Dienstwohnung

[892] Dienstwohnung, die Offizieren, Militärärzter und-Beamten dienstlich angewiesene Wohnung. Det Inhaber, wenn ihm Beschaffung der Ausstattung, Feuerung etc. obliegt, bezieht ein Drittel des Servises (Servisteil); würde er als Selbstmieter Wohnungsgeldzuschuß erhalten, so verbleibt ihm neben dem Dritteil der Rest des Servises (Servisrest); werden Möbel gegeben, so beträgt der Servisteil ein Sechstel für Feuerung etc. Der Kasernierte bezieht den Kasernenservis, und zwar in allen Servisklassen denselben, nach dem Dienstgrad bemessenen Servisteil, bez. Servisrest (Servisvorschrift vom 9. März 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 892.
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