Judikatszinsen

[907] Judikātszinsen, die Zinsen, welche von einer gerichtlich zugesprochenen Geldforderung von dem Augenblick der Rechtskraft des Urteils ab zu zahlen sind; im Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch nicht mehr.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 907.
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