Indúlt

[813] Indúlt (lat.), Nachsicht, Bewilligung, Privilegium; dann soviel wie Ablaß; insbes. Dispensation von Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechts (s. Dispensation). Im Lehnrecht bedeutet I. (Gottesbrief, indultum feudale) Erweiterung der Frist, in der bei einem Lehnsfall um Empfang des Lehens nachgesucht werden mußte. Im Kirchenrecht das Recht, geistliche Pfründen oder geistliche Ämter nebst Einkünften zu vergeben. I. ist auch soviel wie Moratorium (s. d.). Weil endlich da, wo örtliche Feste (Duld-Feier, vom gotischen Worte dulths, althochd. tuld, mittelhochd. duld) gefeiert wurden, ein Zusammenströmen vieler Menschen stattfand, was zur Entstehung von Jahrmärkten oder Messen Anlaß gab, so ist hier und da (z. B. in Kiel, München) I. oder Dult soviel wie Jahrmarkt oder Messe. Im Völkerrecht versteht man unter I. die nach Ausbruch von Feindseligkeiten den Handelsschiffen der feindlichen Nation eröffnete Möglichkeit, binnen einer bestimmten Frist sich und ihre Ladung in Sicherheit zu bringen; so gaben 1854 Frankreich und England den russischen Schiffen hierzu eine Frist von 6 Wochen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 813.
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