Der Indult

[475] Der Indult hat fast eben die Bedeutung des vorigen, indem es auch für die Frist, die man jemanden zur Erfüllung gewisser Verbindlichkeiten verstattet, gebraucht wird, besonders auch eine von Seiten der hohen Landesobrigkeit ertheilte Urkunde, wodurch ein Schuldner auf eine gewisse Zeit wider seine Gläubiger geschützt wird, bis er sich erholt hat – ein Anstandsbrief, auch Moratorium. Eben so heißt es auch die päpstliche Verstattung einer den gemeinen Rechten nach nicht erlaubten Sache; auch der Ablaß. Daher es denn kömmt, daß man auch noch in einigen Gegenden einen Jahrmarkt ein Indult neunt (s. auch Ablaß i. d. N.).

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 475.
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