Indúlt

[858] Indúlt (lat.), Nachsicht, Erlaß; die Frist, die jemand zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gestattet wird, z.B. wegen Erneuerung der Lehne durch den Nachfolger; dann s.v.w. Moratorium (s.d.); ferner die päpstl. Ermächtigung zur Vergebung gewisser Pfründen. I. oder Dult, auch s.v.w. Messe, Jahrmarkt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 858.
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