Gerichtliche Medizin

[668] Gerichtliche Medizin, Lehre von der Verwertung der Medizin für die Zwecke der Rechtspflege, hat dem Richter bei Beurteilungen körperlicher Verletzungen, Vergiftungen, Ermordungen, geistiger Zustände etc. die erforderlichen sachverständigen Erörterungen zu liefern. Das gerichtsärztliche Gutachten, das der vom Staate bestellte Gerichtsarzt (Physikus) als Ergebnis seiner Untersuchung dem Richter vorzulegen hat, ist an gewisse gesetzlich vorgeschriebene Formen gebunden. – Grundriß von Gottschalk (2. Aufl. 1903), Handbuch von Casper-Liman (9. Aufl. 1905 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668.
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