz üblich.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 26.
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