Haftpflicht der Eisenbahnen

[42] Haftpflicht der Eisenbahnen (responsibility; responsabilité; responsabilità).


Inhaltsangabe: I. Begriff der Eisenbahnhaftpflicht im Sinne dieser Ausführungen. II. Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung des H.-Rechts. III. Darstellung des allgemeinen H.-Rechts mit Ausschluß der Normen, die nur bei Tötungen und Körperverletzungen von Personen zur Anwendung kommen. A. Deutsches Reich, B. Österreich, C. Ungarn, D. Belgien, E. Frankreich, F. Italien, G. Niederlande, H. Schweiz, I. Dänemark, Schweden, Norwegen, K. Rußland, L. England.[42] (Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und Spezialvorschriften für die Eisenbahnen. Innerhalb dieser Gruppen gilt folgende Ordnung: 1. Voraussetzungen der H; 2. die Bahn als Träger der H. und ihr Verhältnis zu andern Ersatzpflichtigen; 3. die Ersatzberechtigten, Umfang und Inhalt ihrer Ansprüche; 4. Verjährungsfristen; 5. Verschiedenes.)


I. Unter H. im weitesten Sinne könnte jede Verantwortlichkeit einer physischen oder juristischen Person auf Grund von Rechtsätzen verstanden werden, die sich im Zusammenhang mit dem Bestand und der Tätigkeit der Eisenbahnunternehmungen ergibt. Dieser umfassendste Begriff erfährt nachstehend auf Grund des Sprachgebrauchs in verschiedenen Richtungen Einschränkungen.

a) Vor allem sollen hier nur zivilrechtliche Haftbarkeiten in Betracht gezogen werden. Damit scheidet sowohl die staatsrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den Parlamenten als auch die straf- oder disziplinarrechtliche der Bahnbeamten und -arbeiter aus, ferner die ihrem Rechtsgrunde nach ebenfalls öffentlich-rechtliche Haftung, die bei staatlich betriebenen Bahnen dem Staat kraft Beamtenunfallfürsorgerechts gegenüber seinen Beamten und (wo, wie in Deutschland und Österreich eine Sozialversicherung besteht, die den Staat als Versicherungsträger vorsieht) kraft des Rechts der öffentlichen Unfallversicherung gegenüber seinen Arbeitern obliegt (s. den besonderen Artikel)1. Immerhin beeinflussen die beiden letzteren Rechtsgebiete vielfach auch die privatrechtliche Haftung der Bahnen gegenüber ihren Leuten und sind insoweit auch für das hier behandelte Thema wichtig.

b) Ferner kommt lediglich die H. des Eisenbahnunternehmers als solche in Frage, nicht die persönliche Haftung der Angestellten für den von ihnen verursachten Schaden.

Da die auf den Fracht- und Personenbeförderungsvertrag gestützten Ansprüche in besonderen Artikeln behandelt sind, so verbleibt für den Begriff der H. im Sinne dieses und des nachfolgenden Artikels die außervertragliche zivilrechtliche Haftbarkeit des Bahnunternehmers für einmalige, ausnahmsweise auftretende Schädigungen im Zusammenhang mit der Bahnunternehmung (gleichviel, ob sie sich aus dem Bau der Eisenbahn, aus dem Betrieb des Personen- oder Güterbeförderungsgewerbes oder aus den sonstigen mit der Bahn verbundenen Betrieben, z.B. Reparaturwerkstätten u. dgl. ergeben).

Die Sondervorschriften für Sachbeschädigungen und für Personenverletzungen sind in dem Artikel »Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen« dargestellt, Sondervorschriften für Sachschäden sind im Zusammenhange mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen besprochen.

II. Die besonderen Gefahren des Bahnbaus und -betriebs, wie die Anwendung der Dampfkraft und Elektrizität, die Verwendung glatter Eisenschienen und die hierdurch ermöglichte Schnelligkeit, die große Schwere der Beförderungsmittel und der beförderten Lasten, die außergewöhnliche Eile des Betriebs erzeugen die Gelegenheit zu mannigfachen, oft schweren Unfällen an Personen und Gütern; es besteht deshalb die Notwendigkeit, die Bahn in weitgehendem Umfang für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dieser Sachlage entsprachen die Rechtsbestimmungen der meisten Staaten über H. zur Zeit der Entstehung des modernen Bahnwesens nur in geringem Maße. Fast alle Rechte der Kulturstaaten verlangten den vielfach kaum zu erbringenden Nachweis, daß die Ursache des Unfalls auf ein Verschulden der Bahn zurückzuführen sei. Ferner war die Haftbarkeit der Unternehmer (fast durchwegs juristischer Personen) für das Verhalten ihrer Beamten und Angestellten mehrfach nur in sehr eingeschränktem Maße anerkannt. Auch der Kreis der Ersatzberechtigten und der Umfang ihrer Ansprüche war nur selten genügend weit gezogen. Die auf dem Gebiet des Obligationenrechts meist bestehende unbeschränkte Vertragsfreiheit bot den wirtschaftlich überlegenen Bahnen die Möglichkeit, ihre Haftung gegenüber Angestellten und Fahrgästen durch besondere Vereinbarungen im voraus auszuschließen oder einzuschränken.

Diesen Mißständen trugen die meisten Staaten in neuerer Zeit, wenn auch in verschiedenem Umfang, Rechnung. Vor allem wurden in Rückkehr zu einem Grundsatz der germanischen Rechtsentwicklung und nach dem Vorbild des Frachtrechts neben den altgewohnten, ein subjektives Verschulden voraussetzenden obligationes ex delicto vel quasidelicto (Kulpahaftung), neue obligationes ex lege eingeführt, die die Ersatzpflicht kraft Gesetz unmittelbar an die Tatsache der Verursachung eines schädigenden Erfolges knüpften (Erfolgs- oder Kausalhaftung). Wo man nicht[43] so weit ging, dehnte man die Verantwortlichkeit des Bahnunternehmers auf das Verschulden seiner Angestellten aus. Ferner wurde die Zahl der Ersatzberechtigten und der Inhalt ihrer Rechte erweitert und die wesentlichsten Bestimmungen des H.-Rechts erhielten die Bedeutung des zwingenden Rechts.

Diese Neuerungen gelten vorwiegend für das einer solchen Regelung besonders bedürftige Gebiet der Personenunfälle (Körperverletzungen und Tötungen), während für Sachbeschädigungen nur vereinzelte Verschärfungen meist durch die Eisenbahngesetze oder Konzessionen eingeführt wurden. Für die Spezialgesetze, die die H. im Falle der Tötung oder Körperverletzung regeln, ist der technische Name »Haftpflichtgesetze« im Gebrauch, so daß H. im engsten und technischen Sinne nur die auf solchen Gesetzen beruhenden Ersatzverbindlichkeiten umfaßt.

III. Darstellung der einzelnen Rechte:


A. Deutsches Reich.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


1. Die wichtigsten Haftungsgründe des bürgerlichen Gesetzbuchs sind: a) vorsätzliche oder fahrlässige (also schuldhafte) Verletzung des Lebens, des Körpers, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines andern (§ 823, Abs. 1); b) schuldhafte Verstöße gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz (§ 823, Abs. 2) – hierher gehören z.B. auch die im Interesse des Publikums oder der Arbeiter erlassenen bahnpolizeilichen Vorschriften –; c) jede vorsätzliche Schädigung eines andern, die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826). Die Beweislast obliegt dem Kläger. Die Bahn kann eich gegebenenfalls durch den Nachweis befreien, daß ein allgemeiner Haftausschließungsgrund (z.B. Mangel der Rechtswidrigkeit) vorliegt.

Außerdem können etwa in Betracht kommen: Schädigungen durch Einsturz von Gebäuden oder Ablösung von Teilen eines Bauwerks (§ 836), Haftung für Tiere (§ 833), endlich Haftung für Kraftfahrzeuge nach dem Reichsgesetz vom 3. Mai 1909.

2. Für die Frage, wie weit dem Bahnunternehmer ein Verschulden zugerechnet werden kann, gelten folgende Regeln:

a) die Bahn ist unbedingt haftbar für die von ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern in Ausführung der diesen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen (Fiktion eigenen Verschuldens, §§ 31, 89 BGB.). Die Rechtsprechung erkennt als solche Organe nur die Beamten oder Angestellten an, deren Dienstaufgabe durch allgemeine organisatorische Bestimmungen geregelt ist. Neuerdings verlangt das Reichsgericht sogar, daß diese Personen auch mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht für die Bahn ausgestattet sind. Hiernach fallen nur leitende Beamten unter den § 31 BGB.;

b) für das Verschulden sonstiger Angestellter in Ausführung ihrer Verrichtungen haftet die Bahn nach § 831 BGB. (als »Geschäftsherrin«); in diesem Falle kann sie sich jedoch durch den Nachweis befreien, daß sie bei der Auswahl der Angestellten, bei der Beschaffung von Gerätschaften und der Leitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der Schaden auch bei deren Anwendung entstanden wäre (Exkulpationsbeweis);

c) bei den vom Reich, einem Bundesstaat, von Gemeinden oder anderen Kommunalverbänden betriebenen Bahnen sind nach einer Reihe von Sondervorschriften an Stelle der nach § 839 BGB. eigentlich verantwortlichen Beamten (im öffentlich rechtlichen Sinn) die genannten öffentlichen Körperschaften selbst haftbar, wenn der Beamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt eine ihm auch gegenüber Dritten obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt; solche Sonderbestimmungen sind ergangen für die Reichsbeamten (Reichsges. vom 22. Mai 1910), ferner auf Grund des Vorbehalts im Art. 77 des Einführungsgesetzes zum BGB. für die bundesstaatlichen oder kommunalen Beamten in Preußen (Ges. vom 1. August 1909), Bayern (Art. 60/61 des Ausführungsgesetzes zum BGB.), Württemberg (Art. 202/204 ABGB.), Baden (Art. 5 ABGB.) und in einer Reihe kleinerer Staaten; meist wurde dabei ein Regreßrecht des öffentlichen Verbandes gegen den Beamten vorgesehen.


Sind mehrere Ersatzpflichtige vorhanden, so kann sich der Geschädigte nach seiner Wahl an jeden Schuldner für den vollen Betrag halten. Soweit diese Ersatzansprüche ausschließlich in dem Unfall ihren Rechtsgrund haben, kommt die Leistung eines Schuldners den andern zugute. Für den Fall der »unerlaubten Handlung« ist dieser Grundsatz in den §§ 840, 421 und 442 BGB. dadurch ausdrücklich anerkannt, daß die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften. Soweit neben dem Unfall noch ein besonderer Rechtsgrund in Betracht kommt (z.B. die Prämienzahlung beim Versicherungsvertrag), bleibt die Leistung eines Schuldners für die Ersatzpflicht des andern ohne Belang. Die auf gesetzlicher Bestimmung beruhenden Pensionen, Witwen- und Waisengelder hat das Reichsgericht nicht als auf besonderem Rechtsgrund beruhend anerkannt und daher deren Anrechnung zugelassen. Ein Regreßrecht des zahlenden Schuldners gegen die übrigen (u.zw. auf Ersatz der Leistung zu gleichen Anteilen) besteht der Regel nach nur in den Fällen gesamtschuldnerischer[44] Haftung (§ 426 BGB.). Ist der Schaden sowohl durch eine Eisenbahn als auch durch ein Kraftfahrzeug verursacht worden, so hängt das Bestehen von Regreßrechten der Bahn gegen Fahrzeughalter und -führer oder umgekehrt »von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teile verursacht worden ist« (§§ 17, 18 Reichsges. vom 3. Mai 1909). Über das Regreßrecht öffentlicher Verbände gegen ihre Beamten s. o.


3. Ersatzberechtigt ist der »andere« (s. o. Nr. 1 lit. ac). Sein Anspruch umfaßt sowohl die positive Vermögenseinbuße (damnum emergens) als den entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Ersatzleistung beruht in erster Linie in der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist diese Herstellung nicht möglich oder zur vollen Entschädigung nicht genügend, oder hat der Ersatzberechtigte der Bahn fruchtlos eine angemessene Frist zur Herstellung bestimmt, so tritt an deren Stelle der Ersatz des Vermögensschadens in Geld; ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich, so hat die Bahn das Recht, zur Geldentschädigung überzugehen. Der Geldwert ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, der der Wertbestimmung zu grunde gelegt wird. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten als Ursache im Rechtssinne mitgewirkt, so hängen Ersatzpflicht und ihr Umfang »von den Umständen« ab (§§ 249–254, 849 BGB.).

4. Die sämtlichen erwähnten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis aber jedenfalls in 30 Jahren seit der schädigenden Handlung (§ 852 BGB.).


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Neben den Haftungsgrundsätzen des BGB. können im Hinblick auf Art. 105 EBGB., landesgesetzliche Vorschriften in Betracht kommen, die den Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs für den aus dem Betrieb erwachsenen Schaden – soweit er in Sachbeschädigungen besteht (vgl. § 9 des Reichshaftpflichtgesetzes) – in weiterem Umfang als das BGB. verantwortlich machen. Solche Spezialbestimmungen haben Preußen (§ 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838), Bayern (Art. 58 ABGB.), Württemberg (Ges. vom 4. Juni 1903), Elsaß-Lothringen (Ges. vom 15. Juni 1845 sur la police des chemins de fer) und eine Reihe kleinerer deutscher Staaten getroffen.


Nach der preußischen Vorschrift ist die Bahn »zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn an den beförderten Gütern oder an andern Sachen entsteht und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schaden entweder durch eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selber ist als solcher befreiender Zufall nicht zu betrachten«. Nach bayerischem Recht ist der Unternehmer einer Eisenbahn, zu deren Betrieb mit behördlicher Genehmigung öffentliche Straßen oder Plätze benützt werden, auch für den Schaden verantwortlich, der »bei dem Betriebe infolge des öffentlichen Gebrauchs der Straßen oder Plätze an einer fremden Sache entsteht, sofern nicht der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Inhabers der Sache verursacht ist«; der Ersatzanspruch verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an (Art. 58 ABGB.).


B. Österreich.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


1. Voraussetzung der Ersatzpflicht ist nach dem ABGB. in der Regel die schuldhafte, d.h. vorsätzlich (»aus böser Absicht«) oder fahrlässig (»aus Versehen«) verursachte Schädigung eines andern (§§ 1294, 1295 ABGB.). Die Beweislast trifft den Kläger (§ 1296); Haftausschließungsgründe wie Unzurechnungsfähigkeit oder mangelnde Rechtswidrigkeit hat der Beklagte nachzuweisen. Ist die Höhe eines dem Grunde nach feststehenden Schadens nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten nachzuweisen, so wird sie vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, u. U. sogar unter Zurückweisung der von den Parteien angebotenen Beweise, nach freier Überzeugung festgestellt.

Ohne daß es eines näheren Nachweises des Verschuldens bedürfte, besteht ferner eine allgemeine Ersatzpflicht bei Schädigungen, die zwar unmittelbar durch Naturereignisse (»Zufall«), mittelbar aber dadurch veranlaßt sind, daß der Haftpflichtige ein Gesetz übertreten hat, das solchen zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB.). Derartige Bestimmungen enthält z.B. die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851.

Außerdem können die §§ 1318 (Beschädigung durch herabgefallene oder herabgeworfene Gegenstände), 1320 ABGB. (Tierhalterhaftung) und das Automobilgesetz vom 9. August 1908 in Betracht kommen.

2. Der Bahnunternehmer (meist eine juristische Person) haftet außer für eigenes Verschulden auch unbedingt für das Verschulden seiner »Beamten und Diener« in ihren dienstlichen Obliegenheiten; dies folgert der oberste Gerichtshof aus § 19 der EBO. Die Bestimmung gilt dem Wortlaut nach (§ 92 EBO.) zunächst nur für die mit Dampfkraft betriebenen Bahnen,[45] wird aber wegen Gleichheit des Grundes auch auf die übrigen ausgedehnt.

Sind mehrere ex delicto Ersatzpflichtige vorhanden, so haften die wegen fahrlässiger Schädigung Verantwortlichen nur für den von ihnen verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens; im übrigen (bei Nichtausscheidbarkeit des Schadens, Vorsatz) sieht § 1301 ABGB. Solidarhaftung vor.

Der zahlende Solidarschuldner hat gegen die übrigen ein Regreßrecht auf Mittragung des Schadens nach Kopfteilen; wird die Bahn wegen des Verschuldens eines ihrer Angestellten in Anspruch genommen, so kann sie von diesem Rückersatz ihrer gesamten Leistungen verlangen (§§ 1301, 1302 und 1313 ABGB.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Die Entschädigung ist, wenn möglich, durch Naturalrestitution zu leisten (§ 1323 ABGB.); ist dies nicht tunlich, so ist der Schätzungswert des Schadens in Geld zu vergüten. Dabei ist im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise sog. »volle Genugtuung« zu leisten, d.h. zunächst die positive Vermögenseinbuße, sodann der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende entgangene Gewinn zu ersetzen und gegebenenfalls außerdem eine billige Summe zum Ersatz des ideellen Schadens (»Tilgung der Beleidigung«) zu gewähren. In den übrigen Fällen umfaßt die Entschädigung lediglich den Ersatz der Vermögenseinbuße (»eigentliche Schadloshaltung«, § 1324 ABGB.). Die Berechnung der durch Zerstörung oder Beschädigung einer Sache erlittenen Einbuße ist gleichfalls nach dem Grad des Verschuldens verschieden: bei vorsätzlichen Handlungen, die gegen die Strafgesetze verstoßen oder aus Mutwillen oder Schadenfreude begangen worden sind, ist die »besondere Vorliebe« (Affektionswert), bei sonstiger vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung der volle Betrag der objektiven Vermögensminderung (Wert des Interesses), in den übrigen Fällen der Verkaufswert der zerstörten oder beschädigten Sache (»gemeiner Wert«) zu grunde zu legen (§§ 1331, 1332 ABGB.).

Der wegen Fahrlässigkeit zu leistende Schadenersatz ist vom Richter zu ermäßigen, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden des Beschädigten d.h. ein Mangel an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als – nicht überwiegende – Ursache mitwirkte, u.zw. wenn das Verhältnis des Verschuldens beider Teile bestimmbar ist, nach diesem, sonst in der Weise, daß jeder Beteiligte den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen hat (§ 1304 ABGB.).

4. Die Klage auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Tatsache, die Höhe und der Urheber der Schädigung dem Berechtigten bekannt geworden sind, unabhängig hiervon sowie bei Schädigungen durch ein Verbrechen in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung (§ 1489 ABGB.).

5. Einzelheiten: a) Die Ersatzansprüche sind im allgemeinen aktiv wie passiv vererblich; der Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens ist nach der Rechtsprechung jedoch aktiv unvererblich. b) Die Ersatzansprüche können stets vor dem Zivilrichter, gegebenenfalls auch vor dem Strafrichter im sog. Adhäsionsprozeß geltend gemacht werden.


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Nach der Rechtsprechung sind bei Sachbeschädigungen auf Grund des § 10, lit. b des sog. Eisenbahnkonzessionsgesetzes (Verordnung vom 14. September 1854), die konzessionierten Eisenbahnen ohne Rücksicht auf irgend ein Verschulden verpflichtet, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgute zu vergüten, der entweder durch den Eisenbahnbau oder den Bahnbetrieb veranlaßt ist. Diese besondere Haftung wird neuerdings in der Theorie und zum Teil auch in der Praxis als Ausfluß eines ganz allgemeinen Rechtssatzes behandelt, wonach der Unternehmer eines Betriebes überhaupt ex lege für die durch die besonderen Betriebsgefahren erzeugten außergewöhnlichen Schädigungen einzustehen habe. Für die Klagen nach § 10, lit. b EKG. ist trotz § 13 dieses Gesetzes nach der Rechtsprechung der Zivilrechtsweg zulässig.


C. Ungarn.


1. Die H. bestimmt sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen. Darnach ist die Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadenersatz die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern. Die Haftung fällt weg, wenn die schädigende Handlung ausnahmsweise nicht rechtswidrig war. Die positiven Voraussetzungen der H. hat der Kläger, die Ausnahme der Beklagte zu beweisen.

2. Die Ersatzpflicht greift nur Platz, wenn der Bahn als solcher, d.h. den leitenden Organen des Unternehmens, neben dem unmittelbar schuldigen Unterbeamten ein Mitverschulden, z.B. wegen ungenügender Aufsicht oder leichtfertiger Auswahl bei der Anstellung, nachgewiesen werden kann.

Mehrere ex delicto Ersatzpflichtige haften solidarisch; gegenüber den in erster Linie[46] verantwortlichen Angestellten hat die Bahn ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder durch die schuldhafte Handlung Geschädigte. Im allgemeinen ist bei vorsätzlicher Schädigung »volle Genugtuung«, d.h. Ersatz sowohl der Vermögenseinbuße als des entgangenen Gewinns, bei fahrlässiger Schädigung dagegen nur »eigentliche Schadloshaltung«, d.h. Ersatz der Vermögenseinbuße, zu gewähren. Bei der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist der gemeine Wert zu vergüten, der durch Zuziehung vereidigter Taxatoren ermittelt wird; wird jedoch nachgewiesen, daß die Zerstörung oder Beschädigung aus Bosheit oder Schadenfreude erfolgte, so kann Ersatz des Affektionswerts verlangt werden.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre seit der Entstehung der Ersatzforderung.

5. Sowohl die Forderung auf als die Verbindlichkeit zum Schadenersatz geht auf den Erben über. Spezialnormen für die Eisenbahnen bestehen nicht.


Nach dem veröffentlichten zweiten Entwurfe eines neuen ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches haftet jeder, der ein Gewerbe oder eine Beschäftigung betreibt oder zu was immer für einen Zweck eine Betriebsart anwendet, die naturgemäß für andere mit einer besonderen Gefahr verbunden ist, mit Ausnahme des Falles einer höheren Gewalt, für den Schaden, der aus diesem Gewerbe, der Beschäftigung oder Betriebsart anderen entsteht. Diese Haftpflicht obliegt im besonderen den Eisenbahn-, Seilbahn- und Dampfschiffunternehmungen, den mit Lieferung von Gas und Elektrizität sich beschäftigenden Unternehmungen, den Wasserleitungs-, Bau- und Bergwerksunternehmungen und des weiteren allen, die Kraftwagen, Flugmaschinen und Luftschiffe im Betrieb halten.

Die Haftpflicht kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Wenn beim Entstehen des Schadens das Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, u.zw. auch insofern, daß dieser es fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden zu verhüten oder zu vermindern, oder den Haftenden auf die außergewöhnlichen Folgen aufmerksam zu machen, so bestimmt das Gericht nach den Umständen des Falles, ob ein Schadenersatz und in welchem Ausmaße zu leisten sei.


D. Belgien.


Belgien gehört zu dem Rechtsgebiete des Code civil, dessen Vorschriften über Delikte und Quasidelikte (Art. 1382–1386) unverändert übernommen sind (s. daher Frankreich). Eine dem Art. 22 des französischen Eisenbahngesetzes von 1845 entsprechende Bestimmung besteht in Belgien nicht. Sondervorschriften für die Eisenbahn fehlen.


E. Frankreich.


1. Die wichtigste Voraussetzung der Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des Code civil ist die schuldhafte (par la faute), d.h. entweder vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines andern in bezug auf irgend ein Rechtsgut, sei es durch positives Tun oder durch pflichtwidrige Unterlassung (Art. 1382, 1383 C. c.). Die Beweislast trifft den Kläger. Entsteht der Schaden durch eine leblose Sache in der Obhut des Haftpflichtigen, so genügt zum Beweis des Verschuldens schon das Vorliegen einzelner Indizien; dem Beklagten ist es in diesem Falle überlassen, seine Schuldlosigkeit darzutun (so die Praxis auf Grund des Art. 1384, Abs. 1 C. c.).

Außerdem können noch in Betracht kommen Art. 1385 (Haftung für Tiere) und Art. 1386 (für Bauwerke).

2. Die Bahn haftet ohne jeden Exkulpationsbeweis a) für den durch Verschulden ihrer Administratoren, Direktoren und sonstigen Beamten aus irgend einem Anlaß beim Betrieb entstehenden Schaden (Art. 22 des Eisenbahngesetzes vom 15. Juli 1845); b) für sonstige Angestellte (préposés) – nach der Rechtsprechung auch für gewöhnliche Arbeiter – als Geschäftsherrin (commettant), wenn die schädigende Handlung von diesen Personen in Ausführung oder aus Anlaß der Ausführung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen worden ist (Art. 1384 C. c.).


Kommen bei einem Unfall mehrere ex delicto Ersatzpflichtige in Frage, so ist jeder für den von ihm verursachten – ausscheidbaren – Teil des Schadens haftbar; ist die Ausscheidung nicht möglich, so haften alle solidarisch. Dagegen kommen z.B. Versicherungsummen nicht zur Anrechnung auf die Verpflichtungen der Bahn. Ein Regreßrecht besteht nur in zwei Fällen; einmal haben mehrere Schuldner, die wegen gemeinsamer Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (délit ou crime) ersatzpflichtig sind, im Verhältnis untereinander den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen; ferner hat die Bahn stets ein Recht auf Rückgriff gegen den eigentlich schuldigen Arbeiter oder Angestellten.


3. Ersatzberechtigt ist jeder, der infolge der schuldhaften Handlung unmittelbar oder mittelbar einen Schaden erlitten hat. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße, entgangenen Gewinn und daneben (nicht aber selbständig) eine Genugtuung für ideelle Nachteile. Auch zukünftiger Schaden ist zu ersetzen, soweit sein Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Im einzelnen bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzes nach freier Schätzung. Auch die Art der Ersatzleistung steht im freien Ermessen des Gerichts; meist wird auf Geldzahlung erkannt. Hat eigenes Verschulden des Betroffenen als nicht überwiegende Ursache mitgewirkt, so tritt Minderung der Ersatzpflicht nach billigem Ermessen des Richters ein.[47]

4. Die Ansprüche auf Schadenersatz unterliegen der allgemeinen 30jährigen Verjährung (Art. 2262). Beruht die H. jedoch auf einer strafbaren Handlung, so gilt die kürzere 5- oder 10jährige Verjährung der öffentlichen Strafe auch für die zivilrechtliche Ersatzpflicht.

5. Einzelheiten.


a) Die H.-Ansprüche können nicht nur vor dem Zivilrichter, sondern gegebenenfalls auch vor dem Strafrichter im sog. Adhäsionsprozeß geltend gemacht werden. b) Ausschluß oder Einschränkung der Haftung im voraus durch Vertrag ist unmöglich, da eine solche Vereinbarung als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend nichtig wäre (Art. 1133, 1131 C. c.). c) Die Schadenersatzansprüche sind, soweit es sich nicht um ideellen Schaden handelt, aktiv wie passiv vererblich.


Als Spezialnorm für die Eisenbahnen ist hier nur die Bestimmung des Art. 21 des französischen Bedingnishefts für die Hauptbahnen zu erwähnen, wonach Bahnen für jeden Schaden haften, der durch den Bahnbau herbeigeführt wird. Der Nachweis eines Verschuldens ist in diesem Falle also nicht erforderlich.


F. Italien.


Die Bestimmungen des Codice civile über Delikte (Art. 1151–1155) sind eine wörtliche Übersetzung der Art. 1382–1386 des französischen Code civil; es gelten daher die bei Frankreich besprochenen Grundsätze auch in Italien. Die Solidarhaftung mehrerer ex delicto haftender Personen ist im Art. 1156 besonders hervorgehoben.


G. Niederlande.


Die Bestimmungen des niederländischen Deliktrechts sind enthalten in den Art. 1401–1405 des Burgerlyk Wetboek, die wörtlich aus den Art. 1382–1386 des Code civil übersetzt sind (vgl. daher Frankreich). Eine dem Art. 22 des französischen Eisenbahngesetzes von 1845 entsprechende Bestimmung fehlt in Holland.

Sondervorschriften für die Eisenbahnen bestehen nicht. Zwar sieht Art. 1 des Eisenbahngesetzes von 1875 (jetzt in der Fassung von 1893) bei Beschädigung von Gütern infolge der Ausübung des Bahnbetriebes eine Verschärfung der Haftpflicht (durch Verschiebung der Beweislast für das Verschulden) vor; allein nach der Auslegung des »Hooge Raad« (Reichsgerichts) bezieht sich diese Verschärfung nur auf Frachtgüter.


H. Schweiz.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


1. Die hauptsächlichsten Voraussetzungen allgemeiner zivilrechtlicher Haftung nach dem neuen schweizerischen Obligationenrecht vom 30. März 1911 (in Kraft seit 1. Januar 1912) sind: a) vorsätzliche oder fahrlässige (also schuldhafte) Schädigung eines andern unter Verstoß gegen irgend eine Rechtsnorm oder b) vorsätzliche Schädigung. unter Verstoß gegen die guten Sitten (Art. 41 OR.).

Die Beweislast trifft den Kläger, während der Beklagte gegebenenfalls den Ausschluß der Rechtswidrigkeit oder sonstige Haftausschließungsgründe nachzuweisen hat.

Besondere Haftungsfälle sind in Art. 56 OR. (Haftung für Tiere), Art. 58 ff. OR. (Haftung bei Bauwerken), sodann in dem Bundesgesetz über die Haftung aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, nebst dem Ausdehnungsgesetz vom 26. April 1887 enthalten.

2. Die Bahn (in der Regel eine juristische Person) haftet a) auf Grund der Fiktion eigenen Verschuldens für das Verhalten der Personen, die berufen sind, ihrem Willen Ausdruck zu geben, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Organe handeln (Art. 55 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907); b) als Geschäftsherrin für das Verschulden der sonstigen Angestellten und Arbeiter, wenn sie den Schaden in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben. Im Falle b) steht der Bahn der Exkulpationsbeweis offen, daß sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 55, Abs. 1 OR.).

Sind neben der Bahn noch andere kraft Vertrags oder gesetzlicher Vorschrift Verpflichtete vorhanden, so kann der Berechtigte seine Rechte gegen jeden Verpflichteten nach seiner Wahl in voller Höhe geltend machen. Soweit die Ersatzansprüche als Rechtswirkungen des Unfalls und nicht etwa anderer Umstände (z.B. bei Versicherungen der Prämienzahlung, bei Pensionsansprüchen der geleisteten Dienste) erscheinen, werden die Leistungen des einen Schuldners dem andern gut gerechnet. Im inneren Verhältnis ist die Bahn unbedingt regreßberechtigt gegenüber den Angestellten. Ob und in welchem Umfange die Eisenbahn gegen andere Ersatzpflichtige einen Rückgriff nehmen kann oder umgekehrt ihnen regreßpflichtig ist, wird durch richterliches Ermessen bestimmt, wobei davon auszugehen ist, daß in erster Linie die für eigenes Verschulden haftenden Personen, in zweiter Linie die vertraglich, in dritter Linie die ohne eigene Schuld kraft Gesetzes Verpflichteten[48] den Schaden endgültig tragen sollen (Art. 50 und 51 OR.).

3. Ersatzberechtigt ist jeder schuldhaft Geschädigte. Im Höchstfalle kann er Ersatz des vollen Vermögensschadens (damnum emergens et lucrum cessans) verlangen; ist dieser nicht ziffermäßig nachweisbar, so hat ihn der Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Maßnahmen abzuschätzen (Art. 42 OR.). Unter Beachtung dieser oberen Grenze bestimmt der Richter die Höhe des Ersatzanspruchs nach billigem Ermessen (insbes. in Würdigung der Größe des Verschuldens, Art. 43 OR.). Unter den hiernach sich ergebenden Betrag kann der Richter heruntergehen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder den Schaden schuldhaft mit verursacht oder vergrößert oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert hat; in diesen Fällen kann letzterer sogar ganz von seiner Haftung entbunden werden (Art. 44 OR.).

Auch die Art der Entschädigung bestimmt der Richter nach seinem Ermessen.

Erkennt er auf Rentenzahlung, so hat er gleichzeitig den Schuldner zur Sicherheitsleistung anzuhalten (Art. 43 OR.).

4. Der Ersatzanspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage an, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Ist diese strafbar und sieht das Strafrecht für die Verjährung der Strafe eine längere Frist vor, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 OR.).


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Besondere Bestimmungen enthalten die Art. 11 und 12 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (vgl. besonderen Artikel). Wenn nämlich bei einem Personenunfall, auf den dieses Gesetz Anwendung findet, eine Sache, die der Getötete oder körperlich Verletzte unter seiner Obhut mit sich führte (z.B. das Fuhrwerk eines überfahrenen Fuhrmanns), infolge des gleichen Betriebsvorgangs, der die Tötung oder Körperverletzung verursacht hat, zerstört, beschädigt oder verloren wird, so ist ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz zu leisten. Ersatzberechtigt ist jede durch die Zerstörung, die Beschädigung oder den Verlust geschädigte Person; ihr Anspruch umfaßt in der Regel nur den Verkehrswert der Sache. Trifft jedoch einen Bediensteten der Bahn nachweislich ein Verschulden an dem Unfall, so kann vom Richter nach Ermessen ein höherer Betrag zuerkannt werden, der im Höchstfalle vollen Ersatz des positiven und negativen Vermögensschadens sowie eine billige Genugtuung für die erlittene Unbill umfassen darf. Die im besonderen Artikel unter den Nrn. 2, 4 und 6 bei der Besprechung des schweizerischen EHPG. dargestellten Regeln finden auch im vorliegenden Falle Anwendung.


I. Dänemark, Norwegen, Schweden, Dänemark.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


1. Voraussetzung der H. ist die vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger, Haftausschließungsgründe, wie mangelnde Rechtswidrigkeit u.s.w. hat der Beklagte nachzuweisen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Bediensteten, mögen diese dauernd angestellt oder nur vorübergehend für die Bahn tätig sein.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer beschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der »wirkliche«, nicht der Wert der besonderen Vorliebe zu gründe zu legen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Existenz seiner Forderungen Kenntnis erlangt.


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Eine unbedingte H. der Eisenbahnen ohne Rücksicht auf Verschulden sieht § 1 des Gesetzes Nr. 56 vom 26. März 1898 für die während der Fahrt erfolgende Beschädigung oder Zerstörung nicht zur Beförderung angenommener Sachen vor. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Schaden entweder von dem Geschädigten selbst schuldhaft verursacht worden ist, oder daß er auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die der Eisenbahnbetrieb von der Verwaltung und den Bediensteten in bezug auf die Betriebsführung und das Material erfordert, nicht abgewendet werden konnte.


Norwegen.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


Das norwegische Haftpflichtrecht beruht teils auf Gewohnheitsrecht, teils auf den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 22. Mai 1912.[49]

1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern. Die Beweislast trifft den Kläger. Das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes hat die Bahn zu beweisen; zu ihrer völligen Entlastung dient auch der Nachweis, daß der Geschädigte selbst vorsätzlich zu der Schädigung beigetragen hat. Hat er fahrlässig, sei es auch nur durch Unterlassung der Abwendung drohenden Schadens, zu der Schädigung beigetragen oder die schädigende Handlung durch eigenes rechtswidriges Verhalten veranlaßt, so kann der Richter nach Ermessen die Schadenersatzpflicht ermäßigen oder ganz davon entbinden (§ 25 StGB.).

Außerdem kann noch das Motorwagengesetz von 1912 in Betracht kommen.

2. Der Bahnunternehmer haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner dauernd oder vorübergehend Angestellten.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte; sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden, entgehenden Gewinn wie positive Einbuße. Ist der Wert einer geschädigten oder zerstörten Sache zu berechnen, so ist der »wirkliche«, nicht der Affektionswert zu grunde zu legen.

4. Die Ansprüche verjähren in 10 Jahren seit Entstehung der Forderung.


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Nach der Rechtssprechung haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf Verschulden bei Brandschäden, die durch den Funkenflug der Lokomotive verursacht sind.


Schweden.


I. Allgemeines bürgerliches Recht.


1. Voraussetzung der H. ist die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) rechtswidrige Schädigung eines andern; die Beweislast trifft den Kläger. Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit, hat die beklagte Bahn zu beweisen.

2. Die Haftung eines Unternehmers umfaßt ohne Exkulpationsbeweis auch das Verschulden seiner Angestellten und der vorübergehend in seinem Betrieb tätigen Personen.

Mehrere ex delicto Ersatzberechtigte haften solidarisch; im Verhältnis untereinander haben sie den Schaden entsprechend der Größe des Verschuldens zu tragen. Der Unternehmer hat gegen die eigentlich schuldigen Angestellten ein Regreßrecht.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte, sein Anspruch umfaßt den vollen Vermögensschaden (entgehenden Gewinn wie positive Einbuße).

4. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre von der Zeit an, wo der Gläubiger von der Entstehung der Forderung Kenntnis erhält.


II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.


Die Grundsätze zu I, Nr. 1 und 2, sind in ihrer Anwendung auf die Sachschadenhaftung der mit Dampfkraft betriebenen Eisenbahnen (auch der noch im Bau befindlichen) in dem Gesetz betreffend die Verantwortlichkeit für im Eisenbahnbetrieb verursachte Schäden vom 12. März 1886 noch einmal besonders ausgesprochen worden (§§ 2, 6, 7, 8, 11 HPG.). Außerdem enthält das Gesetz folgende Sondervorschriften betreffend die H. bei Sachschäden:

Zu Nr. 1. Eine Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden besteht nach § 5 HPG. für den Fall, daß durch Feuer von einer Maschine oder dem Feuerherd eines anderen Eisenbahnwagens Grundstücke oder bewegliche Sachen, die nicht zur Beförderung angenommen worden sind, beschädigt werden. Die Beweislast trifft den Kläger. Die Haftung ist ausgeschlossen in folgenden drei Fällen, für die die Bahn beweispflichtig ist: a) wenn der Eigentümer der geschädigten Sache durch Verletzung der ihm der Bahn gegenüber obliegenden Pflichten den Schaden selbst verursacht hat; b) wenn er durch Vereinbarung mit der Bahn die Tragung des Schadens übernommen hat und der Bahn nur Fahrlässigkeit zur Last fällt; c) wenn der Schaden überwiegend dadurch verursacht ist, daß andere Personen als der Bahnunternehmer und seine Leute außerhalb des Bahngebietes, u.zw. in einer Entfernung von weniger als 30 m vom nächsten Bahngleise Einrichtungen getroffen haben, die offenbar die Feuersgefahr erheblich vergrößern, und die Bahn kein Verschulden trifft (§ 5 HPG.).

Zu Nr. 2. Träger der H. ist der Bahnunternehmer, d.h. diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt. Sind der Bahneigentümer und der Unternehmer verschiedene Personen, so haftet der Eigentümer solidarisch neben dem Unternehmer; jedoch ist seine Haftung auf das Bahnvermögen beschränkt; gegen den Unternehmer hat er ein Regreßrecht (§ 9 HPG.).

Zu Nr. 4. Ersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren in 2 Jahren vom Tage der Beschädigung an (§ 10 HPG.).


K. Rußland.


1. Nach dem russischen bürgerlichen Gesetzbuch (in der seit 1900 geltenden Fassung) ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer durch sein[50] Tun oder Unterlassen einem andern einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt.

Die Beweislast trifft den Kläger; jedoch kann sich der Schädiger durch den Nachweis befreien, daß ihn keinerlei Verschulden (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) trifft, oder daß er zu der schädigenden Handlung ausnahmsweise befugt war. Die Zulässigkeit des Exkulpationsbeweises hat die Rechtsprechung aus dem nicht ganz klaren Wortlaut des Art. 684 abgeleitet. Durch diese Schuldvermutung unterscheidet sich das russische Deliktsrecht von den Rechten der übrigen Kulturstaaten.

2. Die Bahn haftet nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes unbedingt für alle dienstlichen Handlungen ihrer Angestellten. Sind noch sonstige Personen (auch andere Bahnen) aus Art. 684 verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen.

3. Ersatzberechtigt ist jeder Geschädigte. Sein Anspruch umfaßt den ganzen Vermögensschaden, positive Einbuße und entgangenen Gewinn sowie Genugtuung für ideelle Nachteile. Bei Sachbeschädigungen kann der Kläger, wenn die Sache gänzlich zerstört ist, nach seiner Wahl ihren Wert im Zeitpunkt der Zerstörung oder im Zeitpunkt der Urteilsfällung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Sache zwar nur beschädigt war, eine Ausbesserung jedoch unmöglich ist. Ist eine Ausbesserung möglich, so ist nach Wahl des Berechtigten entweder die Sache auf Kosten des Haftpflichtigen in den früheren Zustand zu bringen oder der für die Ausbesserung nötige Betrag in Geld zu zahlen (Art. 685 und 673 BGB.). Im übrigen entscheidet über die Art der Ersatzleistung das Ermessen des Gerichts. Bei konkurrierendem Verschulden des Geschädigten tritt entsprechende Ermäßigung ein.

4. Verjährungsfrist: zehn Jahre von der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 694, Beilage).

Sondervorschriften für die Eisenbahnen bestehen nicht.


L. England.


Die Grundsätze des englischen Deliktrechts (der Lehre von den torts) sind zum weitaus überwiegenden Teile nur gewohnheitsrechtlich im sog. gemeinen Recht (common law) entwickelt und nicht gesetzlich kodifiziert.

1. Das englische Recht kennt keine allgemeine Schadenersatzklage aus unerlaubten Handlungen, sondern stellt ein ganzes System von Deliktsklagen (actions of tort) auf, die zwar sämtlich gewisse gemeinsame Voraussetzungen haben, daneben aber je auch noch einen besonderen Tatbestand – ähnlich den einzelnen Verbrechen und Vergehen des Strafrechts – erfordern. Bei jedem tort müssen folgende Merkmale vorliegen: Der Haftpflichtige muß eine unerlaubte Handlung (wrongful act) begangen und dadurch einen andern geschädigt haben. Wrongful act ist entweder a) die Verletzung eines dem Kläger zustehenden Rechts (Recht auf Besitz, auf körperliche Integrität u.a.) oder b) die Verletzung einer auf Rechtssatz (nicht nur auf Vertrag) beruhenden Verpflichtung des Täters speziell gegenüber dem Kläger (private duty) oder c) die Verletzung einer Rechtspflicht des Täters gegenüber der Allgemeinheit (public duty). Die Pflichtverletzung kann sowohl in positiv pflichtwidriger Handlung (malfeasance) als in ungenügender oder ganz unterlassener Pflichterfüllung (misfeasance oder nonfeasance) bestehen. Für den Begriff der Schädigung genügt im Falle a) das Bestehen eines mit dem verletzten Recht im Widerspruch stehenden Zustands (sog. general damage), es wird aber selbstverständlich auch eine darüber hinausgehende Schädigung (special damage) berücksichtigt. Im Falle b) und c) muß stets ein special damage vorliegen, der im dritten Falle über die Unannehmlichkeiten hinausgehen muß, die der Allgemeinheit (ohne Unterschied der Person) aus der Verletzung der public duty erwachsen.


Die zu dieser allgemeinen Voraussetzung hinzutretenden besonderen Tatbestände sind bei den wichtigsten Klagen die folgenden: a) action of trespass – jede unmittelbare gewaltsame Einwirkung auf die Person eines andern oder seinen unmittelbaren Besitz an Grundstücken oder beweglichen Sachen –; b) action of detinue – Vorenthaltung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, durch den derzeitigen Besitzer –; c) action of conversion (in Amerika action of trover genannt) – Behandlung einer Sache, auf die ein anderer ein Recht zum unmittelbaren Besitz hat, in einer Weise, die den Berechtigten dauernd des Genusses der Sache beraubt –; d) action of fraudulant misrepresentation – vorsätzliche Verleitung zu einer für den Verleiteten schädlichen Handlung durch Vorspiegelung wissentlich falscher Tatsachen –; e) action of nuisance – jede Handlung, die ohne direkte Gewaltanwendung eine Quelle dauernder Beeinträchtigung des Eigentums, der Gesundheit oder Bequemlichkeit eines andern schafft (entweder public nuisance, wozu besondere Belästigung des Klägers notwendig, oder private nuisance) –; f) als allgemeine subsidiäre Klage besteht die action of negligence bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung einer private oder public duty; diese Klage kommt für die Bahnen hauptsächlich in Betracht.

Zu beweisen sind die allgemeinen wie die speziellen Voraussetzungen jeder action of tort (bei der action of nuisance und action of negligence auch das Verschulden) vom Kläger, die allgemeinen Haftausschließungsgründe, wie Mangel der Rechtswidrigkeit (damnum sine iniuria) vom Beklagten. Bei der[51] action of trespass kann sich der Beklagte durch den Nachweis befreien, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.


2. Die Bahn haftet wie jeder Geschäftsherr (master) unbedingt für alle Handlungen ihrer Bediensteten (servants), welche von diesen im Bereich ihrer Obliegenheiten (in the scope of their authority) vorgenommen werden.

3. Ersatzberechtigt ist bei Verletzung eines Rechts der Inhaber, bei Verletzung einer private duty der, dem gegenüber die Verpflichtung besteht, bei Verletzung einer public duty jeder im besonderen Maße Geschädigte. Der Schadenersatz besteht bei general damage in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands; bei special damage umfaßt er die positive Vermögenseinbuße wie den entgangenen Gewinn und wo der special damage für die Klage nicht wesentliche Voraussetzung (s. o. Fall a) ist, auch eine Genugtuung für ideellen Schaden. Zu ersetzen ist sowohl der bereits eingetretene als der in Zukunft mit Sicherheit zu erwartende Schaden. Die nähere Feststellung der Höhe des Ersatzes erfolgt durch die Geschworenen nach freier Überzeugung; sie können den Ersatz sowohl mit Rücksicht auf verwerfliches Benehmen des Klägers bei der Schädigung oder im Prozeß als im Hinblick auf geringes Verschulden des Täters oder sein lobenswertes Verhalten nach der Tat nach ihrem Ermessen herabmindern.

4. Verjährungsfristen: a) Bei Verstößen gegen ein Parlamentsgesetz oder eine public duty sechs Monate seit der Tat; b) bei der action of trespass vier Jahre; c) bei den sonstigen Klagen sechs Jahre seit der Entstehung des Ersatzanspruchs.

5. Nach gemeinem Recht waren die Delikts klagen unvererblich. Dies wurde durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert; so können jetzt Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter des geschädigten Erblassers klagen, u.zw. wegen Beschädigung beweglichen Vermögens unbeschränkt, wegen Beschädigung von Grundstücken dann, wenn die Tat sechs Monate vor dem Tode stattgefunden hat und die Klage im Jahre darauf erhoben wird (Gesetz v. 1831, in England zitiert als 4 Edw. III. Ch. 7; Gesetz v. 1833, 3 und 4 Will. IV. Ch. 42).

Spezialvorschriften für die Eisenbahn bestehen nicht.

List-Doerfler.

1

Dagegen fallen die in neuerer Zeit in Frankreich, England u.s.w. erlassenen Gesetze, die die Bahn bei Betriebsunfällen zur Zahlung genau fixierter Beträge an ihre Arbeiter und Angestellten verpflichten, trotz ihrer großen sachlichen Ähnlichkeit mit dem Unfallversicherungsrecht wegen ihres wesentlich bürgerlichrechtlichen Charakters in den Rahmen dieses Artikels.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 42-52.
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