Mandat

[120] Mandāt (lat.), Vollmacht, Auftrag, bes. der für einen Abgeordneten zur Vertretung seiner Wähler durch die Wahl; dann Vollmachtsvertrag, wodurch ein Kontrahent (Mandánt) dem andern (Mandatār) die Ausführung eines Geschäfts (Spezial-M.) oder seine Geschäftsführung im allgemeinen (General-M.) überträgt. Im röm. Recht kaiserl. Gesetze in Form von Instruktionen für höhere Beamte; daher s.v.w. allgemeine landesherrliche Verordnung. Im Mandatsprozeß konnte der Richter dem Berklagten durch M. ohne vorherige Anhörung eine Leistung oder Strafe auferlegen. Der bedingte Mandatsprozeß, bei welchem dem Beklagten ein Einspruchsrecht zusteht (s. Strafbefehl, Starfverfügung), besteht im deutschen Strafprozeß noch bei leichtern Straffällen (bis 150 M oder Freiheitsstrafe bis 6 Wochen); im Zivilprozeß ist an seine Stelle das Mahnverfahren (s.d.) getreten. – M. im Postwesen, s. Postauftrag.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 120.
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