Handlungsbevollmächtigter

[756] Handlungsbevollmächtigter, derjenige, welchen ein Kaufmann (s.d.) als Bevollmächtigten zu einzelnen Geschäften, zu einer bestimmten Art von Geschäften oder, ohne Erteilung der Prokura (s.d.), zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes bestellt hat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 756.
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