Arrést

[102] Arrést (mittellat.), Haft (bei Personen), Beschlagnahme (bei Sachen), im Zivilprozeßverfahren gerichtliches Mittel zur Sicherung für eine Geldforderung, besteht in Beschlagnahme von Sachen des Schuldners (Real-, dinglicher A.) oder in der Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Personal-A.); letzterer in fast allen Kulturländern abgeschafft; offener A., die bei Eröffnung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht zu erlassende Verfügung, durch welche allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, sondern von dem Besitze der Sachen und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. A., auch eine beim Militär übliche Freiheitsstrafe, nach verschiedenen Graden (Haus- oder Stuben-, Kasernen-, strenger, mittlerer, gelinder A.) unterschieden. – Arrestāt, der, dessen Person oder Vermögen mit A. belegt wird; Arrestánt, der, welcher den A. zur Sicherung seines Rechts beantragt; auch ein in Haft Befindlicher.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 102.
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