Darlehen

[517] Darlehen (lat. Mutuum), die Hingabe vertretbarer Sachen (Geld, Wertpapiere, Getreide etc.) zum Eigentum mit der Verpflichtung, daß der Darlehnsempfänger das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten muß. Außerdem versteht man unter D. auch den Gegenstand selbst, der hingegeben wird. Ein D. kann außer durch direkte Hingabe einer Sache auch dadurch zustande kommen, daß eine Sache mit der Bestimmung übergeben wird, dieselbe zu verkaufen und den Erlös als D. zu behalten, oder daß eine andre Schuld, z. B. aus einem Kaufe, vereinbarungsgemäß in Zukunft als Darlehnsschuld gelten soll. Zinsen sind nur zu zahlen, wenn sie vereinbart wurden, in diesem Fall aber spätestens nach Ablauf eines Jahres oder bei Rückzahlung des Darlehns. Sind mehr als 6 Proz. vereinbart, so kann der Darlehnsempfänger nach Ablauf von 6 Monaten halbjährlich kündigen (§ 247). Die Rückgabe des Darlehns hat zur vereinbarten Zeit oder bei D. von unter 300 Mi. nach einmonatlicher, bei solchen von über 300 Mk. nach dreimonatlicher vorhergehender Kündigung zu erfolgen, nur wenn keine Zinsen bedungen wurden, kann der Schuldner auch ohne Kündigung zahlen. Ein Darlehnsversprechen ist klagbar, jedoch kann man von demselben zurücktreten, wenn nach dem gegebenen Versprechen sich die Vermögensverhältnisse des Darlehnsempfängers wesentlich verschlechterten. Waren dieselben schon vorher schlecht, ohne daß der Versprechende dies wußte, so kann der Vertrag angefochten werden (§ 119). Wie ein D. wird die Hinterlegung einer vertretbaren Sache dann behandelt, wenn das Eigentum auf den Verwahrer übergeht und dieser gegen Rückgewährung von Sachen gleicher[517] Art, Güte und Menge zum Verbrauche dieser Sachen berechtigt sein soll (§ 700). Während bisher der Darlehnsempfänger nur dann Eigentümer der Sache wurde, wenn der Dahrlehnsgeber Eigentümer derselben war, wird er dies nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 929, 932, 925, Absatz 2) bereits durch die Übergabe derselben, falls er in »gutem Glauben« (s.d.) ist; war dies nicht der Fall, so kommt auch kein D. zustande. Zinsbare D. auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder (Wertpapiere, Kostbarkeiten, im Inlande lagernde Kaufmannswaren) heißen nach § 13 des Bankdepotgesetzes Lombarddarlehen. Über Seedarlehen vgl. Bodmerei. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das D. in den § 607 bis mit 610 geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 517-518.
Lizenz:
Faksimiles:
517 | 518
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika