Pfründe

[751] Pfründe (Präbende, v. althochd. pruanta, Nahrung, Besoldung, davon das neulat. praebenda, lat. Beneficium), der Inbegriff gewisser Kirchengüter, auf deren Ertrag und Genuß der Inhaber eines bestimmten geistlichen Amtes Anspruch hat, sogen. Pfründerecht. Man teilt in der katholischen Kirche die Pfründen ein: in Regular- und Säkularpfründen, je nachdem sie für Klostergeistliche oder für Weltgeistliche bestimmt sind; in einfache (beneficia), ohne, und Kuratpfründen (b. curata), mit Seelsorge; in höhere (b. majora), mit denen eine kirchliche Jurisdiktion verbunden ist, wie bei den Bischöfen, Prälaten und Domherren, und niedere (b. minora), ohne diese Jurisdiktion, wie die Pfarrbenefizien; in Wahlpfründen (b. electiva), bei denen eine kanonische Wahl der Kapitel stattfindet, Kollationspfründen (b. collativa), die der Bischof willkürlich vergibt, und Patronatspfründen, hinsichtlich deren ein Dritter (Patron, s. d.) das Präsentationsrecht ausübt. In protestantischen Bezirken, namentlich in Preußen und Sachsen, gibt es noch verschiedene weltliche Pfründen (Präbenden), indem man bei Säkularisierung der geistlichen Stifter die Einkünfte der Stellen an verdiente Staatsmänner oder Gelehrte vergab. Auch hier werden die mit Einkommen, besonders von liegenden Gründen, verbundenen Stellen der Geistlichen als P. bezeichnet. Endlich versteht man unter P. Lebensunterhalt in mit den Stiftungen, auch durch Einkauf. Die Person, die sich im Genuß einer P. befindet, heißt Pfründner (Benefiziar oder Benefiziat). Das Pfründerecht ist durch Artikel 80 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Regelung durch die einzelnen Landesgesetze vorbehalten. Vgl. Krick, Handbuch des katholischen Pfründewesens (4. Aufl., Kempten 1905); Seidl, Die Verwaltung des Kirchen- und Pfründenvermögens in Österreich (Wien 1905)[751]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 751-752.
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