Haftpflicht

[744] Haftpflicht, die gesetzliche Pflicht, einem andern den durch ein zufälliges Ereignis (insbes. durch Verschulden von dem Verpflichteten zu vertretender Personen oder durch dessen Tiere oder Sachen) verursachten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen; im engern Sinne die Haftung der Unternehmer von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Fabriken, Bergwerken, Gewerben für den durch Betriebsunfälle verursachten Schaden, geregelt im Deutschen Reich durch das Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, seit 1900 in der Fassung, die es durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch erhielt, eingeschränkt durch die Gesetze über Arbeiterversicherung (s.d., Beilage). – Vgl. Eger (5. Aufl. 1900). – Über H. der Post s. Ersatzleistung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 744.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: