Paß

[361] Paß (frz. passeport), eine von Polizeibehörden ausgefertigte Reiselegitimation. Das Gesetz vom 12. Okt. 1867 hat für Deutschland den Paßzwang beseitigt; doch bedient man sich gern zur Legitimation der für je ein Jahr ausgestellten Paßkarten. (S. auch Zwangspaß.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 361.
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