Handlungsbevollmächtigter

[757] Handlungsbevollmächtigter (Faktor) ist, wer von einem Kaufmann zu seiner Vertretung im Betriebe seines Handelsgewerbes ohne Prokura (s. d.) berufen wird. Je nachdem es sich dabei um den Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder um Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften oder nur um einzelne Geschäfte handelt, spricht man von Generalvollmacht (s. d.), Artvollmacht, Einzelgeschäfts- oder Spezialvollmacht. Wurde die Handlungsvollmacht mehreren Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen, so spricht man von Kollektivhandlungsvollmacht. Als H. gilt auch der Handlungsreisende (s. d.), der außerhalb der Niederlassung des Prinzipals zur Vornahme von Geschäften verwendet wird, sowie der in einem offenen Warenlager oder in einem Laden Angestellte, der sowohl zu Verkäufen als zur Entgegennahme der Bezahlung hierfür ermächtigt ist (§ 86 des Handelsgesetzbuches). Eine Beschränkung der Handlungsvollmacht hat einem Dritten gegenüber nur dann Geltung, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Gesetzlich ist aber, mangels ausdrücklicher Erstreckung der Vollmacht hierauf, ausgeschlossen die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozeßführung für den Prinzipal. Durch alle Handlungen, die der Handlungsbevollmächtigte innerhalb seiner Vollmacht vornimmt, verpflichtet er seinen Prinzipal. Wie die Handlungsvollmacht formlos entsteht, d. h. durch einfache Erklärung des Prinzipals, so endigt sie auch durch dessen einfachen Widerruf oder durch den Tod des Handlungsbevollmächtigten, nicht aber durch den Tod des Prinzipals. Vgl. auch Prokura und Handlungsvollmacht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 757.
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