Erbämter

[524] Erbämter, Hofämter, die in einer Familie forterben, im alten röm.-deutschen Reiche mit der Ausbildung der Erzämter (s.d.) entstanden, denen E. beigegeben wurden, so neben dem Kurfürsten von Sachsen als Erzmarschall der Graf von Pappenheim als Erbmarschall des Reichs. In Nachbildung der Reichsinstitutionen wurden auch in den Territorien E. (Erblandeshofämter) errichtet, die jetzt noch bes. in den österr. Erblanden, in Preußen, Bayern und Württemberg bestehen, und deren Inhaber bei feierlichen Gelegenheiten Ehrendienste zu leisten haben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 524.
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