Delegation

[404] Delegation (lat.), in der Rechtssprache Überweisung, Abtretung; diejenige Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses, wonach entweder der bisherige Gläubiger (dann Delegánt genannt) seinem Schuldner, den er der Verbindlichkeit gegen sich entläßt (Delegāt), einen andern Gläubiger (Delegatār) anweist, oder der bisherige Schuldner (Delegant) seinem Gläubiger, der ihn dafür seiner Verbindlichkeit entläßt (Delegatar), einen andern Schuldner (Delegat) stellt; auch die Übertragung der Gerichtsbarkeit für einen einzelnen Fall oder für eine Klasse von Geschäften (delegierte Gerichtsbarkeit, delegierte Richter). – D., in Österreich-Ungarn die durch das Gesetz vom 21. Dez. 1867 zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten geschaffene parlamentarische Einrichtung, zwei durch Wahl (von je 60 Mitgliedern) aus den Reichsvertretungen Zis- und Transleithaniens hervorgehende Parlamentsausschüsse, die abwechselnd in Wien und Budapest tagen und getrennt beraten. – D., im ehemal. Kirchenstaat die oberste Regierungsbehörde einer Provinz, auch Name der Provinz selbst; Delegāt, der Statthalter. – Delegieren, absenden, abordnen, übertragen; Delegierte, Abgeordnete.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 404.
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