Besoldung

[756] Besoldung (Diensteinkommen, Gehalt), die Bezahlung, die ein Beamter des Staates, der Kirche, der Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft für die berufsmäßige Besorgung der ihm übertragenen Obliegenheiten erhält. Die B. besteht heute überwiegend in barem Geld, in natura werden nur noch Dienstwohnung, Heizungs- und Beleuchtungsmittel gewährt, bei Geistlichen und Lehrern gelten allerdings auch heute noch gewisse Lieferungen der Gemeindemitglieder an Lebensmitteln als Bestandteile der B. Nicht zur B. gehören die sogen. Vergütungen oder Nebenbezüge, wie Reisediäten, Tagegelder, Repräsentationsgelder, Umzugskosten, Wohnungsgeldzuschuß etc. Die B. (Diensteinkommen) einschließlich Wohnungsgeldzuschuß ist nach § 850 der Zivilprozeßordnung bis zu 1500 Mk. überhaupt unpfändbar, von dem Mehrbetrag aber ist nur ein Drittel der Pfändung unterworfen. Für die den Verwandten und dem frühern Ehegatten, dem Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge ist jedoch das Diensteinkommen unbeschränkt pfändbar. Ähnliches gilt für die Unterhaltsbeiträge auf Grund einer unehelichen Vaterschaft. Vgl. § 850 der Zivilprozeßordnung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 756.
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