Nachmittagssitzung.

[317] DR. DIX: Ich hatte abgeschlossen mit der Würdigung der Beweiswerte der Aussage der Zeugen Severing und Gisevius.

Wenn ich jetzt die Würdigung des Verhaltens Schachts bis etwa 1935 abschließe und nunmehr in die Zeitperiode von 1935 bis 1937 eintrete, darf ich nochmals hervorheben, daß ich absichtlich der Zeitverkürzung halber nicht Argumente wiederhole, welche eingehend im Verhör zur Kenntnis des Gerichts gekommen sind, so zum Beispiel die Nichtbeteiligung Schachts an der Gesetzgebung, die zur Entmachtung der Volksrechte führte, weil diese vor seinem Eintritt in das Kabinett lag. Das entscheidende Ereignis für die Machtbefestigung Hitlers, die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers auf Hitlers Person, lag ebenfalls außerhalb seiner Mitwirkung und Verantwortung. Mit diesem Gesetz wurde das Heer auf die Person Hitlers vereidigt. Der Reichskanzler hatte nicht nur wie bisher die Polizeimacht, sondern auch die Heeresmacht. Es ist nicht meine Aufgabe zu untersuchen, wen für dieses Gesetz die politische Verantwortung und damit historische Schuld trifft; Schacht jedenfalls nicht. Auch alle grundlegenden Antijudengesetze sind vor der Ministerzeit Schachts entstanden. Von den späteren Nürnberger Gesetzen wurde er völlig überrascht. Die Verordnung über die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 und die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 ergingen nach seinem Ausscheiden als Wirtschaftsminister und damit ohne seine aktive Mitwirkung; ebenso das die Juden übrigens wohl kaum bedrückende Gesetz über ihren Ausschluß vom Reichsarbeitsdienst. Das Gesetz über die Todesstrafe für verheimlichte Devisenbestände, das sogenannte Volksverratsgesetz, richtete sich nicht speziell gegen die Juden, sondern ganz allein gegen die Großindustrie und Großfinanz; es entstand auch nicht unter Schachts Federführung, sondern derjenigen des Finanzministers. Schacht wollte wegen solcher Gesetze keinen Bruch herbeiführen, weil er glaubte, eine größere Aufgabe lösen zu müssen. Es dürfte auch hierauf nicht ankommen, denn Schacht hat sich in der Judenfrage durch seine öffentlichen Reden und seine Exposés an Hitler für die Juden so exponiert, daß es ungerecht wäre, ihn dieserhalb politisch und moralisch, geschweige denn strafrechtlich zu disqualifizieren. Ich erinnere hier nur beispielsweise an die Reichsbankrede nach den antijüdischen Ausschreitungen im November 1938, an die Königsberger Rede, an die Exposés vom Jahre 1935 und so fort. Schacht galt im Dritten Reich als der mutigste und aktivste Schützer der Juden. Ich erinnere nur an den dem Gericht überreichten Brief des Frankfurter Kaufmanns Merton und an die illustrative Bekundung des Zeugen Hayler. Nach dieser hat Himmler, als Hayler ihm wegen [317] der Vorgänge im November 1938 Vorhaltungen machte, diesem erwidert, daß schließlich die Wirtschaftsführung daran schuld sei, daß es so weit gekommen sei. Von einem Herrn Schacht könne man ja nichts anderes verlangen, als daß er in der Judenfrage immer bremste und sich dem Wollen der Partei entgegenstellte.

Justice Jackson hat auf meine Rückfrage diesen spezifischen Vorwurf der Anklage präzisiert: Schacht sei nicht angeklagt wegen Antisemitismus, sondern wegen Handlungen, welche in ursächlichem Zusammenhang ständen mit den Grausamkeiten gegen die Juden im Rahmen des geplanten Angriffskrieges. Hieraus folgt, daß eine Verneinung der Schuld am Angriffskrieg zur zwingenden logischen Folge hat auch die Verneinung jeder Schuld an Grausamkeiten, welche im Kriege gegenüber den Juden verübt worden sind.

Justice Jackson hat einige Phasen der gesetzgeberischen Behandlung der Juden während der Ministerzeit Schachts zum Gegenstand seines Kreuzverhörs gemacht. Ich sehe davon ab, diese Teile des Kreuzverhörs zu würdigen. Die an ihn gestellten und beantworteten Fragen sind nach dem Statut und der vorhin erwähnten authentischen Interpretation dieses Falles der Anklage durch Justice Jackson unerheblich. Die antisemitische Gesetzgebung des Dritten Reiches und die individuelle Einstellung eines einzelnen Angeklagten zu ihr sind nach dem Statut in diesem Verfahren nur insoweit erheblich, als sie mit anderen Verbrechen, welche durch das Statut unter Strafe gestellt sind, zusammenhängen, also zum Beispiel der Conspiracy auf Krieg, der Ausrottung und so fort. Sie können nach dem Statut kein selbständiges Delikt sein, auch nicht ein solches gegen die Menschlichkeit.

Strafbare Täter sind nur solche Angeklagte, denen die Beteiligung an der Planung eines Angriffskrieges mit den stattgehabten unmenschlichen Folgen gegen die Juden nachgewiesen werden kann. Voraussetzung dieser ihrer Verurteilung ist aber ihr Erkennen und Wollen dieses Zieles und Erfolges. Eine rein objektive Erfolgshaftung gilbt es im Strafrecht nicht. Nach dem Statut ist derjenige strafbar, welcher den Krieg und damit auch die mit diesem Krieg verbundenen Unmenschlichkeiten gewollt hat; immer aber muß das zu inkriminierende Handeln im Rahmen der Ausführung eines solchen Planes geschehen sein. Schon diese rein rechtliche Betrachtun schließt eine Verurteilung Schachts wegen der Grausamkeiten gegen die Juden aus.

Eine Diskrepanz zwischen der Anklage, insbesondere den Ausführungen von Justice Jackson und mir, muß an dieser Stelle ebenfalls klargestellt werden; sonst reden wir aneinander vorbei. Im Verhör hat Justice Jackson wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten nicht zur Last gelegt wird Antisemitismus als solcher, nicht zur Last gelegt wird seine Gegnerschaft gegenüber [318] dem Vertrag von Versailles, nicht zur Last gelegt werden seine Gedanken und Äußerungen zu dem sogenannten Lebensraumproblem, also dem Ernährungsproblem der mitteleuropäischen Völker, nicht zur Last gelegt werden seine kolonialen Aspirationen, sondern daß er angeklagt ist, nur soweit dies alles mit seinem Wissen und Willen der Vorbereitung eines Angriffskrieges gedient hat. Mit diesem Einwand wollte Justice Jackson gewisse Fragen und Erörterungen abschneiden. Dies wäre gerechtfertigt gewesen, und auch ich könnte solche Erörterungen jetzt unterlassen, wenn hier nicht von der Anklage mit der anderen Hand wieder genommen würde, was mit der einen Hand gegeben wird; denn mit der anderen Hand wird im Zuge der Argumentation all dies, nämlich sein angeblicher Antisemitismus und so weiter als ein indirektes Beweismittel, also ein Indiz dafür verwandt, daß Schacht den Angriffskrieg vorbereitet und gewollt hat. All dies wird von der Anklage zwar nicht als selbständiger Verbrechenstatbestand gewertet, aber als indirektes Beweismittel, als Indiz. Deshalb muß ich in der Beweiswürdigung auch auf diese Probleme eingehen. Die Judenfrage glaube ich erledigt zu haben. Zu dem sogenannten Lebensraumproblem kann ich wohl der Zeitersparnis halber auf das verweisen, was hier Schacht in seinem Verhör zur Rechtfertigung seiner diesbezüglichen Äußerungen und Handlungen gesagt hat. Das Kolonialproblem war Gegenstand des Kreuzverhörs durch Justice Jackson insofern, als er durch seine Fragen und Vorhalte nachzuweisen suchte, daß ohne Weltherrschaft oder zumindest kriegerisch vorbereitete Seeherrschaft eine koloniale Betätigung Deutschlands nicht möglich sei. Hieraus würde sich in Fortsetzung dieses Gedankenganges zu Lasten des Angeklagten Schacht ergeben, daß sein Streben nach Kolonien durch die Planung eines Angriffskrieges logisch bedingt war. Solches ist ein Fehlschluß. Ich glaube, daß Justice Jackson Kolonialpolitik hier zu imperialistisch auffaßt. Wer Kolonien für sein Land wünscht, ohne die Welt oder wenigstens die See zu beherrschen, geht von einer kolonialen Betätigung unter der Voraussetzung eines dauernden Friedenszustandes gegenüber den stärkeren Seemächten aus. Er muß an den Frieden mit diesen Mächten glauben. Deutschland hat von 1884 bis zum ersten Weltkrieg auch Kolonien besessen. Seine Han delsschiffstonnage vermittelte den notwendigen Verkehr mit diesen Kolonien. Seine Handelsschiffstonnage vor diesem Krieg hätte ebenfalls genügt; des »Fliegens«, wie Justice Jackson sagte, hätte es hierzu nicht bedurft. Nichts ist dafür dargetan, daß Schacht mit diesem Wunsch auf Kolonien die kriegerische Beseitigung fremder Seeherrschaft erstrebt hätte. Man kann ihn auch wirklich kaum für so töricht nach seinem Gesamtverhalten hinstellen.

Auch Frankreich und Holland besitzen Kolonien, deren Seewege sie bestimmt nicht beherrschen. Dieser Vorhalt der Anklage ist also [319] unschlüssig. Im übrigen ist dem Tribunal bekannt, daß in den Jahren vor dem Kriege fast alle Staatsmänner der Siegermächte diesen kolonialen Aspirationen Deutschlands wohlwollend gegenübergestanden haben, wie sich aus zahlreichen öffentlichen Reden derselben ergibt.

Ich komme nunmehr zu dem Thema der Aufrüstung, also zur Tätigkeit Schachts als Reichsbankpräsident und Reichswirtschaftsminister bis 1937, das heißt also bis zu dem Zeitpunkt, wo aus dem loyalen Staatsdiener Adolf Hitlers ein Verschwörer gegen ihn wurde, der sich auf die dunklen Pfade der List und der Verstellung mit Attentatsvorbereitung begab.

Die Anklage wertet die Verletzung des Vertrags von Versailles, des Vertrags von Locarno und anderer Verträge als indirektes Beweismittel, also als Indiz für den kriegerischen Angriffsdolus. Dies involviert zunächst die Frage, ob objektive Vertragsverletzungen überhaupt vorgelegen haben, und bejahendenfalls, ob diese Vertragsverletzungen subjektiv in der Person von Mitgliedern der Reichsregierung, also auch Schachts als Indizien für einen Angriffskriegdolus gewertet werden müssen. Es ist unmöglich, aber auch nicht notwendig, im Rahmen dieses Plädoyers die Problematik zu erschöpfen, ob und inwieweit objektive Vertragsbrüche vorliegen. Auch Herr Kollege Horn hat diese Frage schon gestreift. Nur eine kurze Bemerkung hierzu soll dazu dienen, zum mindesten die Problematik dieser Frage aufzuzeigen. Diese ist wiederum erheblich für die subjektive Würdigung. Ewige Verträge gibt es überhaupt nicht, nicht auf dem Gebiete des Privatrechts und noch weniger auf dem Gebiete des Völkerrechts. Die Clausula rebus sic stantibus spielt im Gebiete des Völkerrechts, also im politischen Verkehr der Völker eine oft viel größere Rolle als im privaten Verkehr der Einzelmenschen. Man muß sich überhaupt davor hüten, die in den Niederungen des Privatrechts geltenden Grundsätze ohne weiteres in die Weiten und Höhen des Völkerrechts zu übertragen. Das Völkerrecht hat seine eigene Dynamik. Der hochpolitische Verkehr der Nationen steht unter anderen rechtlichen Aspekten als der geschäftliche und private Verkehr des Einzelmenschen. Der schlagendste Beweis für die Richtigkeit dieser These ist die rechtliche Begründung der Anklageschrift, insbesondere soweit sie sich mit dem Satze »nulla poena sine lege poenale« beschäftigt und statt Sanktionen die individuelle Bestrafung der leitenden Staatsmänner eines angreifenden Staates fordert. Gerade derjenige, welcher die diesbezügliche Auffassung der Anklage bejaht, erkennt damit die Dynamik des Völkerrechts und die Tatsache an, daß das Völkerrecht sich nach seinen eigenen Gesetzen entwickelt.

Die Geschichte lehrt, daß völkerrechtliche Verträge ihr Ende meist nicht dadurch erreichen, daß sie formell aufgehoben werden, [320] sondern daß sie an der Entwicklung der Tatsachen sterben. Sie löschen zwangsläufig aus. Man kann im Einzelfall verschiedener Ansicht sein, ob dies der Fall ist. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit dieser Feststellung. Sicherlich verstößt die Militarisierung des Rheinlandes und auch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht das auch von Schacht gebilligte und erstrebte Ausmaß der Wiederaufrüstung, der auch von Schacht grundsätzlich gewünschte freiwillige Anschluß Österreichs an Deutschland dem Sinn und Wortlaut der genannten Verträge, insbesondere des Versailler Vertrags. Wenn aber derartige Verletzungen nur mit formalen Protesten beantwortet werden und sonst alles bei äußerst freundschaftlichen Beziehungen, ja Ehrungen gegenüber dem verletzenden Staate verbleibt und wenn Verträge abgeschlossen werden, welche grundlegende Bestimmungen eines solchen Vertrags ändern, wie zum Beispiel der Flottenvertrag mit Großbritannien, kann man sehr wohl die Meinung vertreten, daß durch diese Tatsachen ein solcher Vertrag langsam in den Prozeß des Obsoletwerdens und des Ausgelöschtwerdens eintritt, daß zum mindesten eine solche subjektive Anschauung ihre Berechtigung findet. Ich bitte zu bedenken, daß Voraussetzung für den Abschluß eines Rüstungsvertrags, wie zum Beispiel des Flottenabkommens mit Großbritannien, die militärische Souveränität beider Staaten ist. Die Verneinung der letzteren in der Person Deutschlands war aber eine der tragenden Gesichtspunkte des Versailler Vertrags. Ich will hier nicht über die Gerechtigkeit oder Nichtgerechtigkeit des Vertrags sprechen. Ich kenne den diesbezüglichen Wunsch oder das diesbezügliche Verbot des Tribunals und beachte es selbstverständlich. Ich muß aber sprechen und darf sprechen über die rechtliche Möglichkeit und damit die kriminelle Harmlosigkeit subjektiver Anschauungen Schachts zur Frage der Vertragsverletzung. Selbst wenn man also den Standpunkt noch vertreten wollte, daß die genannten Verträge nicht obsolet geworden wären, kann man die subjektive Berechtigung einer gegenteiligen Ansicht zum mindesten in ihrer Ehrlichkeit nicht bezweifeln. Wird diese aber bejaht, so sind diese Vertragsverletzungen keine Indizien für den Dolus eines Angriffskrieges mehr. Allein hierauf kommt es aber an. Denn der Vertragsbruch als solcher wird nach dem Statut noch nicht als strafbare Handlung gewertet. Auch hier kann sich Schacht für seinen guten Glauben auf eine gleiche oder ähnliche Betrachtungsweise führender ausländischer Staatsmänner berufen, bei denen demgemäß der Verdacht eines deutschen Angriffswillens von vornherein logisch zwingend ausgeschlossen ist. Auch hier muß ich mich wieder auf einige Beispiele beschränken, da eine erschöpfende Aufzählung den zeitlichen Rahmen des Plädoyers überschreiten würde. Der erste der Brüche des Versailler Vertrags wäre die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht gewesen. Der englische Außenminister, [321] Sir John Simon, beantwortet diese Maßnahme staatsmännisch weitblickend und objektiv, wie in den Zeitungen veröffentlicht und im Rundfunk und damit allgemein bekannt, damit aber gerichtsnotorisch wie folgt:

»Es bestehen keine Zweifel, daß auf die erzwungene Abrüstung Deutschlands eine nachfolgende vereinbarte Herabsetzung in den Rüstungen anderer großer Staaten in Aussicht genommen war.«

Diese Bemerkung enthielt trotz des dann ihr folgenden Tadels des Hitlerschen Vorgehens eine Bestätigung meiner vorhin entwickelten Ansicht. Das gleiche gilt von der Tatsache, daß der Besuch Sir John Simons und Anthony Edens in Berlin acht Tage nach diesem Vertragsbruch, nämlich am 24. März 1935, erfolgte. Er wäre nicht erfolgt, hätte man im Ausland diese Hitlersche Maßnahme als eine aggressive militärische beurteilt. Auf die Geschichte der Behandlung dieser Frage im Völkerbundsrat darf ich ebenfalls als bekannt nur kurz verweisen. Sollte sie Schacht als Deutscher und deutscher Minister anders beurteilen als die ausländischen Regierungen?

Ein zweiter Vertragsbruch Hitlers war die Besetzung des Rheinlandes, ebenfalls im März 1935. Diese Handlung verletzte nicht nur den Vertrag von Versailles...

VORSITZENDER: Das Datum der Rheinland-Besetzung war nicht März 1935, sondern März 1936.

DR. DIX: Ich kann das im Moment nicht feststellen.

Also es kommt ja nur auf die Tatsache dieser Handlung an, nämlich der Besetzung des Rheinlandes. Diese Handlung verletzte nicht nur den Vertrag von Versailles, sondern auch den Locarno-Pakt, also einen zweifellos freiwillig abgeschlossenen Vertrag. Zwei Tage später erklärte Mister Baldwin im Unterhaus in einer öffentlich bekanntgemachten und damit gerichtsnotorischen Rede, man könne zwar die Handlungsweise Deutschlands nicht entschuldigen, es läge aber kein Grund zu der Annahme vor, daß diese Aktion eine Drohung mit Feindseligkeiten beinhalte. Sollte der Deutsche und deutsche Minister Schacht eine andere skeptischere Einstellung hinsichtlich der aggressiven Bedeutung dieses Aktes haben als das Ausland? Namentlich wenn er feststellen mußte, was ebenfalls der Geschichte angehört und allgemein bekannt ist, daß zehn Tage nach diesem Vertragsbruch die Locarno-Mächte außer Deutschland dem Völkerbundsrat ein Memorandum vorlegten, welches die Beschränkung der deutschen Truppen im Rheinland auf 36 500 Mann vorschlug und nur die Verstärkung der SA und SS im Rheinland vermieden wissen wollte, ebenso die Errichtung von Festungen und Flugplätzen. Muß man dieses Memorandum nicht als eine Ratifizierung eines etwaigen Vertragsbruchs auffassen?

[322] Ein dritter Vertragsbruch war die Befestigung von Helgoland, welcher durch die Vertragspartner kaum beachtet wurde und Eden am 29. Juli 1936 im Unterhaus in einer öffentlichen, der Geschichte angehörenden Rede nur zu der Bemerkung veranlaßte, daß es nicht für günstig erachtet werde, die Verhandlungen durch Einzelfragen wie die vorliegende zu erschweren. Sollte der deutsche Minister Schacht eine andere und schärfere Einstellung einnehmen?

Und wie steht es mit der terroristischen Anschließung Österreichs im März 1938, wo überdies Schacht gar nicht mehr Reichswirtschaftsminister war? Hätte das Ausland aus dieser Handlung die Gewißheit geschöpft, daß Hitler sich auf einen Angriffskrieg vorbereitet, so hätte es nicht auf Gewaltandrohung verzichtet. Sollte der deutsche Minister Schacht eine andere Auffassung haben und bestätigen? Er hatte sie damals und war schon eifrig mit Witzleben und anderen am Werke, Adolf Hitler und das Regime durch einen Putsch zu beseitigen, ein Bestreben, das diesen patriotischen Verschwörern aus der Hand geschlagen wurde, wie hier der Zeuge Gisevius eindeutig bekundet hat, weil Hitler von einem außenpolitischen Erfolg zum anderen schreiten konnte.

Ich erinnere nur an die eindeutige Bekundung von Gisevius über die Wirkungen des Münchener Abkommens auf die Schlagkraft der mit von Schacht geführten Oppositionsgruppen; ich erinnere an die Bekundungen von Gisevius über die Warnungen und die Fingerzeige, welche diesbezüglich über die deutsche Grenze hinweg an verantwortliche Persönlichkeiten des Auslandes gegeben waren. Ist es billig, von dem deutschen Minister Schacht eine schärfere Einstellung gegenüber dieser politischen Entwicklung zu verlangen, als das in seinen Interessen verletzte Ausland einnahm? Er hatte, wie wir von Gisevius wissen und auch von Vocke und durch alle eingereichten Affidavits, eine solche viel schärfere Einstellung schon seit 1937, in welchem Jahre er die dunklen Wege des Verschwörers betrat. Ich erinnere an seine erste Fühlungnahme mit dem damaligen General von Kluge. Die soeben erwähnten Beispiele könnte ich häufen. Ich übe keine Kritik an diesem Verhalten des Auslandes. Diese kommt mir nicht zu, ganz abgesehen davon, daß ich volles Verständnis für die sich aus ihm ergebende verantwortungsbewußte pazifistische Einstellung habe. Es ist aber meine Pflicht, darauf hinzuweisen, daß man Schacht keine kriegerischen Absichten aus einer Einstellung und einem Verhalten unterstellen darf, wenn man die gleiche Einstellung und das gleiche Verhalten bei dem verletzten Ausland feststellen muß. Wenn das Ausland hoffen konnte, mit Hitler friedliche Beziehungen weiter zu unterhalten, so muß man das gleiche Recht auch Schacht zugestehen, solange er dieses Recht für sich in Anspruch nimmt. Er nimmt es nicht für sich in Anspruch, spätestens von der Fritsch-Krise 1933 [323] ab. Von hier an hat er, und zwar im Gegensatz zum Ausland, die Gefahr klar erkannt und hat – dies kann wohl nach den Bekundungen von Gisevius niemand bestreiten – unter höchstem Risiko für Freiheit und Leben als einzelner alles getan, um den Frieden durch den Sturz Hitlers zu erhalten. Daß alle diese Putsche vor dem Krieg und nach Ausbruch des Krieges erfolglos blieben, kann ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Schuld angerechnet werden. Die Verantwortung für den Mißerfolg dieser deutschen Widerstandsbewegung liegt nicht bei dieser, sondern anderswo, innerhalb und außerhalb der deutschen Grenzen. Ich komme später hierauf zurück. Bleibt also die Tatsache der Rüstung als solche. Auch hier kann ich mich im wesentlichen auf das berufen, was Schacht zu seiner Rechtfertigung in seinem Verhör ausgesagt hat. Dies war erschöpfend und eine Wiederholung wäre überflüssig. Es ist deshalb auch völlig überflüssig, in eine akademische Diskussion darüber einzutreten, ob die Schachtsche Ansicht richtig war, das heißt, ob es richtig ist, daß eine gewisse, für die Zwecke der Verteidigung ausreichende militärische Kraft für jeden Staat notwendig ist, insbesondere für Deutschland notwendig war, ob seine Ansicht richtig ist, daß die Nichterfüllung der Abrüstungspflicht durch die Vertragspartner von Versailles für Deutschland das Recht der Wiederaufrüstung begründete. Es kommt nur darauf an, ob diese Ansichten und Motive Schachts ehrlich waren oder ob er mit dieser Verteidigungsaufrüstung geheime Angriffsziele verfolgte. Gegen die Ehrlichkeit dieser Ansichten und Motive ist hier aber rein gar nichts festgestellt worden. Gewiß kann man streiten, ob der Satz »Si vis pacem, para bellum« unbedingt Gültigkeit hat oder ob nicht Objektiv jede stärkere Aufrüstung eine gewisse Kriegsgefahr mit sich bringt, weil gute Armeen mit tüchtigen Offizieren naturnotwendig nach ernster Betätigungsmöglichkeit streben. Gewiß kann man die These verfechten, daß moralische Macht stärker ist als jede Waffenmacht. Der Zusammenhalt des britischen Empire und die Weltgeltung der Außenpolitik des Vatikans könnten hierfür vielleicht als Beweismittel verwandt werden. Alle diese Fragen tragen eine gewisse Relativität in sich. Jedenfalls steht das eine fest, daß auch heute noch in allen großen Staaten der Welt immer und immer wieder offiziell die Mahnung erfolgt, militärisch stark sein zu müssen, um den Frieden zu erhalten.

Völker, deren Individualismus und Freiheitsliebe die allgemeine Wehrpflicht und ein ständiges starkes Heer ablehnten, tun jetzt das Gegenteil und glauben, damit ehrlich dem Frieden zu dienen. Denken wir zum Beispiel auch an eine Nation, deren Friedensliebe schlechterdings niemand in der Welt, auch nicht der Mißtrauischste wird bezweifeln können, nämlich die Schweiz. Auch diese friedliebende Nation hat immer ihren Ehrgeiz darein gesetzt, ihr Volk wehrhaft zu erhalten, gerade um ihre Freiheit und Unabhängigkeit auf friedliche Weise [324] zu schützen. Man mag diesen Gedanken der Abschreckung fremder Angriffe durch Unterhalt eines zur Verteidigung ausreichenden Heeres akademisch imperialistisch nennen. Er wird jeden falls von friedliebenden und freiheitsliebenden Völkern ehrlich vertreten und damit der Sache des Friedens vielleicht mehr dienen als manche sogenannte antimilitaristische und pazifistische Doktrin. Diese anständige Auffassung hat mit Militarismus überhaupt nichts zu tun. Wer sie auch heute noch bei den großen und kleinen Völkern als berechtigt anerkennt, darf die Ehrlichkeit ihrer Vertretung durch Schacht in den Jahren 1935 bis 1938 nicht bestreiten. Mehr habe ich hierzu nicht zu sagen.

Ich brauche wohl auch nicht ein ermüdendes Ziffernwerk zu geben und fachtechnische Ausführungen zu machen, daß der Teil der Rüstung, den Schacht erst mit neun Milliarden und dann widerstrebend mit noch drei Milliarden finanzierte, in gar keiner Weise für einen Angriffskrieg, ja nicht einmal für eine wirksame Verteidigung der deutschen Grenzen ausreichte. Die Antworten, welche die Zeugen Keitel, Bodenschatz, Milch, General Thomas, Kesselring und so fort in ihren Bekundungen und Affidavits hierauf gegeben haben, liegen vor, sind vorgetragen oder zur amtlichen Kenntnis des Gerichts gebracht. Sie sprechen eine eindeutige Sprache dahingehend, daß Deutschland nicht einmal bei Kriegsbeginn, also anderthalb Jahre später, für einen Offensivkrieg gerüstet genug war und daß es deshalb nicht nur ein Verbrechen gegenüber der Menschheit war, sondern auch gegenüber dem eigenen Volk, dem seiner Führung anvertrauten Volk, wenn Hitler dieses Volk August 1939 in einen Angriffskrieg führte.

Ich halte es deshalb auch für überflüssig, längere Ausführungen darüber zu machen, ob die Darstellung Blombergs richtig ist, daß Schacht über den Fortgang der Rüstung informiert wurde, oder die Darstellung Schachts und Vockes, daß dies nicht der Fall war. Ich unterstelle bei Blomberg ohne weiteres die bona fides seiner Aussage. Da er aber mit der technischen Seite der Rüstung mehr zu tun hatte als die Reichsbank, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß das Gedächtnis Schachts und Vockes zu diesem Punkt zuverlässiger ist als dasjenige Blombergs, für welchen diese Berichterstattung an die Reichsbank eine Nebensächlichkeit seines Ressorts war. Für die Reichsbank war der Wunsch, auch über den technischen Fortgang der Rüstung und nicht nur über deren finanzielle Ausgaben unterrichtet zu werden, eine sehr wichtige Angelegenheit. An solche erinnert man sich zuverlässiger als an unwichtige Nebensachen. Jedenfalls ist festgestellt, daß bis zum Etatsjahr 1937/1938 nur 21 Milliarden für die Rüstung verausgabt wurden, von denen zwölf Milliarden die Reichsbank im Kreditwege finanziert hatte, und daß nach der Aussage von Generaloberst Jodl am 5. Juni, am [325] 1. April 1938 nur 27 bis 28 Divisionen fertig waren, 1939 aber immerhin schon 73 bis 75 Divisionen.

Es bedarf keines Sachverständigen, um dieses Ausgaben- und Rüstungsvolumen am 1. April 1938 als völlig unzureichend für einen Angriffskrieg zu bezeichnen. Der gleichen Auffassung war ja auch Hitler, wenn er in seiner, dem Gericht überreichten, 1944 Speer ausgehändigten Denkschrift vom August 1936 neben vielen abfälligen Bemerkungen über Schachts Wirtschaftsführung bemerkt, daß vier kostbare Jahre vergangen seien, daß man Zeit genug gehabt habe, in diesen vier Jahren festzustellen, was wir nicht können, und daß er hiermit anordnet, daß die deutsche Armee in vier Jahren, also im Laufe des Jahres 1940 einsatzfähig sein müßte.

Ich darf in die Erinnerung des Gerichts zurückrufen, daß nach dem Ausscheiden Schachts auch als Reichsbankpräsident in den beiden Etatsjahren 1938/1939 und 1939/1940 311/2 Milliarden für die Rüstung ausgegeben wurden. Das Geldmachen und Geldausgeben für die Rüstung ging also auch ohne Schacht, und zwar erheblich kräftiger. Schacht hatte an Blomberg seinerzeit geschrieben, daß er kein Dukatenmännchen sei.

Er hat in dieser Richtung einen dauernden Druck auf Blomberg ausgeübt. Ich verweise nur auf seinen dem Gericht überreichten Brief an Blomberg vom 21. Dezember 1935. Er hat bremsend durch aufklärende Vorträge vor Offizieren des Kriegsministeriums und der Wehrmachtsakademie gewirkt. Er hat die von dem Verkehrsminister im indirekten Interesse der Rüstung liegende Eisenbahnanleihe 1936 abgelehnt und stoppte die Reichsbankkredite schon Anfang 1937, abschließend mit einem Kompromiß über letztmalige drei Milliarden. Er lehnte dem Reichsfinanzminister den von ihm begehrten Kredit im Dezember 1938 ab.

Er schuf für die Rüstungsausgaben eine automatische Bremse durch die finanztechnisch etwas kühnen, aber juristisch haltbaren Mefo-Wechsel. Diese dienten zwar zunächst einer Finanzierung der Rüstungsausgaben, bremsten aber weitere Rüstungsausgaben nach ihrer Fälligkeit ab 1. April 1939, weil das Reich zu ihrer Einlösung verpflichtet war. Schachts Voraussicht bewährte sich. Die erhöhte Beschäftigung brachte eine solche Steigerung der Staatseinnahmen, daß die Einlösung der Mefo-Wechsel bei ihrer Fälligkeit nach fünf Jahren nicht schwer geworden wäre.

Die Aussage Keitels hat erwiesen, daß im Etatsjahr ab 1. April 1938 fünf Milliarden Reichsmark mehr für die Rüstung ausgegeben worden sind als im Vorjahre, obwohl mit dem 1. April 1938 die Reichsbankkredite völlig aufgehört hatten. Die Hälfte dieser fünf Milliarden hätte genügt, um die im Etatsjahr ab 1. April 1939 fällig werdenden Mefo-Wechsel einzulösen. Dieses Geld wäre der weiteren Aufrüstung entgangen. Aber das war ja gerade das, was [326] Schacht beabsichtigte. Er hatte die Laufzeit der Mefo-Wechsel von vornherein auf fünf Jahre begrenzt; er hörte mit der Kredithilfe der Reichsbank am 1. April 1938 auf, um die Rüstung zu beschränken. Daß Hitler ein striktes Wechselversprechen einfach brechen und die Wechsel nicht bezahlen würde, das konnte Schacht unmöglich voraussehen. Schon diese Tatsachen ergeben, daß seine Entlassungsgesuche gar keinen anderen Grund haben können als die Opposition gegen eine weitere Rüstung und die Ablehnung der Verantwortung für diese. In diesem Sinne ist die Behauptung der Anklage, er habe sich der Verantwortung entziehen wollen, durchaus richtig.

Nichts ist dafür dargetan, daß andere Beweggründe als diejenigen, welche sich aus diesen soeben erwähnten Tatsachen zwangsläufig ergeben, ihn zu diesem Streben, aus seinen Ämtern herauszukommen, veranlaßt haben. Wenn die Anklage behauptet, daß das Motiv seine Gegnerschaft zu Göring war, so ist dies auch richtig, insofern Schacht ein Gegner des Vierjahresplanes und Göring dessen Chef war. Der Beweggrund der Machtrivalität ist eine reine Unterstellung, eine Interpretation der tatsächlichen Vorgänge, welche zu dem Zitat berechtigt: »Interpretiert nur immer munter, legt ihr nicht aus, so legt ihr unter.«

Die Denkschrift der Reichsbank vom November 1938, welche zu der Entlassung Schachts und der meisten seiner Mitarbeiter, darunter Vocke, führte, liegt auch eindeutig im Sinne energischer Rüstungsopposition. Sie mußte selbstverständlich eine Begründung enthalten, welche dem Ressortbereich der Reichsbank entnommen war. Ihr Ziel war offenkundig. Daher ja auch die Bemerkung Hitlers: »Das ist Meuterei«. Die Denkschrift endet mit der Forderung der Beherrschung des Kapital- und Anleihemarktes sowie der Steuerhandhabung durch die Reichsbank. Die Erfüllung dieser Forderung hätte Hitler jede Möglichkeit genommen, Geld für weitere Rüstung aufzutreiben, und deshalb war diese Forderung für Hitler unannehmbar. Das wußten Schacht und seine Kollegen, und damit suchten sie bewußt mit diesem Schritt den Bruch. Schacht trug nun keine Verantwortung mehr. Schacht konnte sich von nun an ausschließlich den Umsturzplänen der Verschwörergruppe widmen, welcher er angehörte. Er wurde zum Verräter an Hitler. Dadurch, daß er Minister ohne Portefeuille blieb, hoffte er, für die Ziele seiner Verschwörergruppe von den Vorgängen, welche diese wissen mußte, mehr zu erfahren, als wenn er ganz ausschied. Auf diesen Punkt komme ich später noch einmal zurück.

Die Tatsache der Rüstung als solche beweist also rein gar nichts für die Anklagebehauptung, daß Schacht bewußt an der Vorbereitung eines Angriffskrieges mitgearbeitet habe. Zu einer Rüstung [327] im modernen Sinne gehört aber zwangsläufig die gleichzeitige wirtschaftliche Rüstung. Auf deutscher Seite ist dies das erstemal schon zu Beginn des ersten Weltkrieges erkannt worden, und zwar von zwei sehr bedeutenden jüdischen Deutschen, nämlich dem Gründer der Hamburg-Amerika-Linie, Albert Ballin, und dem deutschen Großindustriellen Rathenau. Es ist dies der gleiche Rathenau, der während der Konferenz in Genua jene wundervolle Rede auf den Frieden gehalten hat, umbraust von dem Applaus der Vertreter derjenigen Mächte, die seinem Lande noch vier Jahre vorher als Feinde gegenüberstanden, und der als deutscher Außenminister Anfang der zwanziger Jahre einem antisemitischen Attentat zum Opfer fiel. Die Persönlichkeit Albert Ballins darf ich wohl als gerichtsbekannt voraussetzen. Beide Männer erkannten bereits zu Beginn des ersten Weltkrieges den Fehler einer unterlassenen wirtschaftlichen Mobilmachung. Rathenau organisierte dann die sogenannte Kriegsrohstoffabteilung des Kriegsministeriums. Der erste Generalbevollmächtigte für die Kriegswirtschaft, denn nichts anderes war er damit, war also weltanschaulich ein Pazifist, und zum mindesten seit dieser Zeit wird es keinen Mobilmachungsplan irgendeiner Nation geben, der die rein militärische Rüstung nicht von der entsprechenden wirtschaftlichen Kriegsvorbereitung begleiten läßt. Deshalb bedeutet die Schaffung eines Generalbevollmächtigten für die Kriegswirtschaft, selbst wenn er aktiv geworden wäre, was er, wie die Beweisaufnahme überzeugend ergab, nicht wurde, sondern eine Attrappe blieb, gar nichts im Sinne eines Beweises für die Absicht, einen Angriffskrieg zu führen; dieses Amt ist auch für jede Defensivrüstung notwendig. Das gleiche gilt für die Institution des Reichsverteidigungsrates, des Reichsverteidigungsausschusses und so fort. Sie sind als solche die gleichen harmlosen Selbstverständlichkeiten. Sie bedeuten gar nichts Belastendes. Nur ihr Mißbrauch zum Zwecke eines Angriffskrieges würde belasten. Für diesen aber ist der Dolus Schachts und überhaupt sonst nichts festgestellt. Ich unterlasse daher die Würdigung der Einzelheiten auf diesem Gebiet.

Schließlich und endlich sieht die Anklage etwas Belastendes in der sogenannten Geheimhaltung gewisser Mobilmachungsmaßnahmen und Mobilmachungseinrichtungen, wie zum Beispiel der Geheimhaltung des zweiten Reichsverteidigungsgesetzes. Auch hier nimmt eine natürliche, weltkundige Betrachtungsweise diesen Feststellungen jeden belastenden Charakter. Sämtliche Nationen pflegen Mobilmachungs- und Rüstungsmaßnahmen unter »geheim« laufen zu lassen. Bei näherem Nachdenken und näherer Beobachtung erkennt man allerdings diese Gewohnheit als eine höchst überflüssige Routineangelegenheit. Geheimhalten lassen sich überhaupt nur Pläne und technische Einzelheiten. Die Tatsache einer Aufrüstung als solche läßt sich niemals geheimhalten. Das gleiche gilt [328] für die Existenz eines größeren Gremiums, welches dieser Aufrüstung dienen soll. Entweder wird dieses bekannt, weil es in Aktion tritt oder es bleibt wie der ominöse Verteidigungsrat nur deshalb verborgen und geheim, weil er nicht in Aktion tritt. Was ist überhaupt geheim? In einem Memoirenwerk eines zaristischen Offiziers über seine Erlebnisse im russisch-japanischen Krieg fand ich folgende witzige Aperçu: »Wenn ich im Generalstab wünschte, daß ein Vorgang bekannt wurde, ließ ich ihn unter ›geheim‹ laufen und mein Wunsch wurde erfüllt. Wenn ich den schwer erfüllbaren Wunsch hatte, daß etwas geheim bliebe, ließ ich es unauffällig offen laufen, und mein Wunsch wurde mir bisweilen erfüllt.«

Man darf nicht im luftleeren Raum argumentieren, sondern muß, wenn man die Wahrheit suchen will, die Erfahrungssätze des harten Bodens der Tatsachen berücksichtigen. So war die Tatsache der militärischen Aktivierung Deutschlands nach dem Machtantritt Hitlers und die bald folgende Wiederaufrüstung der Welt niemals geheim. Die Hauptverhandlung hat zahllose Beweise hierfür erbracht. Wir kennen den Bericht Generalkonsuls Messersmith, wir kennen seine eidliche Aussage vom 30. August 1945, von der Staatsanwaltschaft vorgelegt als 2385-PS, nach welcher das Rüstungsprogramm – er spricht von einem ungeheueren Rüstungsprogramm sofort nach dem Machtantritt – und die rapide Entwicklung des Luftprogramms für jeden offensichtlich gewesen seien; man hätte sich auf den Straßen Berlins oder irgendeiner anderen bedeutenden Stadt Deutschlands nicht bewegen können, ohne daß Piloten oder auszubildende Flieger in Erscheinung traten; und auf Seite 8 seiner Aussage erklärt er ausdrücklich, daß dieses ungeheuere deutsche Aufrüstungsprogramm niemals ein Geheimnis war und ganz öffentlich im Frühjahr 1935 bekanntgegeben wurde.

Ich erinnere unter vielen anderen Beweismitteln an die Bemerkung des Botschafters Dodd, wo er Schacht darauf hingewiesen haben will, daß die Deutsche Regierung allein von amerikanischen Flugzeugfabrikanten hochwertige Kriegsflugzeuge für eine Million Dollar gekauft und in Gold bezahlt habe. Wenn in dieser Einzelheit der Botschafter Dodd vielleicht auch geirrt hat, so beweist doch dies alles, daß die deutsche Aufrüstung in einem sicher damals im Ausland sogar überschätzten Ausmaß bestenfalls ein öffentliches Geheimnis war.

Es bedarf deshalb gar nicht des Hinweises auf die von Milch und Bodenschatz bekundeten gegenseitigen Besuche der Generalstabschefs, des Besuches des Chefs des Britischen Intelligence Dienstes Courtney, der dauernden Anwesenheit von Militärattachés fast aller Staaten in Berlin, um zu erkennen, daß diese sogenannte geheime Aufrüstung eine öffentliche war, die nur einzelne technische Geheimnisse bewahrte wie jede Aufrüstung eines jeden Staates.

[329] Das Ausland hat die Tatsache dieser Wiederaufrüstung gekannt und sie jedenfalls länger für die Erhaltung des Weltfriedens als tragbar erachtet, als dies Schacht getan hat. Es kommt mir nicht zu und liegt mir vollkommen fern, an der Haltung des Auslandes Kritik zu üben. Jede Rolle im Leben hat ihre eigenen Gesetze des Taktes, auch die Rolle des Angeklagten und seines Verteidigers. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung und nicht der Vorwurf und der damit verbundene Angriff. Ich verwahre mich ausdrücklich gegen ein Mißverständnis, auch irgendwie als Ankläger, Kritiker oder Besserwisser auftreten zu wollen. Ich trage dies alles nur unter dem Gesichtspunkt vor, daß die von der Anklagebehörde vorgetragenen indirekten Indizien nicht schlüssig sind.

Weiterhin argumentiert die Anklage mit der Tatsache, daß Schacht Mitglied der Reichsregierung war, und zwar von seinem Ausscheiden im Januar 1938 als Wirtschaftsminister, zum mindesten als Minister ohne Portefeuille, bis Januar 1943. Die Anklage macht die Reichsregierung für die kriegerischen Überfälle Hitlers verantwortlich, und zwar kriminell verantwortlich. Diese Argumentation hat für jemand, der von dem normalen Begriff einer Reichsregierung ausgeht, eine bestechend überzeugende Kraft. Diese Wirkung entfällt mit der Feststellung, daß die sogenannte Reichsregierung keine solche im üblichen Sinne eines Verfassungsstaates war.

Strafrichterliche Feststellungen dürfen sich aber nicht auf eine äußere Erscheinung oder Form, auf eine Fiktion, stützen, sondern nur auf tatsächlich festgestellte Verhältnisse. Dies macht es notwendig, soziologisch das Wesen des Hitler-Regimes zu ergründen und zu untersuchen, ob ein Mitglied des Reichskabinetts, also der Reichsregierung, als solches in dieser seiner Eigenschaft die gleiche kriminelle Verantwortlichkeit treffen kann, wie in einem sonstigen normalen staatlichen Gebilde, sei dies nun eine demokratische Republik oder eine demokratische Monarchie, oder konstitutionelle Monarchie, oder eine absolutistische, aber immerhin eine rechtsstaatliche Monarchie oder sonst ein staatsrechtliches Gebilde, welches den Charakter eines irgendwie rechtsstaatlichen Verfassungsstaates trägt. Wir können also nicht umhin, die tatsächliche soziologische Struktur des Hitler-Regimes zu erforschen; Ausführungen über den Führerbefehl haben wir aus dem Munde des Herrn Professors Jahr reiss hierzu gehört. Auch hier will ich Wiederholungen vermeiden und nur schlaglichtartig folgendes ausführen:

Vorausschicken will ich zunächst, um wiederum der Gefahr eines Mißverständnisses vorzubeugen, daß, wenn ich hier von dem Hitler-Regime spreche, ich dies ohne jede Beziehung auf die auf der Anklagebank sitzenden Personen tue, selbstverständlich mit Ausnahme Schachts. Bei letzterem tue ich es im negativen Sinne, daß er zu dem Regime als solchem nicht gehört hat, obgleich er [330] Mitglied der Reichsregierung und Präsident der Reichsbank war. Ich lasse die Frage vollkommen offen, ob irgendeiner der sonstigen Angeklagten als Mitglied oder Träger dieses Regimes anzusehen ist. Diese Frage untersteht allein dem Urteil des Gerichts und der Würdigung des jeweils zuständigen Verteidigers.

Schon zu Beginn meiner Ausführungen deutete ich an, daß es schon für jemand, der in Deutschland während des Hitler-Regimes gelebt hat, schwierig ist und eine starke politische Intuition verlangt, den Unterschied zwischen der scheinbaren und äußeren Machtverteilung und den tatsächlichen Machteinflüssen zu erkennen; daß dies aber die Urteilsfähigkeit außerhalb Deutschlands gelebt habender Menschen übersteigen muß und erst durch die Feststellungen der Beweisaufnahme vor diesem Gericht ermöglicht wird. Wir haben hier festgestellt, daß das Reichskabinett, welches Hitler einen Defaitistenklub nannte, das letztemal, und dies auch nur zur Empfangnahme einer Mitteilung Hitlers, im Jahre 1938 zusammengetreten war, zu einer sachlichen Beratung und Beschlußfassung das letztemal 1937, und daß Hitler bewußt alle politisch bedeutsamen Angelegenheiten dem Reichskabinett vorenthielt, wie sich dies aus dem sogenannten Hoßbach-Protokoll vom 10. November ganz eindeutig ergibt. In dieser Sitzung wies Hitler die anwesenden Chefs der Wehrmachtsteile und den anwesenden Reichsaußenminister – Schacht war selbstverständlich nicht anwesend und hat von diesem Hoßbach-Protokoll erst hier erfahren – darauf hin, daß der Gegenstand der Beratung von solch großer Bedeutung wäre, daß in anderen Staaten hierüber eine Vollsitzung des Kabinetts stattfinden würde; er jedoch habe sich entschieden, gerade wegen ihrer großen Bedeutung diese Angelegenheit nicht im Zirkel des Reichskabinetts zu diskutieren.

Danach aber sind die Mitglieder des Reichskabinetts, zum mindesten nach 1937, nicht mehr als Bildner und Träger der politischen Willensbildung des Reiches anzusehen. Das gleiche gilt von den Mitgliedern des Reichsverteidigungsrates, der als solcher nichts anderes als eine bürokratische Routineangelegenheit war. Demgemäß hat ja auch Hitler im Frühjahr 1939 den Reichsverteidigungsrat ausdrücklich von den weiteren Kriegsvorbereitungen ausgeschlossen, und zwar mit den Worten: »Vorbereitung erfolgt auf Grund der Friedensgesetzgebung.«

Die Despotie, die Tyrannis war ab 1938 in ihrer reinsten Form erreicht. Es ist eben die spezifische Eigenart des faschistischen wie des nationalsozialistischen Regims, daß sich die politische Willensbildung auf den Chef der Partei konzentrierte, welcher mit Hilfe dieser Partei Staat und Volk sich unterwirft und beherrscht. Dies erkennt auch Justice Jackson an, indem er am 28. Februar 1946 [331] vortrug, daß die Pyramide der Macht bei einer Machtgruppe außerhalb des Staates und der Verfassung lag.

Bei diesem Regime von einer verantwortlichen Reichsregierung und überhaupt von freien Staatsbürgern zu sprechen, welche durch irgendwelche Körperschaften auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen, hieße von grundsätzlich falschen Voraussetzungen ausgehen. Bei solchen Regimen gewinnen immer nur unfaßbare Größen auf den Staats- und Parteichef unverantwortliche Einflüsse. Die politische Willensbildung ist nur in ihrer Kristallisation bei dem Staatschef selbst erkennbar, neben ihm und hinter ihm undurchsichtig.

Es ist eine weitere Eigentümlichkeit eines solchen Regimes – was wiederum in das Kapitel der inneren Verlogenheit desselben gehört –, daß sich hinter der angeblichen Fassade einer unbedingten Einigkeit und Einheit mehrere Machtgruppen bekämpfen. Hitler hat diese Gegensätze nicht nur geduldet, sondern gefördert und einen Teil seiner Macht auf sie gegründet. Wenn hier von einem Angeklagten von der Einigkeit des deutschen Volkes während des Krieges im Gegensatz zum ersten Weltkrieg gesprochen worden ist, muß ich demgegenüber hervorheben, daß kaum je in seiner Geschichte das deutsche Volk innerlich so gespalten gewesen ist wie während des Dritten Reiches. Die scheinbare Einigkeit war nur die durch Terror erzwungene Ruhe eines Kirchhofs. Dieser inneren Zerrissenheit des deutschen Volkes, nur künstlich verborgen gehalten durch den Terror der Gestapo, entsprachen die Gegensätze innerhalb der einzelnen hohen Funktionäre, welche wir hier festgestellt haben. Um nur einige Beispiele zu nennen, traten uns hier entgegen die Gegensätze zwischen Himmler und Frank, zwischen Himmler und Keitel, zwischen Sauckel und Seldte, zwischen Schellenberg und Canaris, zwischen Bormann und Lammers, zwischen SA und SS, zwischen Wehrmacht und SS, zwischen SD und Justiz, zwischen Ribbentrop und Neurath und so fort und so fort. Die Liste ließe sich beliebig lang fortsetzen.

Sogar weltanschaulich war die Partei selbst untereinander stark gegensätzlich gegliedert, wie sich zu Beginn der Beweisaufnahme schon aus der Aussage Görings ergab. Diese Gegensätze waren grundsätzliche und wurden von Hitler nicht etwa überbrückt, sondern vertieft. Sie waren die Klaviatur seiner Machtquelle, auf der er spielte. Die Minister waren nicht verantwortlich leitende Personen wie in jedem anderen rechtlich fundierten Staat; sie waren nichts anderes als fachlich geschulte Angestellte, welche Weisungen zu gehorchen hatten. Und wenn ein Fachminister wie Schacht sich dem nicht fügte, kam es, wie bei ihm, zum Konflikt und zum Ausscheiden aus seinem Ressort.

[332] Die Minister konnten schon deswegen die Verantwortung für ihr Ressort auf die Dauer nicht übernehmen, weil sie für ihr Ressort nicht ausschließlich zuständig waren. Ein Minister in verfassungsrechtlichem Sinn muß vor allen Dingen auch Zugang zum Staatschef und das Recht des Immediatvortrages haben. Er muß in der Lage sein, Einmischungen und Einflüsse von dritter, unverantwortlicher Seite zurückzuweisen. Keines dieser für einen Minister begriffsbildenden Merkmale finden wir bei den sogenannten Ministern Adolf Hitlers.

Schacht mußte sich vom Vierjahresplan überraschen lassen. Gleich ihm wurde der Justizminister sogar von so hochbedeutsamen Gesetzen, wie die Nürnberger Gesetze sind, überrascht. Der Minister konnte seine Beamten nicht selbständig ernennen. Die Ernennung jedes Beamten bedurfte der Zustimmung der Parteikanzlei. Einmischungen und Einflüsse aller möglichen Stellen und Personen der verschiedenen Kanzleien, Kanzlei des Führers, Parteikanzlei und so fort, machten sich geltend. Dies waren aber unkontrollierbare, überministerielle Instanzen. Sonderbeauftragte regierten durch die Ressorts hindurch. Minister, ja sogar, wie wir hier von Lammers gehört haben, der Chef der Reichskanzlei, konnten monatelang auf eine Audienz warten, während die Herren Bormann und Himmler bei Hitler aus- und eingingen.

Die Antikamera und Kamarilla, eine notwendige Begleiterscheinung jedes Absolutismus, ist in der persönlichen Verantwortlichkeit der einzelnen und auch in dem Kreise ihrer Zusammensetzung in der Geschichte immer schwer faßbar gewesen. Die auf Hitler ausgeübten und in ihm wirkenden Einnüsse von unverantwortlicher Seite sind es gleich gar nicht.

Der Generaloberst Jodl hat uns ja hier bekundet, wie gerade folgenschwerste Affekthandlungen Hitlers auf solche Einflüsse gänzlich unbekannter Dritter, also auf reine Zufälligkeiten, auf Teegespräche oder ähnliches, zurückzuführen waren. Hieraus folgt aber für den objektiven Tatbestand das, was ich schon eingangs andeutete.

Für eine Planung eines Verbrechens, wie dasjenige eines Angriffskrieges, innerhalb eines festumrissenen Personenkreises oder gar innerhalb der sogenannten Reichsregierung besteht schon objektiv auf Grund dieser Zustände keine Möglichkeit. Wo aber keine Planung möglich ist, ist auch keine Verschwörung, keine Conspiracy möglich, deren wesentliches Begriffsmerkmal die gemeinsame Planung, wenn auch in verschiedenen Rollen ist. Unterstellen Sie die weiteste Auslegungsmöglichkeit auf der äußeren Tatseite der Conspiracy. Ich will Justice Jackson folgen: Wer sich an einer Falschmünzerverschwörung beteiligt, ist der Conspiracy schuldig, [333] auch wenn er nur einen Brief geschrieben oder als Briefbote gedient hat; wer sich an einer Bankraubverschwörung beteiligt, ist des Mordes schuldig, wenn im Zuge dieser Planung nicht von ihm, sondern von einem dritten Planbeteiligten ein Mord verübt wurde. Immer aber muß es sich um eine Gemeinschaft handeln, welche eines gemeinsamen Planens fähig ist. Und solches war bei den Ministern Adolf Hitlers nicht möglich; es war überhaupt unter Hitler nicht möglich. An dem Verbrechen Hitlers, seinem eigenen Volke und der Menschheit einen Angriffskrieg aufgezwungen zu haben, konnte deshalb kein Verschwörer teilnehmen, sondern nur Hitler dienende Gehilfen.

Die geschilderten Machtzustände des Dritten Reiches lassen also schon in thesi nur die Annahme einer strafbaren Mittäterschaft oder eines strafbaren Gehilfentums zu, nicht dagegen ein strafbares Gruppendelikt wie die Verschwörung. Ob eine solche Mittäterschaft oder eine solche strafbare Beihilfe an dem von Hitler verübten Verbrechen eines Angriffskrieges in der Person der einzelnen Angeklagten vorliegt, kann nur in jedem einzelnen Fall individuell untersucht und entschieden werden. Dies zu untersuchen ist meine Aufgabe nur in der Person Schachts.

Ein kollektives Delikt wie die Verschwörung, die Conspiracy, scheidet aber auf Grund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse als in ihnen undenkbar und unrealisierbar aus. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, würde bei Schacht die subjektive Tatseite völlig fehlen. Selbst bei Vorhandensein des objektiven Tatbestandes einer Verschwörung in irgendeinem Kreis der Anklage und selbst bei weitester Auslegung des Conspiracy-Begriffes muß der Verschwörer den Verschwörungsplan und das Verschwörungsziel in seinem Willen aufnehmen, zum mindesten in der Gestalt des Dolus eventualis.

Die Strenge des Verschwörungstatbestandes wird am sinnfälligsten in dem Vergleich mit dem Piratenschiff. An sich ist jedes Besatzungsmitglied des Piratenschiffes, selbst in untergeordneter Stellung, schuldig und outlaw. Wer aber gar nicht wußte, daß er sich auf einem Piratenschiff befand, sondern glaubte, auf einem friedlichen Kauffahrteifahrer zu sein, ist der Piraterie nicht schuldig. Er ist im übrigen auch dann unschuldig, wenn er nach Erkenntnis des Piratencharakters des Schiffes alles getan hat, um sowohl die Durchführung der Piraterie zu verhindern, als auch das Piratenschiff zu verlassen. Beides hat Schacht getan.

Was das letztere anbetrifft, so erkennt auch die wissenschaftliche Lehre über die Conspiracy an, daß derjenige nicht schuldig ist, der vor Verwirklichung des Verschwörungszieles sich durch einen affirmativen Akt von der Verschwörung losgesagt hat, und zwar [334] selbst dann, wenn er vorher an der Vorbereitung des Verschwörungsplanes mitgearbeitet hat, was Schacht nicht tat.

In diesem Zusammenhang werte ich auch die Antwort Justice Jacksons an mich, als ich im Rahmen der Vernehmung Schachts zur Diskussion stellte, ob auch die Judenverfolgung Schacht zur Last gelegt werde. Justice Jackson bejahte dies für den Fall, daß Schacht den Angriffskrieg mit vorbereiten half, bevor er sich von diesem Angriffsplan und seiner Verschwörergruppe lossagte und rückhaltlos zur Oppositionsgruppe, also zur Verschwörung gegen Hitler, überging. Dieser Übergang wäre dann der eben erwähnte affirmative Akt, durch den sich ein zunächst an einer Verschwörung Beteiligter von dieser trennen würde. Es kommt aber auf dieses rechtliche Problem in der Person Schachts gar nicht an, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, daß er sich niemals an der Vorbereitung eines Angriffskrieges beteiligen wollte.

Wie bereits ausgeführt, ist dieser Vorwurf des subjektiven Tatbestandes der Conspiracy weder durch direkte noch durch indirekte Beweismittel bewiesen worden. Ich kann hier für die Vorgänge bis zum Jahre 1938 auf früher Gesagtes verweisen. Spätestens von 1938 an ist erwiesen, daß von dieser Zeit an Schacht den denkbar schärfsten Kampf gegen jede Kriegsmöglichkeit dergestalt geführt hat, daß er den Träger dieser Kriegsgefahr, den Träger dieses Angriffswillens und damit das Regime zu stürzen versuchte.

Euer Lordschaft! Ich bin jetzt an einem Abschnitt angelangt, wenn Euer Lordschaft jetzt die Pause machen wollten?


VORSITZENDER: Wir vertagen uns jetzt.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. DIX: Ich bitte sehr um Entschuldigung, daß ich nicht pünktlich da war, aber ich wurde nicht hereingelassen.

Ich bin nun, meine Herren Richter, bei der Würdigung des Beginns der Opposition durch die bewußten Putsche und darf hier fortfahren.

Es ist hier völlig unerheblich und liegt durchaus neben der Sache, zu untersuchen, ob diese Putschversuche, die sich ja während des Krieges mit kürzeren oder längeren Intervallen fortsetzten, geeignet waren, für Deutschland einen besseren Friedensschluß zu erreichen. Für die strafrechtliche Wertung der Handlungsweise Schachts ist dies völlig bedeutungslos. Zweifelsfrei ist, daß ein vor Kriegsausbruch erfolgreich gelungener Putsch den Kriegsausbruch menschlicher Voraussicht nach verhindert hätte und daß ein nach Kriegsausbruch erfolgreicher Putsch zum mindesten die Kriegsdauer verkürzt hätte. Deshalb liefern derartige skeptische Überlegungen über den politischen Wert dieser Putschversuche keinen [335] Beweis gegen die Ernstlichkeit der Putschpläne und -absichten. Auf diese aber kommt es bei der strafrechtlichen Würdigung allein an. Denn sie erweisen zunächst, daß derjenige, der sie ab 1938 und, wenn man an den Versuch mit Kluge denkt, schon ab 1937 verfolgte, unmöglich vorher Kriegsabsichten gehabt haben kann. Man versucht nicht, ein Regime, weil es Kriegsgefahr bedeutet, zu stürzen, wenn man selber vorher auf Krieg hingearbeitet hat. Man tut dies nur, wenn man mit allem, was man tat, auch wenn man eine Rüstung finanzierte, dem Frieden dienen wollte. Deshalb haben diese nachgewiesenen fortgesetzten Putschversuche bei Schacht nicht etwa die rechtliche Bedeutung einer sogenannten tätigen Reue über ein vorher getätigtes strafbares Verhalten, sondern sie sind ex post ein Beweis dafür, daß ihm auch vor 1938 ein bewußtes Hinarbeiten auf den Krieg nicht vorgeworfen werden kann, weil letzteres mit dieser Verschwörertätigkeit Schachts gegen Hitler begriffslogisch und psychologisch unvereinbar wäre.

Diese Putsche beweisen also die Glaubwürdigkeit Schachts hinsichtlich seiner Darstellung der Gründe und Absichten, welche ihn veranlaßten, aktiv in die Hitler-Regierung einzutreten, und in dem Ausmaß der von ihm gewährten Finanzhilfe, also in Höhe von 12 Milliarden, eine Rüstung zu finanzieren. Sie beweisen ex post den reinen Defensivcharakter dieser Rüstungsfinanzierung, sie beweisen die Glaubwürdigkeit von Schachts Darstellung, neben dieser Defensivwirkung taktisch eine allgemeine Rüstungsbeschränkung herbeizuführen. Glaubt man aber dieser Darstellung Schachts – und ich meine, man muß ihr glauben –, so kann von einer Mithilfe Schachts, den Angriffskrieg herbeizuführen, zum mindesten nach der subjektiven Seite hin keine Rede sein.

Diese Glaubwürdigkeit wird auch durch einen anderen Umstand erwiesen. Schacht hat der Bekundung von Gisevius und meiner sich auf der gleichen Linie bewegenden Fragestellung, er habe zu Beginn Hitler bewundert und ohne Einschränkung für einen genialen Staatsmann gehalten, widersprochen. Er hat dies bei seiner Vernehmung als einen irrtümlichen Ausgangspunkt bezeichnet, er habe manche Schwäche Hitlers, insbesondere seine Halbbildung, von vornherein erkannt und nur gehofft, in der Lage zu sein, die sich aus ihr ergebenden Nachteile und Gefahren zu meistern. Schacht hat durch diesen Widerspruch rein objektiv seine Verteidigung erschwert. Er ist klug genug, dies erkannt zu haben. Was er aber beweistechnisch zu seiner Entlastung damit bewußt verlor und preisgab, gewinnt er bei objektiver, auf psychologischer Erfahrung beruhender Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit. Denn derjenige verdient erhöhte Glaubwürdigkeit, welcher durch Widerspruch der Wahrheit dient, auch da, wo die ihm suggerierte Unwahrheit oder halbe Wahrheit beweistechnisch und taktisch ihm nützlicher ist.

[336] Gegenüber der führenden Teilnahme Schachts an der Tätigkeit der von Gisevius bekundeten verschiedenen Verschwörungen dürfte schon auf Grund der glaubhaften Aussage Gisevius' ein Zweifel nicht bestehen. Wenn aber Justice Jackson im Kreuzverhör Schacht Photographien vorgehalten hat und Filme hat zeigen lassen, die eine enge Verbundenheit mit Hitler und seinen Paladinen äußerlich dokumentieren, so kann dies nur geschehen sein, um die Ernstlichkeit seiner aktiven Gegnerschaft zu Hitler in Zweifel zu ziehen.

Ich muß deshalb auf diese Photographien und Filmargumente doch kurz eingehen. Justice Jackson hat diesen Vorhalt mit dem weiteren verbunden, daß er Reden zitiert hat, aus denen sich auch noch während der Putschperiode eine große Ergebenheit Schachts gegenüber Adolf Hitler äußerlich ergibt. Dieser Vorhalt liegt auf der gleichen Linie. Ich glaube, daß diese Argumentation weder vor der Lebenserfahrung noch vor der Betrachtung der Geschichte bestehen kann. Die Geschichte lehrt uns, daß gerade Verschwörer, namentlich wenn sie zu dem engeren Würdenträgerkreis des bedrohten Staatsoberhauptes gehören, zu ihrer Tarnung meist eine besondere Devotion zur Schau tragen. Es ist auch noch niemals beobachtet worden, daß solche Leute ihre Absichten in einer widerspruchsvollen Loyalität dem bedrohten Opfer vorher kund tun. Man könnte hierzu Beispiele aus der Geschichte häufen.

Es existiert ein recht wirkungsvolles deutsches Schauspiel von einem gewissen Neumann, welches sich mit der Ermordung des Zaren Paul durch seinen ersten Minister Graf Pahlen beschäftigt. Der Zar traut bis zuletzt der dort ostentativ zur Schau getragenen Devotion des Grafen Pahlen, während dieser bereits den Mordstahl wetzt. Und in den hinterlassenen historischen Dokumenten findet sich eine Anweisung des Grafen Pahlen an den Russischen Botschafter in Berlin ganz kurz vor dem Attentat, in welcher Graf Pahlen sich nicht genug tun kann, von »Notre Auguste Empereur« und so fort zu sprechen. Bezeichnenderweise trägt dieses Schauspiel den Titel »Der Patriot«.

Es gibt eben einen höheren Patriotismus als bloße formale Staatsdienertreue. Es kommt deshalb der psychologischen Wahrheit viel näher, wenn man eine outrierte, zur Schau getragene Devotion und Loyalitätsversicherung während dieser Periode mehr zugunsten der objektiven Glaubwürdigkeit der Schachtschen Darstellung verwenden würde als umgekehrt. Er mußte sich als Verschwörer besonders stark tarnen; bis zu einem gewissen Grade mußte dies fast jeder tun, der unter diesem Regime in Deutschland lebte.

Was nun die Photographien anlangt, so ist es wohl eine zwangsläufige Folge jeder sozialen und damit auch gesellschaftlich representativen Zugehörigkeit zu einem Gremium, daß man wohl oder [337] übel mit Mitgliedern desselben ein Opfer der Kamera wird. Bin ich einmal Mitglied einer Regierung, so kann ich mich nicht entziehen, gelegentlich der Zusammenkünfte mit diesen Leuten mit ihnen photographiert zu werden. Es ergeben sich dann solche Bilder, wie Schacht zwischen Ley und Streicher und der Film über den Empfang Hitlers am Bahnhof. Ex post betrachtet, machen solche Bilder dem Betrachter keine Freude; sicherlich auch Schacht nicht. Sie beweisen aber nichts. Ich halte bei natürlicher Auswertung einer normalen durchschnittlichen Lebenserfahrung diese Bilder ohne jeden Beweiswert, weder pro noch contra.

Auch das Ausland hat in seinen prominenten Vertretern mit der Regierung Adolf Hitlers gesellschaftlichen Verkehr gehabt, nicht nur durch sein diplomatisches Korps. Ich bitte, versichert zu sein, daß die Verteidigung in der Lage wäre, viel groteskere Bilder zu produzieren, welche sich durchaus nicht so natürlich ergeben wie das gemeinsame Photographiertwerden Schachts mit Männern, die nun einmal seine Würdenträgerkollegen im Dritten Reiche waren. Solche Bilder zu produzieren, wäre vielleicht von der Verteidigung nicht sehr taktvoll. Wenn es zur ernsten Wahrheitserforschung notwendig ist, müßte aber ein Verteidiger auch das Odium der Taktlosigkeit auf sich nehmen. Ich glaube, es in diesem Falle nicht zu müssen, weil mir die Belanglosigkeit und Unerheblichkeit dieser Beweisführung durch Bilder bei repräsentativen Veranstaltungen des Dritten Reiches auf der Hand zu liegen scheinen.

Der einzige von der Anklage verwertete Belastungspunkt, der für mich zur Erörterung übrig bleibt, scheint mir nunmehr zu sein, daß Schacht bei seinem Ausscheiden als Wirtschaftsminister und auch noch nach seinem Ausscheiden als Reichsbankpräsident im Januar 1939 bis 1943 Minister ohne Portefeuille blieb. Schacht hat bekundet, daß dies zur Bedingung seiner Entlassung aus dem Wirtschaftsministerium von Hitler gemacht wurde. Zur Entlassung war Hitlers Unterschrift als Staatsoberhaupt notwendig. Hätte sich Schacht geweigert, als Minister ohne Portefeuille zu bleiben, so wäre er sicher über kurz oder lang als politisch verdächtig verhaftet worden und damit jeder Aktionsmöglichkeit gegen Hitler beraubt gewesen. Der Zeuge Gisevius hat die damaligen Überlegungen zwischen ihm und Schacht hinsichtlich eines Verbleibens Schachts als Minister ohne Portefeuille bekundet. Bei diesen spielte durchaus mit Recht eine Rolle, daß Schacht der Verschwörergruppe zum mindesten als Spähtrupp, als Patrouille, nützlicher sein konnte, wenn er in dieser Form, zum mindesten äußerlich, in der Reichsregierung verblieb. Auch als Minister ohne Portefeuille blieb Schacht in starker Gefahr, wie seine und Gisevius' Bekundungen zeigen und wie sich schon aus der Aussage Ohlendorfs ergibt, daß Schacht schon 1937 auf der schwarzen Liste der Staatspolizei stand.

[338] Wie Hitler Schacht fürchtete, beweisen ja seine späteren Äußerungen Speer gegenüber, die hier erörtert worden sind, insbesondere seine Äußerungen über Schacht nach dem Attentat vom 20. Juli. Ich erinnere auch nochmals an die Denkschrift Hitlers von 1936, welche er Speer 1944 gab und aus welcher sich ergibt, daß er in Schacht einen Saboteur seiner Aufrüstungspläne sah. Es ist durch Lammers bekundet und erwiesen, daß Schacht später versucht hat, auch diese nominelle Stellung loszuwerden. Es ist des weiteren durch Lammers und Schacht erwiesen, daß diese Stellung als Minister ohne Portefeuille ohne jede substantielle Bedeutung war. Daher meine Bezeichnung Charaktermajor, das heißt, ein Major ohne Bataillon und Kommandobefugnisse, ein Scheinmajor. Schacht konnte die Stellung ohne Krach nicht loswerden, genau so wenig, wie die Stellung als Reichsbankpräsident. Schacht mußte also so manövrieren, daß er hinausgeworfen wurde. Dies gelang ihm, wie ich vortrug, als Reichsbankpräsident durch das bekannte Memorandum des Reichsbankdirektoriums und die in ihm enthaltene Kreditabsage der Reichsbank vom November 1938. Es gelang ihm für seine Stellung als Reichsminister ohne Portefeuille durch seinen defaitistischen Brief vom November 1942. Inzwischen benutzte er die Zeit für den Staatsstreichversuch im Herbst 1938 und für die verschiedenen Putschversuche bis zum 20. Juli 1944, welch letzterer ihn dann in das Konzentrationslager brachte.

Einen kriminellen Vorwurf kann man ihm als Minister ohne Portefeuille schließlich überhaupt nicht ma chen. Denn seine nachgewiesene Verschwörertätigkeit gegen Hitler in dieser ganzen Zeit schließt ja die Annahme schlechterdings und logisch zwingend aus, daß er während dieser Zeit die Kriegspläne und die Kriegführung Hitlers gefördert hat. Raum bleibt allenfalls nur, aber auch dies nur im luftleeren Raum der Abstraktion, für einen politischen Vorwurf gegen Schacht von 1933 bis 1937. Aber auch dieser wird wieder völlig kompensiert durch das außerordentlich mutige Verhalten Schachts nach dieser Zeit. Für dessen gerechte Würdigung darf ich an die interessante Bekundung von Gisevius erinnern, daß dieser, der der ursprünglichen Haltung Schachts auch eine gewisse Skepsis entgegenbrachte, nicht im kriminellen, aber im politischen Sinne, dann gänzlich mit Schacht ausgesöhnt wurde durch den außerordentlichen Mut, den Schacht als Opponent und Verschwörer gegen Hitler ab 1938 gezeigt hat. Ich meine deshalb, daß das Verbleiben Schachts als Minister ohne Portefeuille ihn weder direkt noch indirekt belastet, strafrechtlich von vornherein nicht, aber auch moralisch nicht, wenn man sein Gesamtverhalten, seine Beweggründe und die begleitenden Umstände und Verhältnisse berücksichtigt.

[339] Wenn nun letztendlich die Anklage – fußend auf dem Wortlaut des vorerwähnten Memorandums des Reichsbankdirektoriums – dahin argumentiert, daß eine Kriegsgegnerschaft sich aus diesem Memorandum nicht ergäbe, sondern nur währungstechnische Bedenken, so brauche ich diesbezüglich nur auf meine früheren Ausführungen und die Aussage von Vocke zu verweisen. Und es bedarf der eigenen Darstellung Schachts gar nicht mehr zur Widerlegung dieser Argumentation. Vocke hat hier ganz eindeutig als engster Mitarbeiter bekundet, daß Schacht von dem Moment an die Rüstung beschränken und sabotieren wollte, als er in ihrem Ausmaß eine Kriegsgefahr erkannte. Dieser Aussage Vockes schließt sich die eidesstattliche Versicherung Hülses und die eidesstattliche Versicherung sämtlicher Mitarbeiter Schachts auch im Reichswirtschaftsministerium an. Ich brauche sie im einzelnen nicht zu zitieren. Sie sind dem Tribunal bekannt. Das Tribunal braucht zu ihnen auch keinen Verteidigerkommentar; sie sprechen für sich selbst. Und wenn nun schließlich mit dem Wortlaut des Memorandums von der Anklage argumentiert wird, der sich ja tatsächlich nur mit finanztechnischen Problemen befaßt, so kann ich auch hier die Bemerkung nicht unterlassen, daß eine solche Argumentation sich wiederum insofern im luftleeren Raum bewegt, als man die Erfahrungen der Geschichte und die allgemeine Lebenserfahrung nicht berücksichtigt. Selbstverständlich – ich sagte es schon – konnte das Reichsbankdirektorium nur mit Argumenten operieren, welche in sein Ressort fielen, insbesondere einem Hitler gegenüber. Man schlägt den Sack, und den Esel meint man. Hätte das Reichsbankdirektorium und mit ihm sein Präsident Schacht in diesem Memorandum dessen wahren Zweck offenbart, nämlich der Kriegsgefahr zu steuern und den Aggressionswillen Hitlers zu bekämpfen, so hätte es sich selbst die Wirkung sachlichen Ressorteinflusses genommen. Hitler hat den Zweck dieses Memorandums sehr wohl verstanden, als er nach seiner Lektüre rief: »Das ist Meuterei!« Damit hatte Hitler erkannt was allein von Schacht als Verschwörer gesägt werden kann: Er war nie ein Meuterer und Verschwörer gegen den Weltfrieden, sondern – soweit er ein Verschwörer und Meuterer war – war er dies nur gegen Adolf Hitler und sein Regime.

Auch hier muß ich jetzt das Tribunal bitten, sein Augenmerk auf den Annex II zu richten, den ich hier einfügen muß, weil er auch in den behandelten Gegenstand zeitlich nach der Einreichung meines Plädoyers zur Übersetzung kam; also Annex II. Ich sagte, daß Schacht – soweit er ein Verschwörer war – ein solcher gegen Adolf Hitler war.

Als solcher war er Gegenstand ironischer Verkleinerung durch den Generaloberst Jodl und Herrn Kollegen Nelte mit dem Epitheton »Gehrock- und Salonrevolutionär«. Nun, die Geschichte lehrt, [340] daß die Qualität des Schneiders beim Revolutionär keine Rolle spielt. Und was die Salons anlangt, so haben die Hütten vor den Palästen kein revolutionäres Primat. Ich erinnere nur an die politischen Salons vor der großen französischen Revolution oder zum Beispiel – ein Beispiel unter vielen – an das elegante Offizierskasino des feudalen Regiments Preobraschensk unter manchen Zaren. Auch wenn die Herren meinten, Schacht und seine Konsorten hätten selbst schießen sollen, so kann ich nur sagen: Ja, wenn's so einfach wäre. Schacht hätte liebend gern geschossen; er hat es hier spontan ausgerufen. Ohne Macht, die bei den sicher kommenden Wirren nachstoßen und das Attentat zu einem revolutionären Erfolg führen konnte, ging es aber nicht. Deshalb waren Generale mit Truppen notwendig – ich will Generaloberst Jodl nicht Gleiches mit Gleichem vergelten und sage deshalb nicht »notwendiges Übel«.

Der weitere Vorwurf mangelnder Fundierung der Putsche in der Arbeiterschaft wird durch die soziale Zusammensetzung der Putschisten des 20. Juli widerlegt. Für die Entscheidung dieses Tribunals ist dies alles, wie ich schon sagte, unerheblich. Mein Herr Klient hatte aber ein moralisches Recht, daß sein Verteidiger diese im Rampenlicht der Weltöffentlichkeit erfolgte ironisierende Polemik nicht völlig ignorierte.

Zusammenfassend ist also zu sagen:

Nach den Juliwahlen 1932 stand fest, daß Hitler die Macht ergreifen würde und mußte. Vorher hat Schacht namentlich das Ausland vor dieser Entwicklung gewannt, also nicht zu ihr beigetragen. Nach der Machtergreifung gab es für ihn, wie für jeden Deutschen, nur zwei Wege: Entweder sich zu distanzieren oder aktiv in die Bewegung hineinzugehen. Der Entschluß an diesem Scheideweg war ein rein politischer ohne jeden kriminellen Aspekt. Genau so, wie wir die Gründe würdigen, welche das Ausland veranlaßte, mit Hitler viel intensiver und deutschfreundlicher zusammenzuarbeiten als wie mit den vorangegangenen demokratischen Regierungen Deutschlands, genau so müssen wir die bona fides aller derjenigen Deutschen anerkennen, welche glaubten, innerhalb der Bewegung, also entweder innerhalb der Partei oder innerhalb des Beamtenapparates, dem Lande und der Menschheit wegen größerer Einwirkungsmöglichkeit besser dienen zu können als als grollende Beiseitestehende. Hitler als Minister und Reichsbankpräsident zu dienen, war ein politischer Entschluß, über dessen politische Richtigkeit man, namentlich ex post, streiten kann, dem aber jeder kriminelle Charakter fehlte. Dem Beweggrund seines Entschlusses, nämlich jeden Radikalismus von wirkungsvoller Stelle aus zu bekämpfen, ist Schacht immer treu geblieben. Es zeigte sich in der [341] Welt, der seine oppositionelle Haltung wohl bekannt war, nirgends ein Warnungs- und Unterstützungssignal für ihn. Er sah nur, daß die Welt Adolf Hitler viel länger Vertrauen entgegenbrachte als er selbst, und ihm Ehrungen und außenpolitische Erfolge gestattete, die Schacht die Arbeit erschwerten, als diese schon lange darauf gerichtet war, Adolf Hitler und sein Regime zu beseitigen. Diesen Kampf gegen Adolf Hitler und sein Regime hat er mit einem Mute und einer Konsequenz geführt, die es als reines Wunder erscheinen lassen müssen, daß ihn das Schicksal des Konzentrationslagers und die Gefahr, seinen Kopf entweder durch den Volksgerichtshof oder einen Bravoakt der SS zu verlieren, erst nach dem 20. Juli 1944 erreichte. Er ist klug und selbstkritisch genug, um nicht zu wissen, daß, rein politisch betrachtet, sein Charakterbild in der Geschichte, zum mindesten in der nächsten Zukunft, von der Parteien Gunst und Haß verwirrt, schwanken wird. Er stellt sich in Demut dem Urteil der Geschichte auch dann, wenn der eine oder andere Historiker seine politische Linie als unrichtig bezeichnen wird. Mit dem Stolz eines guten Gewissens aber stellt er sich dem Urteil dieses hohen Gerichts. Mit reinen Händen tritt er vor seine Richter. Er stellt sich diesem Tribunal auch mit Vertrauen, wie er schon in einem Brief bekundet hat, den er vor Beginn der Verhandlungen an dieses Gericht sandte und in welchem er zum Ausdruck bringt, daß er es dankbar begrüße, vor diesem Gericht und vor aller Weltöffentlichkeit sein Tun und Handeln und dessen Beweggründe offenzulegen. Er stellt sich diesem Gericht mit Vertrauen, weil er weiß, daß der Parteien Gunst und Haß bei diesem Gericht keine Rolle spielen wird. In aller Selbsterkenntnis der Relativität alles politischen Handelns in so schwierigen Zeiten ist er doch, was die gegen ihn erhobenen kriminellen Vorwürfe anlangt, selbstbewußt und voller Zuversicht, und dies mit Recht. Denn wer auch immer als schuldig erkannt werden würde, kriminell verantwortlich für diesen Krieg und die in ihm verübten Grausamkeiten und Unmenschlichkeiten zu sein, Schacht kann nach dem hier mit minutiöser Genauigkeit festgestellten Tatbestand jedem Schuldigen die Worte entgegenrufen, welche Wilhelm Tell dem Kaisermörder Parricida entgegenwirft: »Zum Himmel hebe ich meine reinen Hände, verfluche Dich und Deine Tat«.

Ich beantrage deshalb, dahin zu erkennen, daß Schacht der gegen ihn erhobenen Anklage nicht schuldig und freizusprechen ist.


VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Kranzbühler für den Angeklagten Dönitz auf.


FLOTTENRICHTER OTTO KRANZBÜHLER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN DÖNITZ: Herr Präsident, meine Herren Richter!

[342] »Krieg ist ein grausam Ding, und er schleppt in seinem Gefolge Unrecht und Übeltaten die Menge.«1

Mit diesen Worten Plutarchs beginnt Hugo Grotius seine Untersuchung über die Verantwortung der Kriegsverbrechen, und sie sind heute so wahr wie vor 2000 Jahren. Zu allen Zeiten sind von den Kriegführenden Taten begangen worden, die Kriegsverbrechen waren oder von der Gegenseite als solche angesehen wurden. Aus dieser Tatsache sind aber immer nur gegenüber den Besiegten Konsequenzen gezogen worden, niemals gegenüber den Siegern. Das Recht, das hier angewendet wurde, war also notwendig immer das Recht des Stärkeren.

Während im Landkriege seit Jahrhunderten einigermaßen feste Regeln die Kriegshandlungen beherrschten, sind in den Seekriegen von jeher die völkerrechtlichen Auffassungen der Beteiligten scharf aufeinandergeprallt. Niemand weiß besser als die britischen Staatsmänner, wie sehr diese Auffassungen diktiert werden von den nationalen und wirtschaftlichen Interessen.

Ich berufe mich dafür auf bekannte Zeugen wie Lord Fisher und Lord Edward Grey2. Wenn daher jemals in der Geschichte eine Seemacht auf den Gedanken verfallen wäre, einem besiegten feindlichen Admiral den Prozeß zu machen, und zwar auf Grund ihrer eigenen Anschauungen von Seekriegsrecht, so wäre mit der Anklage auch bereits das Urteil gesprochen gewesen.

In diesem Verfahren ist nun Anklage erhoben worden gegen zwei Admirale wegen eines Seekrieges, der als verbrecherisch bezeichnet wird. Das Tribunal steht also vor der Entscheidung über Rechtsauffassungen, die notwendig so entgegengesetzt sind wie die Interessen einer Seemacht gegenüber denen einer Kontinentalmacht. Mit dieser Entscheidung ist nicht allein das Schicksal dieser beiden Admirale verknüpft. Hier geht es auch um den ehrlichen Namen von Hunderttausenden deutscher Seeleute, die einer guten Sache zu dienen glaubten, und die es nicht verdient haben, vor der Geschichte als Piraten und Mörder gebrandmarkt zu werden. Diesen Männern, den lebenden wie den toten, fühle ich mich verpflichtet, wenn ich es unternehme, die Anklage gegen den deutschen Seekrieg zurückzuweisen.

[343] Welches sind, diese Anklagen? Sie gliedern sich in zwei große Gruppen: Unberechtigte Versenkung von Schiffen und vorsätzliche Tötung von Schiffbrüchigen.

Ich befasse mich zunächst mit dem Vorwurf der unberechtigten Versenkung von Schiffen.

Das Kernstück der Anklage hierzu bilden zwei Berichte von Herrn Roger Allen aus dem Britischen Auswärtigen Amt vom Herbst 1940 und Frühjahr 1941. Ich weiß nicht, an wen und zu welchem Zweck diese Berichte gemacht worden sind. Nach Form und Inhalt scheinen sie mir der Propaganda zu dienen, und ich halte schon aus diesem Grunde ihren Beweiswert für gering. Sogar die Anklage hat nur einen Teil der dort erhobenen Vorwürfe vorgebracht. Die Berichte führen nämlich nur ein Fünftel der angeblich ungesetzlichen Angriffe, die sie zusammenrechnen, auf U-Boote, dagegen vier Fünftel auf Minen, Flugzeuge oder Überwasserstreitkräfte zurück. Diese vier Fünftel läßt die Anklage fallen, und man mag sich diese Zurückhaltung daraus erklären, daß die Verwendung dieser Kampfmittel auf britischer Seite sich in nichts unterscheidet von der auf deutscher Seite.

Beim Einsatz der U-Boote dagegen scheint ein Unterschied zu bestehen zwischen den Grundsätzen der deutschen Seekriegführung und denen unserer Gegner. Jedenfalls hat das während des Krieges die Öffentlichkeit in den feindlichen und in vielen neutralen Ländern geglaubt und glaubt es wohl zum Teil auch heute noch. Die Propaganda beherrschte das Feld. Dabei wußte die große Masse aller Kritiker weder genau, welche Grundsätze überhaupt für den deutschen U-Bootkrieg galten, noch auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sie beruhten. Es wird meine Aufgabe sein zu versuchen, das klarzustellen.

Die Berichte von Herrn Roger Allen gipfeln in der Behauptung, die deutschen U-Boote hätten vom Sommer 1940 an alles torpediert, was ihnen vor die Rohre kam. Ohne Zweifel haben sich die Methoden des U-Bootkrieges unter dem Druck der gegen Deutschland gerichteten Maßnahmen allmählich verschärft. Dieser Krieg ist jedoch niemals in eine wilde Schießerei ausgeartet, die nur von dem Gesetz der Zweckmäßigkeit beherrscht gewesen wäre. Vieles, was für das U-Boot zweckmäßig gewesen wäre, ist bis zum letzten Tag des Krieges unterblieben, weil es rechtlich als unzulässig anzusehen war, und alle Maßnahmen, die heute von der Anklage der deutschen Seekriegführung vorgeworfen werden, waren das Ergebnis einer Entwicklung, an der, wie bei jeder Entwicklung im Kriege, beide Seiten durch Zug und Gegenzug beteiligt waren.

Die rechtliche Grundlage für den deutschen U-Bootkrieg zu Beginn dieses Krieges bildete das Londoner Protokoll von 1936. Diese Bestimmungen wurden wörtlich übernommen in dem Artikel 74 [344] der deutschen Prisenordnung, die sogar von Herrn Roger Allen als vernünftiges und nicht unhumanes Instrument bezeichnet wird. Diese Prisenordnung ging im Entwurf 1938 an die beiden damals vorhandenen U-Bootflottillen und die U-Bootschule und diente als Grundlage für die Ausbildung der Kommandanten. Das Anhalten und Durchsuchen von Handelsschiffen wurde als taktische Aufgabe geübt. Um den Kommandanten im Handelskrieg eine schnelle und richtige Beurteilung der Rechtslage gegenüber Schiff und Ladung des Feindes und des Neutralen zu erleichtern, wurde die Prisenscheibe konstruiert, die durch einfache Handgriffe Hinweise auf die anzuwendenden Artikel der Prisenordnung gibt. Soweit daher für den Handelskrieg durch U-Boote überhaupt Vorbereitungen getroffen waren, beruhten sie ausschließlich auf der deutschen Prisenordnung und damit auf dem Londoner Protokoll.

An dieser rechtlichen Grundlage hielt das deutsche Oberkommando bei Kriegsausbruch auch tatsächlich fest. Die Kampfanweisung für U-Boote vom 3. September 1939 befiehlt klipp und klar: U-Bootkrieg nach Prisenordnung. Versenkungen waren demnach nur zulässig nach Anhaltung und Durchsuchung, es sei denn, daß das Schiff zu entkommen versuchte oder Widerstand leistete. Dem Tribunal sind einige Beispiele vorgelegt worden aus der Fülle der möglichen Beispiele dafür, in welchem ritterlichen Geiste sich die deutschen U-Bootkommandanten an die erlassenen Weisungen hielten. Insbesondere die Fürsorge für die Besatzung der Schiffe, die nach Anhaltung und Durchsuchung rechtmäßig versenkt wurden, vollzog sich zum Teil in einem Umfang, der militärisch kaum zu verantworten war. Rettungsboote wurden über lange Strecken geschleppt und damit die wenigen vorhandenen U-Boote ihrem Kampfauftrag entzogen. Feindliche Dampfer, deren Versenkung rechtmäßig gewesen wäre, ließ man laufen, um mit ihnen die Besatzung früher versenkter Schiffe an Land zu geben. Es ist daher nur richtig, wenn Herr Roger Allen feststellt, daß sich die deutschen U-Boote in den ersten Wochen des Krieges streng an die Londoner Regeln hielten.

Weshalb ist es nun nicht bei diesem Verfahren geblieben? Weil das Verhalten der Gegenseite ein solches Verfahren militärisch unmöglich machte und zugleich die rechtlichen Voraussetzungen für seine Abänderung schuf.

Ich betrachte zunächst die militärische Seite. Gleich vom ersten Tage des Krieges an liefen beim Befehlshaber der U-Boote und bei der Seekriegsleitung die Meldungen der U-Boote darüber ein, daß kaum ein feindliches Schiff sich freiwillig der Anhaltung und Durchsuchung unterwarf. Die Handelsschiffe begnügten sich nicht mit dem Versuch zu entkommen, sei es durch Flucht, sei es dadurch, daß sie auf das U-Boot zudrehten und es so zum Tauchen zwangen.

[345] Vielmehr wurde jedes gesichtete U-Boot sofort durch Funkspruch gemeldet und dann in kürzester Zeit von feindlichen Flugzeugen oder Seestreitkräften angegriffen. Den Ausschlag gab jedoch die vollständige Bewaffnung der Handelsschiffe. Bereits am 6. September 1939 wurde ein deutsches U-Boot von dem britischen Dampfer »Manaar« mit Artillerie beschossen, und das war der Startschuß für die große Auseinandersetzung, die stattfand zwischen dem U-Boot auf der einen und dem bewaffneten, mit Kanonen und Wasserbomben ausgerüsteten Handelsschiff auf der anderen Seite als gleichwertigen militärischen Gegnern.

Für die Wirkung all dieser Maßnahmen des Gegners habe ich dem Tribunal einige Beispiele vorgelegt, die ich nicht wiederholen möchte. Sie zeigen eindeutig, daß ein weiteres Vorgehen gegen feindliche Handelsschiffe nach Prisenordnung militärisch nicht mehr möglich und für das U-Boot selbstmörderisch war. Trotzdem beließ es die deutsche Führung noch wochenlang bei dem Verfahren nach Prisenordnung. Erst nachdem feststand, daß es sich bei den Aktionen der feindlichen Handelsschiffe, insbesondere bei der Verwendung der Waffen, nicht um Einzelfälle handelte, sondern um allgemein befohlene Maßnahmen, erging am 4. Oktober 1939 der Befehl zum warnungslosen Angriff auf alle bewaffneten feindlichen Handelsschiffe.

Die Anklage wird vielleicht den Standpunkt vertreten, daß statt dessen der U-Bootkrieg gegen bewaffnete Handelsschiffe hätte eingestellt werden müssen. Im letzten Kriege sind zu Lande wie aus der Luft die furchtbarsten Kriegsmittel von beiden Seiten rücksichtslos eingesetzt worden. Angesichts dieser Erfahrung läßt sich heute kaum die These vertreten, daß im Seekrieg einem Kriegführenden der Verzicht auf ein wirksames Kriegsmittel zuzumuten ist, nachdem der Gegner durch seine Maßnahmen die Anwendung in den bisherigen Formen unmöglich gemacht hat. Ein solcher Verzicht könnte jedenfalls nur dann überhaupt erwogen werden, wenn die neuartige Anwendung des Kriegsmittels einwandfrei ungesetzlich wäre. Das ist aber bei dem Einsatz der deutschen U-Boote gegenüber der feindlichen Handelsschiffahrt deswegen nicht der Fall, weil die feindlichen Maßnahmen außer der militärischen auch die rechtliche Lage verändert haben.

Die deutsche Rechtsauffassung ging jedenfalls dahin, daß ein zum Kampf ausgerüstetes und eingesetztes Schiff nicht unter den Schutz vor warnungsloser Vernichtung fällt, den das Londoner Protokoll dem Handelsschiff zuerkennt. Ich betone ausdrücklich, daß damit dem Handelsschiff nicht das Recht bestritten wird, sich zu bewaffnen und zu kämpfen. Es wird lediglich aus dieser Tatsache die Folgerung gezogen, die sich in der bekannten Formel widerspiegelt: [346] »Wer Waffenhilfe in Anspruch nimmt, muß Waffeneinsatz gewärtigen.«

Die Anklage hat im Kreuzverhör eine derartige Auslegung des Londoner Protokolls als fraudulös bezeichnet. Sie will in engster wörtlicher Interpretation die Versenkung eines Handelsschiffes nur dann als zulässig ansehen, nachdem dieses aktiven Widerstand geleistet hat. Es ist nicht erstmalig, daß über die Auslegung eines Vertrages grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern herrschen, und die recht verschiedenartige Auffassung von der Bedeutung des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 bietet ein sehr aktuelles Beispiel dafür. Aus der Verschiedenheit der Auffassung läßt sich also keinesfalls der Schluß ziehen, daß der eine oder andere Teil bei der Unterzeichnung oder späteren Auslegung eines Vertrages fraudulös gehandelt habe. Wie unberechtigt dieser Vorwurf auch gegenüber der deutschen Auslegung des Londoner U-Bootprotokolls ist, werde ich zu zeigen suchen.

Zwei Begriffe sind es, bei denen die deutsche Auslegung ansetzt, nämlich »Handelsschiff« und »Leistung aktiven Widerstandes«.

Wenn ich nunmehr auf rechtliche Fragen eingehe, so soll das keinesfalls eine umfassende Erörterung darstellen. Ich kann die Probleme nur anschneiden und muß mich auch bei der Erwähnung wissenschaftlicher Quellen aus Zeitmangel beschränken. Bevorzugt werde ich dabei auf amerikanische Quellen hinweisen, weil die seestrategischen Interessen dieser Nation nicht so festgelegt waren, wie die der europäischen Nationen und ihre Wissenschaft daher wohl in besonderem Maße Anspruch auf Objektivität erheben kann.

Der Text des Londoner Protokolls von 1936 beruht bekanntlich auf einer Erklärung, die auf der Londoner Seekonferenz von 1930 unterzeichnet worden war. Über den vielumstrittenen Begriff des Handelsschiffs äußerte sich das damals eingesetzte Juristenkomitee in dem Bericht vom 3. April 1930:

»The Committee wishes to place on record that the expression ›merchant vessel‹ where it is employed in the declaration is not to be understood as including a merchant vessel which is at the moment participating in hostilities in such a manner as to cause her to lose her right to the immunities of a merchant vessel.«

Diese Definition macht zumindest das eine klar, daß keinesfalls jedes Schiff, das eine Handelsflagge führt, Anspruch auf Behandlung als Handelsschiff im Sinne des Londoner Abkommens hat. Darüber hinaus gibt die Erläuterung nur wenig Positives; denn die Frage, durch welche Teilnahme an Feindseligkeiten ein Schiff das [347] Recht auf die Immunität eines Handelsschiffes verliert, ist erneut der Auslegung der einzelnen Vertragspartner unterworfen. Die Londoner Konferenz hat sich, soweit ich sehe, mit dieser heiklen Frage nicht weiter befaßt, und man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß diese erstaunliche Zurückhaltung auf Erfahrungen beruht, die die gleichen Mächte acht Jahre vorher in Washington gesammelt hatten.

Diese Konferenz in Washington 1922 stand noch frisch unter den Eindrücken des ersten Weltkrieges, und es ist daher kein Wunder, wenn die Seemacht, die unter dem deutschen U-Bootkrieg im Weltkrieg am meisten gelitten hatte, Großbritannien, nunmehr versuchte, den Handelskrieg durch U-Boote überhaupt völkerrechtlich zu ächten und abzuschaffen. Diesem Ziel diente die nach dem amerikanischen Hauptdelegierten Root benannte Resolution, die in ihrem ersten Teil im wesentlichen dem Londoner Text von 1930 entspricht. Im zweiten Teil geht die Root-Resolution aber weiter und sieht vor, daß jeder Kommandant als Kriegsverbrecher wie ein Seeräuber bestraft werden soll, der – gleichviel, ob mit oder ohne höheren Befehl – die für die Versenkung von Handelsschiffen aufgestellten Regeln verletzt. Schließlich wird anerkannt, daß ein Handelskrieg durch U-Boote unter den in der Resolution festgelegten Voraussetzungen nicht möglich sei und daher der Verzicht der Vertragsmächte auf den Handelskrieg durch U-Boote überhaupt ausgesprochen. Die Root-Resolution bezeichnet diese Grundsätze als anerkannten Teil des Völkerrechts. Als solche wurden sie zwar von den Delegierten angenommen, aber von keiner der fünf beteiligten Seemächte, USA, England, Frankreich, Japan und Italien, ratifiziert.

Anläßlich der Root-Resolution kam aber auch noch eine andere Frage zur Sprache, die für die Auslegung des Londoner Protokolls von größter Bedeutung ist, nämlich der Begriff des Handelsschiffes. Hier zeigten sich klar die zwei in der ganzen U-Bootfrage bestehenden Fronten. Auf der einen Seite stand England, auf der anderen Frankreich,3 Italien und Japan, während die USA eine vermittelnde Stellung einnahmen. Nach dem Protokoll der Konferenz von Washington leitete der italienische Delegierte, Senator Schanzer, den Vorstoß der schwächeren Seemächte ein und betonte ausdrücklich, daß ein regulär bewaffnetes Handelsschiff von einem U-Boot ohne weiteres angegriffen werden könne. Schanzer wiederholt in einer späteren Sitzung die Feststellung, daß die Italienische Delegation den Ausdruck »Handelsschiff« in der Resolution nur auf unbewaffnete Handelsschiffe beziehe. Er bezeichnete das als [348] ausdrücklich in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln des Völkerrechts.4

Der französische Delegierte, M. Sarraut, erhielt damals von Außenminister Briand die Weisung, sich den Vorbehalten des italienischen Delegierten anzuschließen.5 Er beantragte daraufhin, die italienischen Vorbehalte im Sitzungsprotokoll festzulegen.

Der japanische Delegierte Hanihara unterstützte diese Richtung mit der Erklärung, er halte es für klar, daß Handelsschiffe, die sich mit militärischer Unterstützung des Feindes befaßten, tatsächlich aufhörten, Handelsschiffe zu sein.6

Man kann also wohl feststellen, daß 1922 drei von den fünf vertretenen Mächten ihre Auffassung dahin ausdrückten, daß bewaffnete Handelsschiffe nicht als Handelsschiffe im Sinne des Abkommens anzusehen seien. Da an dieser Meinungsverschiedenheit die ganze Resolution zu scheitern drohte, wurde ein Ausweg gefunden, der typisch für derartige Konferenzen ist. Root schloß die Debatte mit der Erklärung, die Resolution gelte seiner Ansicht nach für alle Handelsschiffe, solange das Schiff ein Handelsschiff bleibe.7 Mit diesem Kompromiß kam eine Formel zustande, die zwar einen momentanen politischen Erfolg darstellen konnte, der aber eine wirkliche Bedeutung für den Kriegsfall nicht zukam. Denn es blieb jeder beteiligten Macht überlassen, ob sie im Kriegsfalle dem bewaffneten Handelsschiff den Schutz der Resolution zubilligen wollte oder nicht.

Ich habe diese Vorgänge des Jahres 1922 näher dargelegt, weil an ihnen die gleichen Mächte beteiligt waren, zwischen denen die Flottenkonferenz von 1930 stattfand. Die Londoner Konferenz war die Fortsetzung der von Washington, und was auf der ersten besprochen und protokolliert worden war, hatte seine volle Bedeutung für die zweite. Auch die Wissenschaft, und zwar keineswegs nur die deutsche, sondern besonders die amerikanische und die französische, haben diese enge Verbindung der beiden Konferenzen ihren Untersuchungen zugrunde gelegt und gerade deshalb das in der Unterseebootfrage erzielte Ergebnis als zweideutig und unbefriedigend erklärt. Ich möchte hier nur verweisen auf den zusammenfassenden Bericht von Wilson über den Londoner Flottenvertrag.8

Gerade dort ist auch neben der Zweideutigkeit des Begriffes »Handelsschiff« auf die Ungewißheit hingewiesen, die mit den [349] Worten »aktiver Widerstand« verbunden ist. Und gerade an diese Worte knüpft sich eine Ausnahme von dem Schutz der Handelsschiffe, die ebenfalls aus dem Wortlaut des Londoner Protokolls nicht hervorgeht, aber trotzdem allgemein anerkannt ist, ich meine Handelsschiffe im feindlichen Geleit. Bei einer wörtlichen Auslegung des Londoner Abkommens müßte man die Auffassung vertreten, daß auch Handelsschiffe im feindlichen Geleit nicht warnungslos angegriffen werden dürfen, sondern daß ein angreifendes Kriegsschiff eben zunächst die Ge leitfahrzeuge niederkämpfen müsse, um dann die Handelsschiffe anzuhalten und zu durchsuchen. Diese militärisch unmögliche Forderung wird aber auch von der Anklage offensichtlich nicht gestellt. In dem mehrfach erwähnten Bericht des britischen Foreign Office heißt es:

»Ships sailing in enemy convoys are usually deemed to be guilty of forcible resistance and therefore liable to be sunk forthwith.«

Hier läßt also auch die Anklage eine Auslegung der Worte »aktiver Widerstand« zu, eine Auslegung, die sich in keiner Weise aus dem Vertrag selbst ergibt, sondern einfach eine Folge des militärisch Notwendigen und damit ein Gebot des gesunden Menschenverstandes ist.

Und gerade derselbe gesunde Menschenverstand gebietet es auch, das bewaffnete Handelsschiff genau so als schuldig des gewaltsamen Widerstandes zu erachten, wie das geleitete. Nehmen wir einmal ein extremes Beispiel, um das ganz deutlich zu machen. Ein unbewaffnetes Handelsschiff von 20000 Tonnen und mit 20 Knoten Geschwindigkeit, das geleitet wird von einem Trawler mit – sagen wir – zwei Geschützen und einer Geschwindigkeit von 15 Knoten, darf warnungslos versenkt werden, weil es sich dem Schutz des Trawlers anvertraut und damit des aktiven Widerstandes schuldig gemacht hat. Wird aber dieser Schutz des Trawlers weggelassen, statt dessen dem Handelsschiff aber die zwei Kanonen oder sogar vier oder sechs an Bord gegeben und ihm so ermöglicht, seine Geschwindigkeit voll auszunützen, dann sollte es nicht mehr im gleichen Maße wie vorher des aktiven Widerstandes für schuldig befunden werden? Ein solches Ergebnis scheint mir wirklich dem gesunden Menschenverstand zu widersprechen. Nach der Auffassung der Anklage müßte das U-Boot dieses an Kampfkraft weit überlegene Handelsschiff zunächst einmal zum Anhalten auffordern und abwarten, bis das Handelsschiff die erste Breitseite auf das U-Boot geschossen hat. Erst dann dürfte es seinerseits die Waffen einsetzen. Da jedoch ein einziger Artillerietreffer für das U-Boot fast immer tödlich ist, einem Handelsschiff aber in der Regel wenig ausmacht, wäre das Ergebnis die fast sichere Vernichtung des U-Bootes.

[350] »Wenn man eine Klapperschlange sieht, die sich aufrichtet, dann wartet man nicht, bis sie auf einen zuschnellt, sondern man vernichtet sie vorher.«

Das sind die Worte Roosevelts, mit denen er den Befehl an die amerikanischen Seestreitkräfte rechtfertigte, die deutschen U-Boote anzugreifen. Dieser Grund genügte ihm also, sofortigen Waffeneinsatz auch ohne Kriegszustand zu befehlen. Im Kriege aber ist es wohl einmalig, bei zwei bewaffneten Gegnern dem einen das Recht des ersten Schusses zuzubilligen und dem anderen die Pflicht aufzubürden, den ersten Treffer abzuwarten. Eine solche Auslegung widerspricht jeder militärischen Vernunft. Es ist daher kein Wunder, wenn bei so widerstreitenden Auffassungen die Völkerrechtler auch nach dem Londoner Vertrag und der Unterzeichnung des Londoner Protokolls von 1936 die Behandlung des bewaffneten Handelsschiffes im Seekrieg als eine ungelöste Frage ansahen. Auch hier möchte ich nur auf eine wissenschaftliche Quelle hinweisen, die sich besonders hoher Autorität erfreuen kann. Es ist der Entwurf eines Abkommens über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Seekrieg, den führende amerikanische Professoren des Völkerrechts, wie Jessup, Borchard und Charles Warren im »American Journal of International Law« vom Juli 1939 veröffentlicht haben, zugleich mit einer Begründung, die eine vorzügliche Übersicht über den neuesten Stand der Meinungen gibt. Artikel 54 dieses Entwurfs entspricht wörtlich dem Text des Londoner Abkommens von 1936 mit einer bezeichnenden Ausnahme; der Ausdruck »Handelsschiff« ist ersetzt durch »unbewaffnetes Schiff«. Der nächste Artikel fährt dann fort:

»In their action with regard to enemy armed merchant vessels belligerent war ships whether surface or submarine, and belligerent military aircraft are governed by the rules applicable to their action with regard to enemy warships.«

Diese Auffassung wird zunächst mit der historischen Entwicklung begründet. In den Zeiten, in denen eine Bewaffnung der Handelsschiffe üblich war, also bis zum Beginn des vorigen Jahrhunderts war keine Rede von irgendeinem Schutz des Handelsschiffes vor sofortigem Angriff eines gegnerischen Kriegsschiffes. Mit der Einführung des Panzers wurde das Kriegsschiff dem bewaffneten Handelsschiff so überlegen, daß dessen Widerstand zwecklos wurde und die Bewaffnung daher allmählich aufhörte. Diese Wehrlosigkeit gegenüber dem Kriegsschiff, und nur sie allein, brachte dem Handelsschiff ein Privileg ein, durch den Kriegführenden nicht ohne weiteres mit Waffengewalt angegriffen zu werden.

»As merchantmen lost effective fighting power they acquired a legal immunity from attack without warning.«

[351] Diese Immunität war niemals dem Handelsschiff als solchem konzediert, sondern nur dem wehrlosen und ungefährlichen Handelsschiff. Dazu sagt der amerikanische Völkerrechtler Hyde9 im Jahre 1922, also nach der Konferenz von Washington und der erwähnten Boot-Resolution über den U-Bootkrieg:

»Maritim states have never acquiesced in a principle that a merchant vessel so armed as to be capable of destroying a vessel of war of any kind should enjoy immunity from attack at sight, at least when encountering an enemy cruiser ot inferior defensive strength.«

Rechtliche wie praktische Gründe veranlassen daher nach Unterzeichnung des Londoner Abkommens und kurz vor Ausbruch dieses Krieges die genannten amerikanischen Autoritäten zu der Auffassung, daß bewaffnete Handelsschiffe nicht gegen warnungslosen Angriff geschützt sind.

Dabei wird auch die alte Unterscheidung zwischen defensiver und offensiver Bewaffnung als unbrauchbar abgelehnt. Bekanntlich hatte bereits der amerikanische Staatssekretär Lansing in seiner Note an die Alliierten vom 18. Januar 1916 den Standpunkt vertreten, daß jede Bewaffnung auf einem Handelsschiff dieses Schiff einem U-Boot an Kampfkraft überlegen mache und daher den Charakter einer offensiven Bewaffnung trage.10 Im späteren Verlauf des Weltkrieges haben dann die USA ihre Meinung dahin geändert, daß eine Aufstellung der Geschütze auf dem Heck als Beweis für den defensiven Charakter der Bewaffnung anerkannt werden könne. Einige internationale Abkommen und Entwürfe, sowie insbesondere die britischen Juristen haben sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht. Der Praxis des Seekriegsrechts wird er nicht gerecht.

Zunächst einmal sind in diesem Kriege bei vielen Fahrzeugen die Geschütze von vorneherein auf dem Vorschiff aufgestellt worden, zum Beispiel grundsätzlich bei Fischdampfern. Ferner befanden sich die für das U-Boot besonders gefährlichen Flak-Waffen des Handelsschiffs häufig auf der Brücke, waren also nach allen Seiten verwendbar. Überdies läßt sich aber ein Unterschied zwischen defensiver und offensiver Bewaffnung auf Grund der Aufstellung der Waffen nicht durchführen.

Dafür kommt es allein auf die Befehle an und auf den Geist, in dem diese Waffen verwendet werden sollten. Die Befehle der britischen Admiralität waren schon bald nach Kriegsbeginn in deutsche Hand gefallen. Ihre Vorlage ist mir durch den Beschluß des Tribunals ermöglicht worden.

[352] Sie sind enthalten zum Teil in dem »Confidential Fleet Orders« und in der Hauptsache im »Defense of Merchant Shipping Handbook«. Ergangen sind sie im Jahre 1938. Es handelt sich also nicht um Gegenmaßnahmen gegen ein unerlaubtes deutsches Vorgehen, sondern sie sind umgekehrt erlassen zu einem Zeitpunkt, wo in Deutschland der Krieg nach dem Londoner Abkommen die einzige in Erwägung gezogene Form des U-Bootkrieges war. Die Weisungen zeigen ferner, daß alle britischen Handelsschiffe vom ersten Tage des Krieges an nach Befehlen der britischen Admiralität handelten. Zur Frage der U-Bootbekämpfung behandeln sie folgende Punkte:

  • 1. Die Meldung von U-Booten durch Funkentelegraphie.

  • 2. Die Verwendung der Schiffsartillerie.

  • 3. Die Verwendung von Wasserbomben.

Ergänzt wurden diese Weisungen durch eine am 1. Oktober 1939 durch Radio übermittelte Aufforderung, jedes deutsche U-Boot zu rammen.

Es könnte nach dieser Übersicht unnötig erscheinen, über die defensive oder offensive Bedeutung solcher Befehle überhaupt zu reden. Die Befehle über die Verwendung der Artillerie durch Handelsschiffe treffen jedoch eine solche Unterscheidung, und zwar sollen die Kanonen so lange nur denfensiv verwendet werden, wie der Gegner sich einerseits an die Bestimmungen des Völkerrechts hält und offensiv erst dann, wenn er das nicht mehr tut. Die Befehle über die praktische Durchführung dieser Richtlinien zeigen aber, daß zwischen der defensiven und der offensiven Verwendung überhaupt kein Unterschied besteht. Admiral Dönitz hat das in seiner Vernehmung im einzelnen erläutert, und ich will es nicht wiederholen. Tatsächlich hatte in allen Fällen das Handelsschiff von Kriegsbeginn an Befehl, auf jedes U-Boot zu schießen, das in Reichweite seiner Geschütze kam. Und so haben die Kapitäne der britischen Handelsschiffe auch gehandelt. Der Grund für dieses offensive Verhalten kann sicher nicht in dem Vorgehen der deutschen U-Boote in den ersten Wochen des Krieges gefunden werden; denn selbst der Bericht des britischen Foreign Office erkennt ja an, daß dieses Verhalten korrekt war. Dagegen mag die britische Propaganda eine große Bedeutung gehabt haben, die im Anschluß an die versehentliche Versenkung der »Athenia« am 3. September 1939 durch Reuter am 9. September die Behauptung des uneingeschränkten U-Bootkrieges verbreitete und beibehielt, obwohl das Vorgehen der deutschen U-Boote in den ersten Wochen des Krieges diesen Vorwurf widerlegte. Mit der Bekanntgabe des Rammbefehles der britischen Admiralität vom 1. Oktober 1939 wurde dann der Handelsschiffahrt erneut und offiziell mitgeteilt, die deutschen U-Boote hielten sich nicht mehr an das geltende Seekriegsrecht, die Handelsschiffe hätten ihr Verhalten dementsprechend einzurichten. Dabei [353] scheint mir ohne Bedeutung, daß eine entsprechende schriftliche Ergänzung der Admiralitätsbefehle erst im Frühjahr 1940 herauskam; denn der Seekrieg wird heutzutage nicht durch Briefe, sondern durch Funksprüche gelenkt. Nach diesen mußten jedoch die britischen Kapitäne vom 9. September, spätestens aber vom 1. Oktober 1939 ab auf Grund des Handbuches der Admiralität ihre Kanonen offensiv gegen die deutschen U-Boote einsetzen. Der deutsche Befehl zum warnungslosen Angriff auf die bewaffneten feindlichen Handelsschiffe erging erst am 4. Oktober. Er war daher auf alle Fälle berechtigt, selbst wenn man eine unterschiedliche Behandlung von Schiffen mit defensiver und offensiver Bewaffnung anerkennen wollte.

Die Geschütze der Handelsschiffe und die Befehle für ihre Verwendung waren jedoch nur ein Teil aus einem umfassenden System zur militärischen Verwendung der Handelsschiffahrt. Von Ende September 1939 an erhielten gerade die schnellsten Schiffe, die also selbst durch das U-Boot am wenigsten gefährdet, andererseits zur U-Bootjagd aber besonders geeignet waren, Wasserbombenwerfer, also Waffen, die ein Aufsuchen des getauchten U-Boots erforderten und somit als typische Angriffswaffen zu werten sind.

Von allgemeinerer Bedeutung und auch von einer größeren Gefahr für das U-Boot war jedoch der Befehl, jedes feindliche Schiff sofort bei Sicht nach Typ und Standort zu melden. Diese Meldung sollte, wie es in dem Befehl heißt, eine vielleicht nie wiederkehrende Gelegenheit ausnutzen, durch eigene See- oder Luftstreitkräfte den Gegner zu vernichten. Das ist eine eindeutige Verwendung aller Handelsschiffe zum militärischen Nachrichtendienst zwecks unmittelbarer Schädigung des Gegners. Wenn man bedenkt, daß nach dem Lazarettschiff-Abkommen sogar die Immunität des Lazarettschiffes aufhört, wenn es militärische Nachrichten dieser Art sendet, so kann man keinen Zweifel über die Folgen eines solchen Verhaltens bei einem Handelsschiff haben. Wer mit dem Befehl und mit dem Willen zur See fährt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit den eigenen See- und Luftstreitkräften militärische Meldungen über den Gegner abzugeben, nimmt während der ganzen Dauer seiner Reise an den Feindseligkeiten teil und hat nach dem erwähnten Bericht des Juristenkomitees von 1930 keinen Anspruch darauf, als Handelsschiff angesehen zu werden. Jede andere Auffassung würde der unmittelbaren Gefährdung nicht gerecht werden, die eine Funkmeldung für das gemeldete Schiff bedeutet und die es oft schon nach wenigen Minuten dem Angriff der feindlichen Flugzeuge aussetzt.

Alle Weisungen der Admiralität zusammen ergeben, daß die britischen Handelsschiffe vom ersten Tage des Krieges an fest eingegliedert waren in das System der britischen Marine zur Bekämpfung der feindlichen Seestreitkräfte. Sie waren ein Teil des [354] militärischen Nachrichtennetzes der britischen Kriegsmarine und Luftwaffe und ihre Ausrüstung mit Kanonen und Wasserbomben, die Ausbildung an den Waffen und die Befehle über den Einsatz waren eine Angelegenheit der britischen Kriegsmarine.

Wir betrachten es als ausgeschlossen, daß man eine so zum Kampf bestimmte und gebrachte Handelsflotte zu den Schiffen rechnen kann, denen der Schutz des Londoner Protokolls vor warnungsloser Versenkung zusteht. Auf Grund dieser Auffassung in Verbindung mit der rapide vervollständigten Bewaffnung aller feindlichen Handelsschiffe erging dann am 17. Oktober 1939 der Befehl, alle feindlichen Handelsschiffe warnungslos anzugreifen.

VORSITZENDER: Herr Doktor! Ich glaube, wir könnten an diesem Punkte abbrechen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Lordschaft! Ich bedaure, den Gerichtshof aufzuhalten; aber ich habe versprochen, den Gerichtshof über zwei Affidavits zu informieren, die für den Angeklagten Seyß-Inquart eingereicht wurden. Wir haben keinen Einwand dagegen. Ich hatte versprochen, Ihnen das heute mitzuteilen, Euer Lordschaft! Ich bedaure, Sie aufgehalten zu haben.


[Das Gericht vertagt sich bis

16. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


1 De jure pacis ac belli, Buch II, Kapitel XXIV, Paragraph 10: »War is a cruel thing, and it brings in its train a multitude of injustices and misdeeds.«


2 Lord Edward Grey. »Fünfundzwanzig Jahre Politik 1892-1916.« Übersetzung bei Bruckmann, München 1926. »Das Völkerrecht ist immer sehr dehnbar ge wesen.... Ein Kriegführender mit einer übermächtigen Flotte hat immer noch nach einer Auslegung des Völkerrechts gesucht, die ein Maximum an Eingriffen gegen Güter, die voraussichtlich den Feind erreichen könnten, rechtfertigte. Diesen Standpunkt nahmen natürlich Großbritannien und die Verbündeten infolge ihrer Übermacht zur See ein. Die britische Haltung in dieser Frage war nicht immer die gleiche gewesen. Wenn wir zu den Neutralen gehört hatten, bestritten wir natürlich das von den Kriegführenden in Anspruch genommene Recht weitestgehender Eingriffe.«


3 Yamato Ichihalie, The Washington Conference and after, Stanford University Press, Cal. 1928, Seite 80 »The chief reason for the British plea was the apprehension of the craft in the hands of the French navy«.


4 Conference on the Limitation of Armaments Washington November 12, 1921 – February 6, 1922, Washington, Government Printing Office 1922, Seite 606, 688, 692.


5 Franz. Gelbbuch, La Conference de Washington, Seite 93.


6 Protokoll Seite 693, 702. »He thought it was also clear that merchant vessels engaged in giving military assistance to the enemy ceased in fact to be merchant vessels.«


7 Protokoll Seite 704. »So long as the vessel remained a merchant vessel.«


8 American Journal of International Law 1931, Seite 307.


9 Hyde, International Law, 1922, Band II, Seite 469.


10 U.S. Foreign Relations 1916, Supplement Seite 147.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18.
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