Zeuge

[1022] Zeuge, Person, die einen Vorgang, dem sie beigewohnt, nachgehends bestätigt (Beweis-Z.) oder deren Gegenwart bei Rechtsakten erbeten wird, um der Wichtigkeit der Sache einen Ausdruck zu geben (Solennitäts-, Instruments-Z.). Im allgemeinen ist jeder zur eidlichen Aussage über seine Wahrnehmungen in Zivil- und Kriminalsachen gehalten, außer wenn er dadurch anerkannte Pflichten gegen sich selbst oder andere verletzen müßte (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 373 fg., Strafprozeßordn. §§ 48 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1022.
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