Vormittagssitzung.

[264] VORSITZENDER: Wollen andere Verteidiger diesen Zeugen ins Kreuzverhör nehmen?


[Die Frage bezieht sich auf Peter Joseph Heisig, der am vorhergehenden Tag verhört wurde.]

[Keine Antwort.]


Oberst Phillimore, wollen Sie den Zeugen nochmals verhören?

OBERST PHILLIMORE: Nein, Herr Vorsitzender. Ich habe keine weiteren Fragen.

VORSITZENDER: Dann kann sich der Zeuge entfernen.


[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]


OBERST PHILLIMORE: Ehe ich meinen zweiten Zeugen, Karl-Heinz Möhle, aufrufe, möchte ich bemerken, daß sich eine eidesstattliche Erklärung von ihm als nächstes Dokument im Dokumentenbuch befindet.


[Karl-Heinz Möhle betritt den Zeugenstand.]


VORSITZENDER: Wie heißen Sie?

ZEUGE KARL-HEINZ MÖHLE: Karl-Heinz Möhle.


VORSITZENDER: Wollen Sie diesen Eid nachsprechen? Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzusetzen werde.


[Der Zeuge spricht die Eidesformel nach.]


VORSITZENDER: Sie können sich niedersetzen, wenn Sie es wünschen.

OBERST PHILLIMORE: Karl-Heinz Möhle, bekleideten Sie den Rang eines Korvettenkapitäns in der deutschen Marine?


MÖHLE: Jawohl.


OBERST PHILLIMORE: Sie dienten in der deutschen Marine seit 1930?


MÖHLE: Jawohl.

[264] OBERST PHILLIMORE: Wollen Sie dem Gerichtshof sagen, was für Auszeichnungen Sie erhielten?


MÖHLE: Ich erhielt das U-Boot-Kriegsabzeichen, das Eiserne Kreuz zweiter Klasse, das Eiserne Kreuz erster Klasse, das Ritterkreuz, das Kriegsverdienstkreuz erster und zweiter Klasse, das Deutsche Kreuz in Silber.


OBERST PHILLIMORE: Haben Sie eine eidesstattliche Erklärung, die Sie am 21. Juli 1945 abgaben, beschworen?


MÖHLE: Jawohl, ich habe eine solche Erklärung abgegeben.


OBERST PHILLIMORE: Ich zeige Ihnen dieses Dokument und bitte Sie, uns zu sagen, ob dies Ihre eidesstattliche Erklärung ist?


[Das Dokument 382-PS wird dem Zeugen übergeben.]


MÖHLE: Jawohl, das ist meine eidesstattliche Erklärung.

OBERST PHILLIMORE: Ich lege dieses Dokument 382-PS als Beweisstück GB-202 vor.


[Zum Zeugen gewandt]:


Waren Sie Chef der 5ten U-Boot-Flottille im Herbst 1942?


MÖHLE: Jawohl.


OBERST PHILLIMORE: Waren Sie in Kiel stationiert?


MÖHLE: Jawohl.


OBERST PHILLIMORE: Wie lange hatten Sie diese Stellung im ganzen inne?


MÖHLE: Vier Jahre.


OBERST PHILLIMORE: War das vom Juni 1941 bis zur Kapitulation?


MÖHLE: Jawohl.


OBERST PHILLIMORE: Was waren Ihre Aufgaben als Kommandeur dieser Flottille?


MÖHLE: Meine Hauptaufgaben als Flottillenchef bestanden darin, die neu aus dem Heimatbereich zur Front tretenden U-Boote auszurüsten, materiell und mit den Befehlen der U-Bootführung.


OBERST PHILLIMORE: Hatten Sie gegenüber dem Unterseeboot-Kommandanten irgendeine besondere Verantwortlichkeit bezüglich dieser Befehle?


MÖHLE: Jawohl, ich war dafür verantwortlich, daß die auslaufenden Boote mit allen neuen Befehlen der U-Bootführung ausgerüstet waren.


[265] OBERST PHILLIMORE: Waren Sie auch für die Erklärung dieser Befehle irgendwie verantwortlich?


MÖHLE: Die Befehle der U-Bootführung waren immer sehr klar und eindeutig; bei Unklarheiten pflegte ich diese Unklarheiten beim B. d. U.-Stab selber zu klären.


OBERST PHILLIMORE: Haben Sie persönlich U-Bootkommandanten gesprochen, ehe sie auf Patrouillenfahrt ausliefen?


MÖHLE: Jawohl, jeder Kommandant machte vor dem Auslauf zur Feindfahrt eine sogenannte Kommandanten-Unterrichtung durch.


OBERST PHILLIMORE: Ich möchte auf die letzte oder vorvorletzte Frage noch einmal zurückkommen. Haben Sie persönlich Kommandanten gesprochen, ehe sie auf Patrouillenfahrt ausliefen?


MÖHLE: Jawohl, jeder Kommandant machte vor dem Auslaufen zur Unternehmung eine Kommandanten-Unterrichtung bei mir durch.


OBERST PHILLIMORE: Und worin bestand diese Kommandanten-Unterrichtung? Wurden irgendwelche Fragen über die Befehle gestellt?


MÖHLE: Jawohl, alle Erfahrungen der vorangegangenen Unternehmungen und Fragen der Ausrüstung des Bootes wurden auf dieser Unterrichtung mit dem Kommandanten besprochen; ebenso hatten die Kommandanten die Möglichkeit, bei dieser Unterrichtung eigene Unklarheiten zu klären durch Fragestellung.


OBERST PHILLIMORE: Haben diese Kommandanten außer Ihren Unterrichtungen auch das Hauptquartier des Admirals Dönitz zwecks Unterrichtung aufgesucht?


MÖHLE: Soweit das möglich war, wurde es durchgeführt, vor allem von dem Augenblick an, wo der B. d. U. seine Dienststelle von Paris nach Berlin verlegt hatte.


OBERST PHILLIMORE: Erinnern Sie sich an einen Befehl vom Herbst 1942, der sich mit Rettungsbooten beschäftigte?


MÖHLE: Jawohl, im September 1942 wurde mir ein Offiziersfunkspruch an die Kommandanten der in See befindlichen Boote vorgelegt, der sich mit dieser Frage befaßte.


OBERST PHILLIMORE: Ich zeige Ihnen dieses Dokument, Herr Vorsitzender, das ist das Beweisstück, das ich schon als GB-199 vorgelegt habe.


VORSITZENDER: Welche andere Nummer hat es noch?


OBERST PHILLIMORE: Nummer D-630.


[Zum Zeugen gewandt]:


Ist das der Befehl, auf den Sie sich bezogen haben?


[266] MÖHLE: Jawohl, das ist der Befehl.


OBERST PHILLIMORE: Haben Sie diesen Befehl vom Zeitpunkt Ihrer Gefangennahme bis zum vergangenen Freitag gesehen?


MÖHLE: Nein.


OBERST PHILLIMORE: Daraus folgt meines Erachtens, daß Sie diesen Befehl nur aus der Erinnerung heraus wiedergeben?


MÖHLE: Jawohl, nur nach Erinnerung.


OBERST PHILLIMORE: Sind Sie, nachdem Sie diesen Befehl erhielten, zum Hauptquartier des Admirals Dönitz gegangen?


MÖHLE: Jawohl, bei meinem nächsten Besuch nach Empfang dieses Befehls im Hauptquartier (des B. d. U.) habe ich dort selbst mit dem Referenten im B. d. U.-Stab, Korvettenkapitän Kuppisch, über diesen Befehl gesprochen.


OBERST PHILLIMORE: Wollen Sie dem Gerichtshof mitteilen, was bei dieser Zusammenkunft besprochen wurde?


MÖHLE: Ich habe bei dieser Besprechung den Korvettenkapitän Kuppisch gefragt, wie die in diesem Befehl enthaltene Zweideutigkeit beziehungsweise Unklarheit aufzufassen sei. Er hat mir diesen Fall an zwei Beispielen erklärt. Das erste, Beispiel:

Ein U-Boot in der äußeren Biskaya auf dem Ausmarsch zu einer Unternehmung habe ein Schlauchboot mit Überlebenden eines englischen Flugzeugs angetroffen. Er habe, da er sich auf dem Ausmarsch, also voll ausgerüstet befand, keine Möglichkeit gehabt, diese Flugzeugbesatzung aufzunehmen, trotzdem gerade in der damaligen Zeit es als besonders wünschenswert erschien, Ortungsspezialisten von abgeschossenen Flugzeugen mitzubringen, um Nützliches aus diesen Leuten herauszuholen. Er sei in großem Bogen um dieses Schlauchboot herumgegangen und habe seinen Ausmarsch fortgesetzt. Nach seiner Rückkehr von der Unternehmung habe er beim B. d. U.-Stabe diesen Fall erzählt. Es sei ihm von Offizieren des B. d. U.-Stabes der Vorwurf gemacht worden, daß er, wenn er schon diese Ortungsspezialisten nicht hätte mitbringen können, daß es dann mindestens richtig gewesen wäre, diese Flugzeugbesatzung zu bekämpfen, da damit zu rechnen sei, daß in spätestens vierundzwanzig Stunden dieses Schlauchboot durch englische Sicherungsstreitkräfte aufgenommen sei und diese...


OBERST PHILLIMORE: Ich habe nicht ganz verstanden, was Sie über die richtige Handlungsweise sagten. Sie sagten, richtig wäre gewesen, wenn...


MÖHLE: Das Richtige wäre gewesen, wenn es schon nicht möglich gewesen wäre, die Besatzung oder die Spezialisten mitzubringen, sie zu bekämpfen, da damit zu rechnen sei, daß diese [267] Besatzung in kürzester Frist durch englische Sicherungsstreitkräfte aufgenommen sei und unter Umständen schon wieder ein oder mehrere deutsche U-Boote vernichtet haben könnte.

Beispiel zwei...


OBERST PHILLIMORE: Hatte er Ihnen ein zweites Beispiel gegeben?


MÖHLE: Jawohl, das zweite Beispiel führe ich jetzt an.

Beispiel zwei: In den ersten Monaten des U-Boot krieges gegen die Vereinigten Staaten sei eine sehr große Zahl an Tonnage – die genaue Zahl ist mir entfallen – auf flachem Wasser in unmittelbarer Küstennähe versenkt worden. Von diesen Versenkungen sei der weitaus größte Teil der Besatzungen gerettet worden durch die Landnähe. Das sei sehr bedauerlich, da zur Handelsschiffahrt nicht nur Tonnage, sondern auch die Besatzungen gehörten, und diese Besatzungen inzwischen wieder in der Lage wären, Neubauten zu besetzen.


OBERST PHILLIMORE: Sie sprachen über die Zweideutigkeit des Befehls. Sind Sie vertraut mit der Art, wie Admiral Dönitz den Wortlaut seiner Befehle abfaßte?


MÖHLE: Ich habe die Frage nicht verstanden.


OBERST PHILLIMORE: Sind Sie vertraut mit der Art und Weise, in der Admiral Dönitz normalerweise den Wortlaut seiner Befehle gestaltete?


MÖHLE: Jawohl, nach meiner Meinung hätte der Befehl nur zu lauten brauchen: Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Rettungsmaßnahmen zu unterbleiben haben aus Sicherheitsgründen für die U-Boote. So hätte er nach meiner Auffassung gelautet, wenn nur Rettungsmaßnahmen verboten gewesen wären. Es haben sich alle...

OBERST PHILLIMORE: Behaupten Sie, daß, falls die Absicht bestanden hätte, nur Rettungsmaßnahmen zu verbieten, es genügt hätte, auf den früheren Befehl zu verweisen?


MÖHLE: Jawohl, das hätte genügt.


OBERST PHILLIMORE: War dieser frühere Befehl auch als »Geheime Kommandosache« bezeichnet?


MÖHLE: Daran kann ich mich nicht genau entsinnen.


OBERST PHILLIMORE: Welche Propaganda wandte man damals gegenüber den Mannschaften an?


MÖHLE: Die Propaganda in der damaligen Zeit besagte, daß der Gegner sehr große Schwierigkeiten hätte, genügend Besatzungen für seine Handelsschiffahrt und...


[268] VORSITZENDER: Die Frage über die damalige Propaganda ist zu allgemein, als daß sie der Zeuge beantworten könnte.


OBERST PHILLIMORE: Ich werde dann auf einer Beantwortung dieser Frage nicht bestehen, Herr Vorsitzender.


[Zum Zeugen gewandt]:


Können Sie auf Grund Ihrer Kenntnis über die Art der Abfassung von Befehlen dem Gerichtshof mitteilen, was nach Ihrer Auffassung der Befehl bedeuten sollte?


MÖHLE: Der Befehl besagt nach meinem persönlichen Dafürhalten, daß sowohl Rettungsmaßnahmen verboten bleiben, daß es auf der anderen Seite jedoch erwünscht ist, daß bei Versenkungen von Handelsschiffen keine Überlebenden dableiben.


OBERST PHILLIMORE: Sind Sie aus diesem Grunde, weil Sie annahmen, daß das die richtige Auslegung des Befehls wäre, zum Hauptquartier des Admirals Dönitz gegangen?


MÖHLE: Ich bin nicht nur wegen dieses Befehls zum Hauptquartier des B. d. U. gegangen, sondern diese Besuche erfolgten in häufigeren Abständen, um auch andere Fragen zu klären, und um die Möglichkeit zu haben, über Ansichten und Anschauungen der U-Bootführung auf dem laufenden zu bleiben, da ich sie den Kommandanten zu vermitteln hatte.


OBERST PHILLIMORE: Wie haben Sie die Kommandanten über diesen Befehl unterrichtet?


MÖHLE: Ich habe bei den Kommandanten-Unterrichtungen den Wortlaut dieses Funkspruchs ohne Kommentar vorgelesen. In einigen wenigen Fällen haben Kommandanten Nachfrage bei mir gehalten über die Bedeutung dieses Befehls. In solchen Fällen habe ich den Kommandanten die beiden Beispiele des B. d. U., so wie sie mir im Hauptquartier gesagt wurden, vermittelt, mit der Einschränkung, daß ich gesagt habe, der B. d. U. kann Euch offiziell einen solchen Befehl nicht geben; das hat jeder mit seinem Gewissen zu vereinbaren.


OBERST PHILLIMORE: Erinnern Sie sich an einen Befehl über Rettungsschiffe?


MÖHLE: Jawohl.


OBERST PHILLIMORE: Können Sie uns das Datum dieses Befehls nennen?


MÖHLE: Das genaue Datum ist mir nicht geläufig; er muß jedoch etwa zu derselben Zeit rausgegeben sein wie der Befehl vom September 42.


OBERST PHILLIMORE: Darf der Zeuge das Dokument D-663 sehen, das ich gestern vorgelegt habe?


[269] VORSITZENDER: Ja.


OBERST PHILLIMORE: Es ist die deutsche Abschrift des Dokuments, die ich ihm jetzt zeige. Das Original behalten wir.


[Das Dokument D-663 wird dem Zeugen

übergeben.]


MÖHLE: Jawohl, ich erkenne diesen Befehl wieder.

OBERST PHILLIMORE: Sie werden bemerken, daß das Datum auf diesem Dokument der 7. Oktober 1943 ist.


MÖHLE: Jawohl, dieser Befehl ist hier niedergelegt in dem allgemein gültigen Operationsbefehl Atlantik Nummer 56. Nach meiner Erinnerung ist er jedoch auch schon niedergelegt gewesen in dem vorangegangenen gültigen Operationsbefehl – das war der Operationsbefehl 54 – beziehungsweise in einem Erfahrungs- oder Belehrungs-Funkspruch. Daran entsinne ich mich nicht genau. Das Datum ist Oktober 43.


VORSITZENDER: Oberst Phillimore, ist dieser Befehl hier im Inhaltsverzeichnis enthalten?


OBERST PHILLIMORE: Ja, Herr Vorsitzender, es ist Dokument D-663, das ich gestern als Beweisstück GB-200 vorgelegt habe. Falls es im Inhaltsverzeichnis ausgelassen wurde, so werden Sie sich erinnern, daß es das Dokument ist, das wir, wie ich gestern erklärte, gerade erhalten, haben.


VORSITZENDER: Wo befindet es sich?


OBERST PHILLIMORE: Es kommt nach D-630.

VORSITZENDER: Oh ja! Ich danke Ihnen.


OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender, Sie werden sich daran erinnern, daß sich dieser Befehl mit Rettungsschiffen beschäftigte, die Geleitzüge begleiteten; es war der letzte Satz, auf den ich mich bezog.


VORSITZENDER: Ja, ich wollte lediglich den Wortlaut gegenwärtig haben.


OBERST PHILLIMORE: Jawohl, Herr Vorsitzender. Ich habe jetzt auch das Original hier vorliegen, und wenn Sie es für notwendig halten, kann es der Zeuge sehen; aber er hat bereits die Abschrift gesehen.


[Zum Zeugen gewandt]:


Erinnern Sie sich an einen Befehl über Logbuch-Eintragungen?


MÖHLE: Jawohl. Es ist seinerzeit – genaues Datum ist mir nicht erinnerlich – befohlen worden, daß Versenkungen und Handlungen, die im Widerspruch zu internationalen Abmachungen [270] ständen, nicht im Kriegstagebuch aufzunehmen seien, sondern nach Rückkehr nur mündlich zur Kenntnis zu bringen seien.


OBERST PHILLIMORE: Möchten Sie uns bitte sagen, was Sie dazu veranlaßt, hier über diesen Fall auszusagen?


MÖHLE: Jawohl, weil der bei meiner Verhaftung gegen mich erhobene Vorwurf, der Urheber dieser besprochenen Befehle zu sein, weil ich diesen Vorwurf nicht auf meinem Namen sitzen lassen kann.


OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender, der Zeuge steht zur Befragung durch meine Kollegen und zum Kreuzverhör zur Verfügung.


VORSITZENDER: Wünscht irgendeiner der Verteidiger dem Zeugen Fragen zu stellen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Korvettenkapitän Möhle, seit wann sind Sie in der U-Bootwaffe?


MÖHLE: Seit Ende 1936.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Kennen Sie den Großadmiral Dönitz persönlich?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Seit wann?


MÖHLE: Seit Oktober 1937.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sehen Sie ihn hier in diesem Raum?


MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wo?


MÖHLE: Links hinten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen Großadmiral Dönitz bekannt als ein Admiral, der für seine Flottillenchefs und Kommandanten niemals zu sprechen war?


MÖHLE: Nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Oder war es umgekehrt?


MÖHLE: Er war für jeden jederzeit zu sprechen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sind Sie als Kommandant selbst gefahren?


MÖHLE: Jawohl, neun Unternehmungen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Von wann bis wann?


MÖHLE: Von Kriegsbeginn bis April 41.


[271] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wieviele Schiffe haben Sie versenkt?


MÖHLE: Zwanzig Schiffe.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie nach der Versenkung der Schiffe die Rettungsmittel vernichtet oder die Schiffbrüchigen beschossen?


MÖHLE: Nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Hatten Sie Befehl dazu, das zu tun?


MÖHLE: Nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War die Gefahr für das U-Boot vorüber nach dem Angriff auf ein Handelsschiff?


MÖHLE: Nein. Die Gefahr für ein U-Boot ist nach dem Angriff nicht vorüber.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Weshalb nicht?


MÖHLE: Weil in den meisten Fällen einer Versenkung das Schiff in der Lage ist, SOS und Standort zu geben und damit Abwehrstreitkräfte im letzten Moment auf das Boot zu ziehen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Galt in der U-Bootwaffe der Grundsatz: Kämpfen geht vor Retten?


MÖHLE: Diesen Grundsatz in dieser Formulierung habe ich nie gehört.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sind Ihnen vor dem Befehl vom September 42 andere Befehle bekannt, in denen das Retten unter Gefährdung des eigenen U-Bootes verboten wurde?


MÖHLE: Jawohl. Mir ist aber nicht bekannt, wann und wo dieser Befehl niedergelegt ist. Es ist befohlen worden, daß die Sicherheit des eigenen Bootes grundsätzlich vorgeht.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist das einmal befohlen worden oder mehrfach?


MÖHLE: Das kann ich nicht sagen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen bekannt, daß der Befehl vom September 42 ergangen ist auf Grund eines Vorfalls, bei dem deutsche U-Boote im Gegensatz zu den ergangenen Befehlen gerettet hatten?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Und dabei von alliierten Flugzeugen angegriffen worden waren?


[272] MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sie bezeichneten vorhin den Befehl vom September als zweideutig. Ist das richtig?


MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sie haben ihn den Kommandanten dahin erläutert, daß er die Vernichtung der Rettungsmittel und die Tötung der Schiffbrüchigen mit erfassen solle; ist das richtig?


MÖHLE: Nicht völlig, da ich lediglich den Kommandanten bei Rückfrage die beiden Beispiele, wie sie mir beim B. d. U. gegeben wurden, gesagt habe, sie daraus also diese Folgerung ziehen konnten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: In welchem Satz des Befehls sehen Sie eine versteckte Aufforderung, Schiffbrüchige zu töten oder Rettungsmittel zu vernichten?


MÖHLE: In dem Satz...


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Einen Augenblick, ich lese Ihnen die einzelnen Sätze des Befehls dazu vor.


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich lese aus dem Dokument D-630:

»1. Jeglicher Rettungsversuch von Angehörigen versenkter Schiffe, also auch Auffischen von Schwimmenden und Anbordgabe auf Rettungsboote, Aufrichten gekenterter Rettungsboote, Abgabe von Nahrungsmitteln und Wasser haben zu unterbleiben.«

Sehen Sie es in diesem Satz?

MÖHLE: Nein.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER:

»Die Rettung widerspricht den primitivsten Forderungen der Kriegsführung nach Vernichtung feindlicher Schiffe und Besatzungen.«

Sehen Sie es in diesem Satz?

MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Steht in diesem Satz etwas von der Vernichtung von Schiffbrüchigen?


MÖHLE: Nein, von Besatzungen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: In dem Befehl befindet sich am Schluß der Satz: »Seid hart!« Haben Sie diesen Satz dort erstmalig gehört?


[273] MÖHLE: Nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wurde er vom Befehlshaber der U-Boote gebraucht, um die Härte der Kommandanten auch gegen sich selbst und ihre Besatzung zu erzielen?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER, KRANZBÜHLER: Sie haben den Befehl mit Korvettenkapitän Kuppisch besprochen?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wissen Sie das jetzt genau?


MÖHLE: Soweit ich mich nach dieser langen Zeit auf mein Gedächtnis verlassen kann.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wo fand dieses Gespräch statt?


MÖHLE: Beim B. d. U.-Stab, voraussichtlich in Paris.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welche Stellung hatte Korvettenkapitän Kuppisch damals?


MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, bearbeitete er das feindliche Geleitzugwesen; das kann ich aber nicht genau sagen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War der Vorgesetzte von Korvettenkapitän Kuppisch Fregattenkapitän Heßler?


MÖHLE: Der Vorgesetzte..., das kann man nicht sagen, da Kapitän Heßler auch lediglich Referent war.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War der Vorgesetzte von Korvettenkapitän Kuppisch Admiral Goth?


MÖHLE: Jawohl, in seiner Eigenschaft als Chef des Stabes.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie mit Kapitän Heßler oder mit Admiral Goth oder mit dem Großadmiral selbst über die Auslegung des Befehls vom September gesprochen?


MÖHLE: Ob mit Kapitän Heßler, ist mir nicht erinnerlich; mit Admiral Goth oder dem Großadmiral persönlich nicht.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sie sagten, Kapitän Kuppisch habe Ihnen erzählt von der Ansicht, die im Stabe des B. d. U. geherrscht habe.


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Über das Verhalten gegenüber den Fliegern in der Biscaya?


MÖHLE: Jawohl.


[274] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Hat er Ihnen gesagt, daß dies die Ansicht des Großadmirals selbst sei?


MÖHLE: Daran entsinne ich mich nicht, da es zu lange zurückliegt. Es war für uns Flottillenchefs jedoch selbstverständlich, wenn bei Klärungen im B. d. U.-Stab ein verantwortlicher Referent eine Ansicht mitteilte, daß dies die offizielle Ansicht des B. d. U. sei. Persönliche Nachfragen bei Admiral Goth oder beim B. d. U. selbst wurden normalerweise nur gehalten, wenn die Referenten sich nicht endgültig festlegen und für eine Antwort verantwortlich zeichnen konnten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen nicht bekannt geworden, daß die Geschichte mit den abgeschossenen Fliegern in der Biscaya in Wirklichkeit umgekehrt gewesen ist...


MÖHLE: Das verstehe ich nicht.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Daß nämlich – ich spreche weiter – daß nämlich der Kommandant gerügt worden ist, weil er diese Flieger nicht mitgebracht hat, und zwar unter Abbruch seiner Operation.


MÖHLE: Nein, das ist mir nicht bekannt.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist in dem zweiten Beispiel, das Sie erwähnten, von Korvettenkapitän Kuppisch gesagt worden, die Schiffbrüchigen oder ihre Rettungsmittel unter der amerikanischen Küste hätten vernichtet werden sollen?


MÖHLE: Nein, er hat lediglich gesagt, daß es bedauerlich sei, daß die Besatzungen gerettet seien.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Und daraus haben Sie den Schluß gezogen, daß es erwünscht sei, die Schiffbrüchigen zu töten?


MÖHLE: Ich habe gar keine Schlüsse daraus gezogen, da ich kommentarlos diese Beispiele weitergegeben habe.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Kennen Sie die ständigen Kriegsbefehle des B. d. U.?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Enthalten sie die maßgebenden Grundlagen für die U-Bootkriegführung?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Befindet sich in diesen ständigen Kriegsbefehlen irgendein Befehl, in dem die Tötung von Schiffbrüchigen oder die Vernichtung von Rettungsmitteln befohlen oder angeraten wird?


[275] MÖHLE: Nach meiner Kenntnis, nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welchen Geheimhaltungsgrad hatten die ständigen Kriegsbefehle?

MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, »Geheime Kommandosache«.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Entsinnen Sie sich, daß in dem Ständigen Kriegsbefehl Nummer 511 Folgendes befohlen war? –

Herr Vorsitzender, ich lese aus einem Befehl vor, den ich später als Beweismittel angeben werde. Ich kann das jetzt noch nicht tun, weil mir das Original noch nicht zugänglich ist.

»Ständiger Kriegsbefehl des B. d. U. Nr. 511, 20. Mai 1943. Mitnahme von Offizieren versenkter Schiffe.

1. Soweit Unterbringungsverhältnisse an Bord es erlauben, sind Kapitäne und Chef-Ingenieure versenkter Schiffe mitzubringen. Der Gegner versucht, diese Absicht zu durchkreuzen und hat folgenden Befehl erlassen:

a) Kapitäne dürfen sich auf Befragen nicht zu erkennen geben, sondern sollen nach Möglichkeit besonders dafür ausgesuchte Seeleute vorschieben.

b) Besatzung soll erklären, daß Kapitän und Chef- Ingenieure an Bord geblieben sind.

Ist trotz energischer Anfrage Ermittlung des Kapitäns bezw. Chef-Ingenieurs nicht möglich, andere Schiffsoffiziere mitbringen.

2. Mitnahme von Kapitänen und Schiffsoffizieren neutraler Schiffe, die gemäß ›Ständigem Kriegsbefehl Nr. 101‹ versenkt werden dürfen (zum Beispiel Schweden außerhalb Göteborg-Verkehr), ist zu unterlassen, da Internierung dieser Offiziere völkerrechtlich nicht statthaft ist.

3. Falls Gefangennahme von Schiffsoffizieren nicht möglich, andere weiße Besatzungsangehörige mitnehmen, soweit Platz und weitere Aufgaben des Bootes dies zulassen, zwecks Vernehmung der Gefangenen zu militärischen und propagandistischen Zwecken.

4. Falls es gelingt, einen einzeln fahrenden Zerstörer, Korvette oder Bewacher zu versenken, unter allen Umständen versuchen. Gefangene zu machen, soweit ohne Gefährdung des Bootes möglich. Gefangenenbefragungen durch Durchgangslager... kann wertvollste Anhalte über U-Boot-Abwehrverfahren, Geräte und Waffen des Gegners bringen. Das Gleiche gilt für abgeschossene Flugzeugbesatzungen.«


[Zum Zeugen gewandt]:


Ist Ihnen dieser Befehl bekannt?

MÖHLE: Jawohl, er kommt mir bekannt vor.

[276] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen der Befehl Nummer 513 bekannt, –

»Ständiger Befehl des B. d. U., 1. Juni 1944, Mitbringen von Gefangenen –

1. Gefangenenaussagen sind sicherste und beste Nachrichtenquellen über feindliche Taktik, Waffen, Ortungsgeräte und Verfahren. Gefangene von Flugzeugen und Zerstörern können für uns von ganz großem Wert sein; deshalb, soweit ohne Gefährdung des Bootes möglich, alles daransetzen, solche Gefangene einzubringen.

2. Da Gefangene unter Eindruck Gefangennahme besonders aussagewillig, diese sofort an Bord verhören. Es interessiert vor allem, auf welche Weise Feststellung von U-Booten durch Flugzeuge erfolgt, ob auf Grund von Funk-Meß-Ortung oder durch passive Ortungstätigkeit; zum Beispiel durch Feststellung elektrischer oder Wärmebestrahlung des Bootes. Erfolgte Gefangennahme baldmöglichst melden, zur eventuellen Abgabe an Rückmarschierer.«

Ist Ihnen dieser Befehl bekannt?

MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie einen Widerspruch empfunden und zu klären versucht, zwischen diesen Befehlen über die Rettung von Flugzeugbesatzungen auf jeden Fall und der Weitergabe Ihrer Erzählung über die Vernichtung von Flugzeugbesatzungen?


MÖHLE: Nein, insofern nicht, als in dem Befehl vom September 42 ja auch niedergelegt war, daß der Befehl über Mitbringen von Dampferkapitänen und Chef-Ingenieuren bestehen bleibt.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie von irgendeinem Fall gehört, in dem ein U-Boot Kapitäne und Chef-Ingenieure mitgebracht, die übrige Besatzung aber erschossen hat?


MÖHLE: Nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Halten Sie es überhaupt für möglich, daß ein solcher Befehl gegeben werden kann, das heißt, daß man einen Teil einer Besatzung zu retten befiehlt und den anderen Teil der Besatzung zu töten befiehlt?


MÖHLE: Nein, befehlen kann man das nicht.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie gehört, daß auf Grund Ihrer Belehrung irgendein Kommandant Rettungsmittel vernichtet oder Schiffbrüchige getötet hat?


MÖHLE: Nein.


[277] FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War es erlaubt, neutrale Schiffe außerhalb der festgelegten Blockadezonen anzugreifen?


MÖHLE: Nur dann, wenn sie keine vorschriftsmäßigen neutralen Kennzeichen führten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War der B. d. U. in der Durchführung dieses Befehls zum Schutz Neutraler besonders streng?


MÖHLE: Da solche Fälle mir nicht bekannt sind, kann ich darüber nichts sagen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen bekannt, daß den Kommandanten kriegsgerichtliche Verfolgung angedroht war, wenn sie die bestehenden Befehle nicht beachteten, die zum Schutz Neutraler gegeben worden waren?


MÖHLE: Jawohl, ich entsinne mich an einen Fall, der in der Karibik sich ereignet hat.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Entsinnen Sie sich an einen Befehl von 1944, in dem das Anhalten neutraler Schiffe zur Durchsuchung vorgeschrieben war?


MÖHLE: Jawohl, es ist – Datum ist mir nicht mehr bekannt – befohlen worden, daß besonders spanische und portugiesische Schiffe im Nordatlantik anzuhalten und zu durchsuchen seien.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie diesen Befehl an die Kommandanten weitergegeben?


MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, ist dieser Befehl schriftlich erfolgt und in irgendeiner Befehlssammlung niedergelegt worden. Ich habe den Kommandanten nur solange Befehle bekanntgegeben, solange sie in keiner Befehlssammlung enthalten waren.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie bei der Weitergabe dieses Befehls einen Zusatz gemacht, ob man ihn ausführen könne oder nicht?


MÖHLE: Jawohl, ich entsinne mich, daß ich gesagt habe, als dieser Befehl als Funkspruch gekommen war und noch nicht bei den Kommandanten weiter bekannt war, daß sie damit sehr vorsichtig sein sollten, mit dem Anhalten, da immer die Gefahr bestände, daß auch ein neutrales Schiff durch F. T. den Standort des U-Bootes verriete, und es wäre auf Grund der Luftüberlegenheit des Gegners und der Luftherrschaft des Gegners im Nordatlantik immer sicherer oder besser, wenn man nicht zu solchem Anhalten gezwungen sei.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War Ihnen dieser Zusatz vom B. d. U. befohlen worden?


MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, hat mir ein Referent beim B. d. U., ich nehme an, daß es Kapitän Heßler war, gesagt oder [278] besonders betont, daß jede Anhaltung eines Dampfers, auch eines neutralen, eine erhebliche Gefährdung des Bootes darstelle.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wegen der Luftüberwachung?


MÖHLE: Wegen der Luftüberwachung.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ihnen ist vorhin der Befehl vorgehalten worden über die sogenannten »rescue ships?«


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Erinnern Sie sich daran?


MÖHLE: Jawohl.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Waren diese »rescue ships« international anerkannte Lazarettschiffe mit entsprechender Kennzeichnung?


MÖHLE: Soweit mir bekannt ist, nein.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welche Befehle bestanden über die Achtung der Lazarettschiffe?


MÖHLE: Wo diese Befehle niedergelegt sind, ob schriftlich, ist mir nicht mehr geläufig, ich weiß nur, daß der B. d. U. die Kommandanten häufiger darauf hingewiesen hat, auf die absolute Unantastbarkeit der Lazarettschiffe.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen irgendein Fall bekannt, in dem ein Lazarettschiff von einem U-Boot angegriffen worden ist?

MÖHLE: Nein, ist mir nicht bekannt.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wenn es dem B. d. U. darauf angekommen wäre, unter Nichtachtung des Völkerrechts hilflose Menschen zu vernichten, wäre nicht die Versenkung von Lazarettschiffen ein besonders wirksames Mittel dazu gewesen?


MÖHLE: Zweifellos.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich habe keine weiteren Fragen.


VORSITZENDER: Wünscht irgendein anderer Verteidiger diesen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen?


[Keine Antwort.]


MR. BIDDLE: Haben Sie jemals Überlebende von Schiffen gerettet, die Sie torpediert haben?

MÖHLE: Ich bin auf Grund der militärischen Lage dazu nicht imstande gewesen.


[279] MR. BIDDLE: Sie wollen damit sagen, es würde Ihr Boot gefährdet haben, wenn Sie es getan hätten?


MÖHLE: Nicht nur das. Ein großer Teil der durch mich durchgeführten Versenkungen haben entweder im Geleitzug stattgefunden, beziehungsweise bei schwerer See, so daß die Seegangsverhältnisse Rettungsmaßnahmen unmöglich gemacht hätten.


MR. BIDDLE: Das ist alles.


VORSITZENDER: Oberst Phillimore, wollen Sie den Zeugen nochmals befragen?


OBERST PHILLIMORE: Ja, Herr Vorsitzender, ich möchte ungefähr drei Fragen stellen.


VORSITZENDER: Sehr gut.


OBERST PHILLIMORE


[zum Zeugen gewandt]:


Wie lauteten die Befehle über Rettungsmaßnahmen zu der Zeit, als Sie selbst Unterseeboot-Kommandant waren?


MÖHLE: Es war uns bei Kriegsbeginn gesagt worden, daß die Sicherheit des eigenen Bootes das Ausschlaggebende sei, und daß das Boot durch Rettungsmaßnahmen nicht gefährdet werden dürfe. Ob diese Befehle bei Kriegsbeginn auch schon schriftlich bestanden, ist mir nicht mehr erinnerlich.


OBERST PHILLIMORE: Als Sie diesen Befehl vom 17. September 1942 erhielten, haben Sie ihn nur so aufgefaßt, daß er Rettungsmaßnahmen verbietet, oder hielten Sie ihn für weitergehend?


MÖHLE: Mir fiel beim Empfang dieses Befehls auf, daß er nicht eindeutig klar war, wie es sonst die Befehle des B. d. U. grundsätzlich waren; daß man in ihm eine Zweideutigkeit sehen konnte.


OBERST PHILLIMORE: Sie haben meine Fragen nicht beantwortet. Haben Sie den Befehl dahingehend aufgefaßt, daß ein U-Boot-Kommandant lediglich keine Rettungsmaßnahmen vornehmen sollte, oder als irgendwie weitergehend?


MÖHLE: Ich habe ihn aufgefaßt, als ob er irgendwie weiterginge; zwar nicht als Befehl, sondern daß es als wünschenswert angesehen würde.


OBERST PHILLIMORE: Haben Sie irgendwelche Kenntnisse über die Einzelheiten des Zwischenfalls im Golf von Biscaya, der Ihnen als Beispiel genannt wurde?


MÖHLE: Nein, Zusammenhänge dieses Falles sind mir nicht bekannt.


OBERST PHILLIMORE: Welches war der Wortlaut, in dem Sie diesen Befehl an die Kommandanten weitergaben?


[280] MÖHLE: Ich habe den Kommandanten wörtlich folgendes gesagt:

Wir kommen jetzt zu einem sehr schwierigen und heiklen Kapitel. Es handelt sich um die Behandlung von Rettungsbooten. Der B. d. U. hat folgenden Funkspruch darüber im September 42 erlassen. Ich habe darauf diesen Funkspruch vom September 42 wörtlich vorgelesen. In den meisten Fällen war damit das Kapitel abgeschlossen. Es hatte keiner eine Frage. Erklärungen wurden ohne Fragen nicht gegeben. In einigen wenigen Fällen haben Kommandanten gefragt: »Wie ist dieser Befehl auszulegen?« Ich habe dann diese beiden mir beim B. d. U. erzählten Beispiele als Auslegung gegeben und habe hinzugefügt: »Offiziell kann Euch so etwas nicht befohlen werden, das hat jeder mit seinem eigenen Gewissen auszumachen.«


OBERST PHILLIMORE: Erinnern Sie sich an irgendeine Bemerkung eines Kommandanten, nachdem Sie diesen Befehl verlesen hatten?


MÖHLE: Jawohl, es haben mehrere Kommandanten im Anschluß an das Verlesen dieses Funkspruchs, ohne daß ein Kommentar erfolgt wäre, geäußert: »Das ist ja eindeutig, wenn auch verdammt hart.«


OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender! Ich habe keine weiteren Fragen zu stellen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich auf zehn Minuten vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender! Ich möchte nunmehr dem Gerichtshof zwei Fälle unterbreiten, in denen dieser Befehl vom 17. September 1942 offenbar befolgt wurde. Der erste Fall steht als nächstes Dokument D-645 im Dokumentenbuch. Ich lege dieses Dokument als Beweisstück GB-203 vor. Es ist ein Bericht über die Versenkung eines Fischdampfers namens »Noreen Mary«, der am 5. Juli 1944 durch das U-Boot U 247 versenkt wurde. Die erste Seite dieses Schriftstücks enthält einen Auszug aus dem U-Boot-Logbuch. Der Zeitangabe 19.43 in dem Dokument folgt dann die Beschreibung des Abfeuerns von zwei Torpedos, die fehl gingen. Die Eintragung für 20.55 Uhr im Logbuch lautet sodann:

»Aufgetaucht. Fischdampfer: (Es folgt die Peilung von 3 Schiffen) Griffen, das nächstliegendste an. Nach 3 Minuten stoppt es ab.«

Es heißt dann weiter, daß ein Schuß abgefeuert wurde, als der Fischdampfer still lag; dann kommt die Schlußeintragung:

»Versenkt durch Flakbeschuß in die Breitseite. Sank achtern ab.«

[281] Der Gerichtshof wird bemerken, daß im Logbuch nichts über die Behandlung der torpedierten oder schiffbrüchigen Seeleute erwähnt ist.

VORSITZENDER: Wieso lautet das Datum 5. Juli 1943?

OBERST PHILLIMORE: Das ist ein Schreibfehler. Ich hätte darauf aufmerksam machen sollen. Die nächste Seite des Dokuments enthält eine Bemerkung des U-Bootkommandanten über den Vorgang. Die letzte Zeile lautet:

»Erkannter Erfolg: Fischdampfer ›Noreen Mary‹ durch Flakbeschuß versenkt.«

Dann folgt eine eidesstattliche Erklärung von James MacAlister, der Matrose an Bord der »Noreen Mary« zur Zeit ihrer Versenkung war.

Ich verlese den letzten Absatz der ersten Seite dieser eidesstattlichen Erklärung. Er beschäftigte sich vorher damit, daß er den Lauf der Torpedos, die den Dampfer nicht trafen, beobachtet hatte. Der letzte Absatz lautet:

»Um 21.10 Uhr, als wir noch mit dem Fischfang beschäftigt waren, tauchte das U-Boot an Steuerbord in einer Entfernung von ungefähr 50 Yards nordöstlich auf und eröffnete ohne Warnung sofort Maschinengewehrfeuer auf das Schiff. Wir befanden uns 18 Meilen westlich von Kap Wrath, auf annähernd nordwestlichem Kurs und hatten eine Stundengeschwindigkeit von drei Knoten. Das Wetter war schön und sonnig, es war klar und die Sicht war gut; das Meer war ruhig, es herrschte leichter Wind.«

Herr Vorsitzender, dann folgt im nächsten Absatz ein Bericht über die Beschießung; ich möchte nunmehr den zweiten Absatz auf Seite 2 lesen.

VORSITZENDER: Warum lesen Sie nicht auch den ersten?

OBERST PHILLIMORE: Wenn Sie es wünschen, Herr Vorsitzender:

»Als das Unterseeboot auftauchte, sah ich Leute aus dem Turm klettern. Unser Kapitän dachte zuerst, es wäre ein britisches U-Boot, aber nach Eröffnung des Feuers ließ er das Schleppnetz los und ging auf volle Fahrt, die bei 10 Knoten lag. Das U-Boot verfolgte uns, feuerte aus seinem Maschinengewehr und tötete mit der ersten Salve zwei oder drei Leute, darunter den Kapitän, der sich auf Deck befand und keine Zeit gehabt hatte, in Deckung zu gehen. Das U-Boot verwendete dann ein schweres Geschütz vom Kommandoturm aus; das erste Geschoß brachte den Kessel zum Platzen, alles war in Dampf gehüllt, und unser Schiff stoppte.

[282] Inzwischen hatte die Mannschaft Deckung genommen, aber trotzdem wurden alle bis auf vier Mann getötet. Das U-Boot begann dann, um den Bug herum zur Backbord-Seite zu fahren, wobei es mit beiden Geschützen unentwegt feuerte. Wir bekamen während der ganzen Zeit langsam Schlagseite nach Backbord, wurden aber nicht in Brand gesetzt.

Der Maat und ich versuchten, das Rettungsboot achtern loszumachen, aber während des Versuchs wurde der Maat getötet, und ich gab deshalb den Versuch auf. Ich ging daraufhin in Deckung nach unten in die Kombüse, die unter dem Wasserspiegel lag. Das Schiff erhielt immer mehr Schlagseite nach Backbord, bis es schließlich um 22.10 kenterte und sank; die einzigen vier Mann, die an Bord noch am Leben waren, wurden ins Wasser geworfen. Ich weiß nicht, wo die anderen 3 Mann während der Zeit Deckung genommen hatten, da ich sie nicht hörte oder sah, als bis sie im Wasser waren.

Ich schwamm herum, bis ich den geborstenen Bug unseres Rettungsbootes fand, der kieloben dahintrieb. Es gelang mir, auf ihn heraufzuklettern. Auch jetzt tauchte das Boot nicht, sondern fuhr direkt auf mich zu und feuerte eine kurze Maschinengewehrsalve unmittelbar aus nur 60 bis 70 Yards Entfernung auf mich ab. Da ihre Absicht ganz offensichtlich war, sprang ich ins Wasser und blieb dort, bis das U-Boot zu schießen aufhörte und tauchte. Darauf kletterte ich wieder auf den Kiel des Bootes. Das U-Boot hatte eine volle Stunde lang gefeuert.«

Herr Vorsitzender! Die eidesstattliche Erklärung fährt dann fort, die Versuche des Zeugen und anderer, sich zu retten und einander zu helfen, zu beschreiben, bis sie schließlich von einem anderen Fischdampfer aufgenommen wurden.

Der letzte Absatz auf dieser Seite lautet:

»An Bord der ›Lady Madeleine‹ wurden währenddessen meine Wunden und die des zweiten Maschinisten verbunden. Ich hörte später, daß der zweite Maschinist 48 Schrapnellwunden hatte, außerdem war ein 21/2 Zoll langer Stahldraht in seinen Körper gedrungen.«

Nach einem Satz, den ich nicht wiedergebe, folgt der letzte Satz:

»Ich hatte 14 Schrapnellwunden.«

Die letzten zwei Absätze der eidesstattlichen Erklärung lauten:

»Dies ist mein viertes Kriegserlebnis, nachdem ich vorher auf den Walfischfängern ›Sylvester‹ (auf eine Mine gelaufen) und ›New Seville‹ (torpediert) und auf dem Fischdampfer ›Ocean Tide‹, der strandete, gefahren war. Die Verluste auf [283] Grund dieses Angriffs durch das U-Boot waren sechs Tote..., zwei Vermißte... und zwei Verwundete...«

Herr Vorsitzender! Das nächste Dokument, D-647, lege ich als Beweisstück GB-204 vor. Es ist ein Auszug aus einer Erklärung des zweiten Offiziers des Schiffes »Antonico«; das Schiff wurde am 28. September 1942 an der Küste von Französisch-Guyana torpediert, in Brand gesetzt und sank. Der Gerichtshof wird bemerken, daß die Versenkung ungefähr elf Tage nach Ausgabe des Befehls erfolgte. Ich möchte von den Worten »Der Zeuge sah die Toten«, kurz nach der Mitte der ersten Seite, lesen.

Ein Bericht über den Angriff auf das Schiff, das zu diesem Zeitpunkt schon in Flammen stand, ist vorangegangen:

»... Der Zeuge sah die Toten an Deck des ›Antonico‹, als er und seine Mannschaft versuchten, ihr Rettungsboot auszusetzen; der Angriff war heftig und dauerte beinahe 20 Minuten; Zeuge versuchte, als er bereits im Rettungsboot war, von der Seite des ›Antonico‹ wegzukommen, um zu verhindern, von dem ›Antonico‹ herabgezogen zu werden, und auch, weil das Schiff das Ziel des Angreifers war; die Nacht war finster; es war daher schwer, das U- Boot zu sehen, das Feuer an Bord des ›Antonico‹ beleuchtete aber die Stelle, an der er unterging, und gab so dem Feind die Möglichkeit, die zwei Rettungsboote zu sehen, die versuchten, von dem Schiff wegzukommen; der Feind beschoß die wehrlosen Seemänner im Rettungsboot Nummer 2, in dem sich der Zeuge befand, rücksichtslos mit Maschinengewehrfeuer. Er tötete den zweiten Lotsen, Arnaldo de Andrade de Lima, und verwundete drei Mitglieder der Mannschaft; der Zeuge gab seiner Mannschaft den Befehl, über Bord zu springen, um sich vor den Kugeln zu schützen; dadurch waren sie geschützt und hinter dem Rettungsboot, das bereits voll Wasser war, außer Sicht; das Ret tungsboot wurde sogar dann noch weiter beschossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Zeuge und seine Kameraden ungefähr 20 Meter von dem U- Boot entfernt...«

Herr Vorsitzender! Das Logbuch des U-Bootes liegt in diesem Falle nicht vor. Angesichts des Befehls über Eintragungen in das Logbuch, nach dem nichts Belastendes eingetragen werden sollte, werden sie sich vorstellen, daß das Logbuch auch in diesem Falle nicht mehr genützt hätte als in dem zuvor beschriebenen Zwischenfall.

Das nächste Dokument, D-646 (a), lege ich als Beweisstück GR-205 vor. Es ist ein abgehörter Bericht von der Sendung eines deutschen Kriegsmarine-Berichterstatters über den Langwellen-Propagandasender von Friesland. Diese Sendung vom 11. März 1943 war in englischer Sprache erfolgt und lautete:

[284] »Santa Lucia in Westindien war ein romantisches Plätzchen. Heutzutage aber ist es gefährlich, diese Wasser zu befahren – gefährlich für die Briten und Amerikaner und alle Farbigen, die ihnen hörig sind. Kürzlich sichtete ein U-Boot, welches in diesen Wassern operierte, einen feindlichen Segelkutter. Ein Hagel von Leuchtspurkugeln schlug in die Segel, und die meisten der Negerbesatzung sprangen ins Wasser. Da man erkannte, daß es sich hier möglicherweise um eine Falle handelte, kam das U-Boot vorsichtig bis auf 20 Yards heran; dann wurden Handgranaten in die Takelage geworfen. Die übrigen Neger sprangen sodann ins Wasser. Der Segelkutter sank. Es blieben nur Wrackstücke, Rettungsboote voll Menschen und schwimmende Seeleute übrig. In der Entfernung wetzten die Haifische erwartungsvoll ihre Zähne. Das war das Schicksal derer, die für Britannien und Amerika zur See fuhren.«

Hoher Gerichtshof, die nächste Seite des Dokuments glaube ich nicht verlesen zu sollen. Es ist ein Auszug aus dem Logbuch des U-Bootes, das wahrscheinlich dieses Schiff versenkt hat. Es war ein Schiff mit Namen »C. S. Flight«.

Ich habe dies verlesen, weil es meiner Meinung nach zeigt, wie der Feind von Anfang an beabsichtigte, Schiffsbesatzungen zu terrorisieren. Es ist ein Teil des Befehls über Rettungsschiffe und Vernichtung von Seeleuten.

Wenn ich mich angesichts des Kreuzverhörs so ausdrücken darf, erhebt die Anklagevertretung keine Klage, daß Rettungsschiffe angegriffen wurden; sie haben kein Recht auf Schutz. Der Schwerpunkt des Befehls aber lag darin, daß vor allem diese Schiffe angegriffen werden sollten, und daß sich dieser Befehl beinahe mit dem vom 17. September 1942 deckt. In Anbetracht des Schiffbauprogramms der Alliierten war es höchst notwendig geworden, die Bemannung von Schiffen zu verhindern.

Hoher Gerichtshof, ich gehe nun zu dem Zeitraum über, in dem der Angeklagte der Nachfolger des Angeklagten Raeder geworden war. Das nächste Dokument ist 2098-PS, auf das schon verwiesen wurde, das aber, wie ich glaube, noch nicht vorgelegt wurde. Ich reiche es nun formell als Beweisstück GB-206 ein. Ich will es nicht verlesen. Es geht daraus nur hervor, daß der Angeklagte Raeder einem Reichsminister im Rang gleichstehen sollte; ich bitte den Gerichtshof, daraus den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte Dönitz als Nachfolger Raeders wahrscheinlich auch dieses Recht übernommen hatte.

VORSITZENDER: Das bezieht sich auf die Zeit von 1938 an?

OBERST PHILLIMORE: Von 1938 an.

[285] Das nächste Dokument, D-648, lege ich als Beweisstück GB-207 vor. Es handelt sich hier um eine eidesstattliche Erklärung eines Beamten, richtiger ausgedrückt, es ist ein offizieller, von einem Beamten der britischen Admiralität beglaubigter Bericht. Die Beglaubigung befindet sich auf der letzten Seite; die Aufzeichnung selbst gibt die Anzahl, die Daten von Besprechungen und die Namen der Anwesenden bei diesen zwischen dem Angeklagten Dönitz oder seinem Stellvertreter und Hitler von der Zeit an, in der er Raeders Nachfolger wurde, bis zum Schluß wieder. Die Beglaubigung lautet:

»... Aus ihnen« – das heißt, aus den erbeuteten Dokumenten – »habe ich die vorstehende Liste der Anlässe, aus denen Admiral Dönitz an Besprechungen in Hitlers Hauptquartier teilnahm, zusammengestellt. Die Namen anderer höherer Beamter, die bei diesen Besprechungen teilnahmen, sind hinzugesetzt, soweit sie sich aus den erbeuteten Dokumenten entnehmen ließen.

Ich bestätige, daß die Aufstellung ein wahrheitsgetreuer Auszug aus allen von mir geprüften Dokumenten ist, die sich im Besitz der Britischen Admiralität in London befinden.«

Ich werde diese Liste nicht verlesen. Ich möchte den Gerichtshof nur darauf aufmerksam machen, daß entweder Admiral Dönitz oder sein Stellvertreter, Konteradmiral Voß, bei jeder dieser Besprechungen anwesend war; unter denen, die ständig zugegen waren, befanden sich die Angeklagten Speer, Keitel, Jodl, Ribbentrop und Göring sowie Himmler oder seine Vertreter (lieutenants), Fegelein oder Kaltenbrunner.

Ich bitte den Gerichtshof, aus dem Dokument die Folgerung zu ziehen, daß der Angeklagte von dem Augenblick an, in dem er Raeders Nachfolger wurde, einer der Führer des Reiches war, und daß er ohne Zweifel von allen Entscheidungen, allen richtunggebenden politischen Entscheidungen, Kenntnis erhielt.

Ich gehe nun zum nächsten Dokument, C-178, über, das bereits als Beweisstück US-544 eingereicht würde. Es ist eine interne Aufzeichnung der Seekriegsleitung, die von der Abteilung, die sich mit internationalem Recht befaßte, an eine andere Abteilung gerichtet war; sie behandelt den Befehl vom 18. Oktober 1942 über die Erschießung von Kommandos, der, wie ich glaube, dem Gerichtshof bereits bekannt ist.

Der Kernpunkt dieses Dokuments besteht darin, daß einige Stellen gewisse Zweifel über die Auslegung des Befehls erhoben hatten; im letzten Satz der Aufzeichnung wird vorgeschlagen:

»Für den Marinebereich bleibt zu prüfen, ob der Vorgang nicht dazu zu benutzen ist, um nach Vortrag bei dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine sicherzustellen, daß über die [286] Behandlung der Angehörigen von Kommandotrupps bei allen daran interessierten Stellen volle Klarheit besteht.«

Ob dieser Vortrag stattfand oder nicht, weiß ich nicht. Das Dokument ist ungefähr elf Tage, nachdem der Angeklagte der Nachfolger Raeders geworden war, abgefaßt.

Das nächste Dokument im Dokumentenbuch, D-649, das ich als Beweisstück GB-208 überreiche, zeigt jedoch beispielhaft, wie die Marine im Juli 1943 dem SD norwegische und britische Marine-Mannschaften zur Erschießung übergab, die nach Ansicht der Marine unter die Bestimmungen dieses Befehls fielen. Es ist die eidesstattliche Erklärung eines englischen Rechtsanwalts, der als beisitzender Richter an dem Verfahren gegen die SD-Mitglieder teilnahm, die den Befehl ausgeführt hatten.

Der erste Absatz besagt, daß der Zeuge beisitzender Richter in dem Verfahren gegen zehn SD-Mitglieder war, das von einem Militärgericht im Gerichtsgebäude in Oslo, Norwegen, durchgeführt wurde; der Prozeß begann am Donnerstag, den 29. November 1945 und endete am Dienstag, den 4. Dezember 1945.

Der nächste Absatz befaßt sich mit der Zusammensetzung des Gerichts und den Namen des Staatsanwalts und der Verteidigung.

Der dritte Absatz lautet:

»Den Angeklagten war die Begehung eines Kriegsverbrechens zur Last gelegt, weil sie in Ulven, Norwegen, ungefähr im Juli 1943 unter Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges teilgenommen hatten an der Tötung von...«

Nun folgen die Namen von sechs Angehörigen der norwegischen Marine, darunter eines Offiziers und eines leitenden Telegraphisten der Königlichen Marine, die alle Kriegsgefangene waren.

Ich möchte jetzt Absatz 4 verlesen:

»Dem Gerichtshof wurde Beweismaterial vorgelegt, das von der Verteidigung nicht bestritten wurde; danach hatte sich das Motor-Torpedoboot Nummer 345 von Lerwick auf den Shetland Inseln aus auf eine Feindfahrt begeben, um Torpedoangriffe auf deutsche Schiffe vor der norwegischen Küste auszuführen und dort Minen zu legen. Die in der Anklage genannten Personen waren die gesamte Besatzung des Torpedobootes.«

Absatz 5:

»Die Verteidigung bestritt nicht, daß alle Mitglieder der Besatzung bei der Gefangennahme Uniform trugen; eine Menge Personen, darunter mehrere Deutsche, bekundeten weiterhin, daß sie auch während der ganzen Zeit nach ihrer Gefangennahme Uniform trugen.«

[287] Absatz 6:

»Am 27. Juli 1943 erreichte das Torpedoboot die Insel Aspo vor der norwegischen Küste, nördlich von Bergen. Am nächsten Tag wurde die gesamte Besatzung gefangengenommen und auf ein deutsches Kriegsschiff gebracht, welches unter dem Kommando von Admiral von Schrader, dem Admiral der Westküste, stand. Die Besatzung wurde nach Bergenhus überführt, wo sie um 11 Uhr nachts am 28. Juli eintraf. Dort wurde sie von Lt. H. P. K. W. Fanger, einem Marine-Reserveleutnant, auf Befehl von Korvettenkapitän Egon Drascher verhört; beide gehörten der deutschen Marine-Abwehr an. Das Verhör fand auf Befehl des Stabes des Admirals der Westküste statt. Leutnant Fanger teilte dem leitenden Offizier der Abwehrabteilung Bergen mit, daß seiner Ansicht nach alle Mitglieder der Besatzung das Recht auf Behand lung als Kriegsgefangene besäßen; dieser Offizier wiederum berichtete schriftlich und mündlich an den Seekommandanten von Bergen und schriftlich an den Admiral der Westküste.«

Absatz 7:

»Das Verhör der Marine-Abwehrabteilung war früh morgens am 29. Juli beendet; fast unmittelbar darauf wurden alle Mitglieder der Besatzung auf direkten Befehl des Seekommandanten von Bergen dem Obersturmbannführer des SD, Hans Wilhelm Blomberg, dem damaligen Kommandeur der Sicherheitspolizei in Bergen übergeben. Das erfolgte nach einer Besprechung zwischen Blomberg und Admiral von Schrader, bei der eine Abschrift des Führerbefehls vom 18. Oktober 1942 Blomberg vorgelegt wurde. Dieser Befehl befaßte sich mit solchen Personen, die vom Schütze des Genfer Abkommens ausgenommen und nicht als Kriegsgefangene behandelt, sondern bei ihrer Gefangennahme dem SD übergeben werden sollten. Admiral von Schrader sagte Blomberg, daß die Besatzung des Torpedobootes gemäß dem Führerbefehl dem SD zu überstellen wäre.«

Absatz 9:

»Der SD führte dann ein eigenes Verhör durch...«

VORSITZENDER: Können Sie den Rest zusammenfassen?

OBERST PHILLIMORE: Wenn Sie es wünschen, Herr Vorsitzender. Absatz 9 beschreibt das Verhör durch Beamte des SD; diese Beamten vertraten den gleichen Standpunkt wie die Marine-Abwehroffiziere, daß die Mannschaft berechtigt wäre, als Kriegsgefangene behandelt zu werden; trotzdem wurden sie abgeführt und [288] durch ein aus Mitgliedern des SD bestehendes Vollstreckungskommando erschossen.

Es wird dann beschrieben, wie die Leichen fortgeschafft wurden.

Der letzte Absatz ist vielleicht in Verbindung mit dem Fall gegen den Angeklagten Keitel von Bedeutung.


VORSITZENDER: Ja, lesen Sie ihn vor.


OBERST PHILLIMORE: Absatz 11:

»Aus dem Beweisverfahren ergab sich, daß im März oder April 1945 ein Befehl aus dem Führerhauptquartier mit der Unterschrift von Keitel an die deutschen Behörden in Norwegen ergangen war. Der wesentliche Inhalt dieses Befehls war, daß Besatzungen von Kommandounternehmen, die in deutsche Gefangenschaft gerieten, von diesem Tage ab wie gewöhnliche Kriegsgefangene behandelt werden sollten. Dieser Befehl bezog sich im besonderen auf den obenerwähnten Führerbefehl.«

Den Mitgliedern des Gerichtshofs wird natürlich das Datum auffallen; es war die Zeit gekommen, sich umzustellen.

Das nächste Dokument ist C-158, das ich als Beweisstück GB-209 vorlege. Es besteht aus zwei Auszügen von Niederschriften über Besprechungen vom 19. und 20. Februar 1945 zwischen dem Angeklagten Dönitz und Hitler.

Ich möchte den ersten und letzten Satz des ersten Absatzes aus dem ersten Auszug verlesen:

»Der Führer erwägt, ob das Deutsche Reich nicht aus der Genfer Konvention austreten solle.«

Gemeint ist natürlich die Konvention von 1929 über Kriegsgefangene.

Und dann der letzte Satz:

»Der Führer beauftragt den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, das Für und Wider dieses Schrittes zu erwägen und baldmöglichst darüber vorzutragen.«

Im zweiten Auszug gibt sodann der Angeklagte Dönitz seine Meinung in Gegenwart des Angeklagten Jodl und des Vertreters des Angeklagten Ribbentrop kund. Es sind die zwei letzten Sätze, auf die ich hinweisen möchte:

»... die Nachteile« – das heißt, die Nachteile einer Kündigung der Konvention-»seien im Gegenteil größer als die Vorteile. Auch allgemein scheine dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine diese Maßnahme keine Vorteile zu bringen. Es sei besser, die für notwendig gehaltenen Maßnahmen ohne Ankündigung zu treffen und nach außen hin auf alle Fälle das Gesicht zu wahren.«

[289] Dieses Dokument ist von nicht geringer Bedeutung, wenn man bedenkt, daß wir diesem Übereinkommen die Rückkehr von über 165000 britischen und 65000 bis 70000 amerikanischen Kriegsgefangenen am Ende des Krieges verdanken. Die Befürwortung des Bruches dieser Konvention, insbesondere ohne es zu erklären, darf man nicht leicht nehmen.

Die nächste Urkunde ist C-171, die ich als Beweisstück GB-210 vorlege. Es ist ein Auszug aus dem Protokoll einer anderen Besprechung des Angeklagten Dönitz mit Hitler am 1. Juli 1944. Der Auszug ist vom Angeklagten unterschrieben:

»Der Führer äußert im Zusammenhang mit dem Generalstreik in Kopenhagen, daß Terror nur mit Gegenterror bekämpft werden könne. Durch Kriegsgerichtsverfahren werden nur Märtyrer geschaffen. Die Geschichte beweist, daß die ganze Welt von diesen spricht, während von den vielen Tausenden, die bei gleichen Gelegenheiten ohne Kriegsgerichtsverfahren ums Leben gekommen sind, nicht die Rede ist.«

Das nächste Dokument ist C-195; ich überreiche es als Beweisstück GB-211. Es ist eine von dem Angeklagten unterschriebene Denkschrift, datiert Ende 1944. Ein eigentliches Datum befindet sich nicht auf dem Dokument, aber es ist von Ende 1944, ich glaube vom Dezember 1944. Auf der Verteilerliste auf der dritten Seite sind Hitler, Keitel, Jodl, Speer und das Oberkommando der Luftwaffe mitaufgeführt.

Ich möchte den zweiten Absatz verlesen. Er gibt einen Überblick über die deutschen Schiffsverluste:

»Des weiteren beantrage ich Verstärkung der Werftbelegschaften durch KZ-Häftlinge und als Sondermaßnahme zur Behebung des derzeitigen Mangels an Kupferschmieden, vor allem im U- Bootsbau, Abzweigung von Kupferschmieden aus dem reduzierten Lokomotivbau zum Schiffbau.«

Sodann befaßt er sich mit Sabotage und die letzten zwei Absätze auf der gleichen Seite lauten:

»Da sich an anderer Stelle Sühnemaßnahmen gegen ganze Belegschaften, bei denen Sabotage vorkam, bewährt haben und z.B. in Frankreich die Werftsabotage völlig unterdrückt wurde, kommen möglicherweise ähnliche Maßnahmen auch in den nordischen Ländern in Betracht.«

VORSITZENDER: Müssen Sie noch mehr verlesen?

OBERST PHILLIMORE: Nein, Herr Vorsitzender. Der letzte Satz des Dokuments auf der nächsten Seite ist Punkt 2 der Zusammenfassung: »Als zusätzliche Arbeitskräfte werden 12000 KZ-Häftlinge in den Werften eingesetzt. (SD einverstanden)«. Das ist der SD.

[290] Hoher Gerichtshof! Dieser Mann war einer der Führer Deutschlands und meines Erachtens genügt schon dieses eine Dokument zu seiner Verurteilung. Es geschah nicht ohne Grund, daß bei diesen Besprechungen Himmler und seine Vertreter (lieutenants), Fegelein und Kaltenbrunner, zugegen waren. Sie waren natürlich nicht dabei, um über Unterseeboote oder den Einsatz von Kriegsschiffen zu sprechen. Es ist meiner Ansicht nach aus diesem Dokument klar ersichtlich, daß dieser Angeklagte über Konzentrationslager und Zwangsarbeitslager genau Bescheid wußte; als einer der Führer Deutschlands muß er auch die volle Last dieser Verantwortung tragen.

Hoher Gerichtshof! Ich komme nun zum letzten Dokument, D-650, das ich als Beweisstück GB-212 vorlege. Es enthält Befehle, die der Angeklagte im April erlassen hatte. Dieses Dokument zeigt meines Erachtens des Angeklagten fanatische Anhänglichkeit an das nazistische Glaubensbekenntnis und seine Bereitwilligkeit, selbst zu diesem Zeitpunkt noch einen hoffnungslosen Krieg auf Kosten von Menschenleben und in der Gewißheit größerer Verwüstungen und größeren Elends für Männer, Frauen und Kinder seines Landes fortzusetzen. Ich lese den letzten Absatz auf der zweiten Seite:

»Ich verlange daher von den Kommandanten und Kommandeuren der Kriegsmarine:... ›daß sie klar und eindeutig den Weg der soldatischen Pflicht gehen, was auch kommen mag. Ich verlange von ihnen, daß sie rücksichtslos alle Anzeichen und Ansätze austreten, die in der Truppe die Durchführung dieses Weges gefährden.‹«

Dann nimmt er auf irgendeinen Befehl Bezug.

»Ich verlange von den Befehlshabern, daß sie gegen jeden Kommandeur ebenso rücksichtslos vorgehen, der seine soldatische Pflicht nicht erfüllt. Glaubt ein Kommandeur die seelische Kraft nicht zu besitzen, seine Führerstellungen in diesem Sinne zu versehen, so hat er es sofort zu melden. Er wird dann in diesem Schicksalskampf als Soldat in einer Stellung verwendet werden, wo er durch irgendwelche Führungsaufgaben nicht belastet ist.«

Und dann der letzte Absatz auf dieser Seite. In einem weiteren Befehl vom 19. April zeigt er beispielhaft den Typ des Unteroffiziers auf, der befördert zu werden verdient:

»Ein Beispiel: In einem Gefangenenlager des Hilfskreuzers ›Cormoran‹ in Australien hat ein Oberfeldwebel als Lagerältester die unter der Lagerbesatzung sich bemerkbar machenden Kommunisten planvoll und von der Bewachung unauffällig umlegen lassen. Dieser Unteroffizier ist für seinen [291] Entschluß und seine Durchführung meiner vollen Anerkennung sicher. Ich werde ihn nach seiner Rückkehr mit allen Mitteln fördern, da er bewiesen hat, daß er zum Führer geeignet ist.«

Hoher Gerichtshof! Es kommt natürlich nicht darauf an, ob die Tatsachen wahr sind oder nicht, sondern auf den Sinn der von ihm erlassenen Befehle. Zusammenfassend möchte ich sagen: Der Angeklagte war nicht bloß ein Seemann, der die Rolle eines den Befehlen seiner Regierung treu gehorchenden Truppenoffiziers spielte; er war vielmehr ein fanatischer Nazi, der sein Äußerstes tat, um die Marine und das deutsche Volk mit der nazistischen Glaubenslehre zu durchdringen. Es war kein Zufall, daß er zum Nachfolger Hitlers erwählt wurde, und nicht Göring, Ribbentrop, Goebbels oder Himmler. Er spielte eine bedeutende Rolle bei dem Aufbau der U-Bootflotte, einer der tödlichsten Waffen des Angriffskrieges. Er half bei der Planung und Durchführung der Angriffskriege, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ihm wohl bekannt war, daß diese Kriege vorsätzliche Vertragsverletzungen darstellten. Er war bereit, sich zu jeder List herzugeben, von der er glaubte, daß sie nicht entdeckt werden würde. Er brach das Genfer Abkommen oder die Neutralität, wenn er hoffte, die Behauptung aufrechterhalten zu können, daß das Sinken auf das Auflaufen auf eine Mine zurückzuführen sei. Er war bereit, den Befehl zu geben, und er gab ihn auch tatsächlich, hilflose Überlebende von versenkten Schiffen zu ermorden, ein Vorgehen, für das eine Parallele nur in dem seines japanischen Verbündeten zu finden ist.

Es gibt nur wenige Länder, in denen Witwen oder Eltern nicht um Männer der Handelsflotten trauern, deren Vernichtung auf die rücksichtslose Brutalität zurückzuführen ist, mit der die deutschen U-Boote auf Befehl dieses Mannes ihr Werk verrichteten.

Hoher Gerichtshof! Mein gelehrter Freund, Major Elwyn Jones, wird sich nun mit dem Angeklagten Raeder befassen.

MAJOR F. ELWYN JONES, HILFSANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Hoher Gerichtshof! Es ist meine Aufgabe, dem Gerichtshof das Beweismaterial gegen den Schöpfer der Nazi-Marine, den Angeklagten Raeder, vorzutragen. Die Beschuldigungen gegen ihn sind im Anhang A der Anklageschrift (Band I, Seite 84) aufgeführt. Der Gerichtshof wird daraus ersehen, daß dem Angeklagten Raeder zur Last gelegt wird: die Förderung der Pläne der Nazis zum Angriffskriege und seine Teilnahme daran; die Ausführung dieser Pläne; die Veranlassung und Lenkung von Nazi-Kriegsverbrechen, insbesondere von Kriegsverbrechen, die aus der Seekriegsführung entstanden, und seine Teilnahme daran.

Zur Einleitung dürfte es dem Gerichtshof genehm sein, in Dokument 2888-PS Einblick zu nehmen, das bereits als Beweisstück US-13 [292] vorgelegt wurde. Es befindet sich auf Seite 96 des Dokumentenbuchs. Es ist ein Dokument, das die Ämter und Stellungen, die der Angeklagte Raeder innehatte, wiedergibt. Der Gerichtshof wird daraus ersehen, daß er im Jahre 1876 geboren wurde und in die deutsche Marine im Jahre 1894 eintrat. Im Jahre 1918 wurde er Kommandeur des Kreuzers »Köln«. Im Jahre 1928 wurde er Admiral, Chef der Marineleitung und Führer der deutschen Marine. Im Jahre 1935 wurde er Oberbefehlshaber der Kriegsmarine. Im Jahre 1936 wurde er an Hitlers 47. Geburtstag zum Generaladmiral ernannt; diesen Titel hatte Hitler eingeführt. Im Jahre 1937 erhielt er die hohe Nazi-Auszeichnung des Goldenen Ehrenzeichens der Partei. Im Jahre 1938 wurde er Mitglied des Geheimen Kabinettrats. Im Jahre 1939 erreichte er als höchsten Rang den eines Großadmirals, einen Rang, der von Hitler geschaffen wurde; Hitler verlieh Raeder dabei den Marschallstab. Im Jahre 1943 wurde er Admiralinspekteur der deutschen Kriegsmarine; das bedeutete, wie der Gerichtshof bald sehen wird, eine Art Rücktritt in den Ruhestand, denn vom Jahre 1943 ab war Dönitz, wie der Gerichtshof bereits gehört hat, der tatsächliche Befehlshaber der deutschen Kriegsmarine.

In diesen ereignisreichen Jahren von 1928 bis 1943, während derer Raeder Befehlshaber der deutschen Kriegsmarine war, spielte er eine bedeutsame Rolle. Ich möchte den Gerichtshof in erster Linie auf Raeders Anteil am Aufbau der deutschen Kriegsmarine als ein Kriegsinstrument, das dem allgemeinen Angriffsplan der Nazis dienen sollte, aufmerksam machen.

Der Gerichtshof hat bereits davon Kenntnis, wie die kleine Flotte, die Deutschland durch den Vertrag von Versailles zugebilligt war, unter Führung Raeders enorm vergrößert wurde. Ich möchte nur an einige Meilensteine auf Raeders Weg zur Seeherrschaft der Nazis erinnern, ein Ziel, das er glücklicherweise nicht erreichen konnte.

Was nun die Geschichte der geheimen Wiederaufrüstung Deutschlands unter Verletzung des Vertrags von Versailles angeht, so verweise ich den Gerichtshof auf Dokument C-156, das bereits als Beweisstück US-41 vorliegt. Es befindet sich auf Seite 26 des Dokumentenbuchs. Dieses Dokument ist, wie sich der Gerichtshof erinnern wird, »Der Kampf der Marine gegen Versailles, 1919 bis 1935«. Das Buch wurde im Jahre 1937 von der deutschen Admiralität geheim gedruckt. Der Gerichtshof wird sich auch erinnern, daß diese Aufzeichnungen zeigen, wie die deutsche Admiralität vor der Machtübernahme der Nazis nicht nur die Regierungen anderer Länder, sondern sogar ihr eigenes Parlament und zeitweilig ihre eigene Regierung betrog. Ihre geheimen Wiederaufrüstungsmaßnahmen reichten vom Versuchsbau von U- und S-Booten bis zur Schaffung [293] geheimer Nachrichten-und Finanzorganisationen. Ich möchte den Gerichtshof nur mit einem Hinweis auf den letzten Absatz auf Seite 33 des Dokumentenbuchs bemühen; er behandelt die Rolle Raeders bei dieser Entwicklung. Es ist ein Auszug aus Seite 75 des Dokuments C-156 und lautet wie folgt:

»Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Admiral... Raeder, hatte damit beim Auf- und Ausbau der Kriegsmarine eine weitgehende Selbständigkeit erhalten, die nur insofern noch eine Einschränkung erfuhr, als mit Rücksicht auf den Versailler Vertrag die bisherige Tarnung der Rüstungsarbeiten beibehalten werden mußte.«

Als Beispiel, wie Raeder die Wiederaufrüstung tarnte, möchte ich den Gerichtshof an das Dokument C-141, US-47, erinnern, das sich auf Seite 22 des Dokumentenbuchs befindet. In diesem Dokument führt Raeder aus:

»Aus vertragspolitischen Gründen und mit Rücksicht auf die Abrüstungskonferenz muß vermieden werden, daß die 1. Schnellbootshalbflottille, die in wenigen Monaten aus gleichartigen Neubau- (S-Booten) bestehen wird, sich nach außen offen als ein Verband von Torpedoträgern kennzeichnet, da nicht beabsichtigt ist, die Schnellboote auf die Zahl der uns zugestandenen Torpedoträger anzurechnen.«

Das nächste Dokument C-135, GB-213, das sich auf Seite 20 des Dokumentenbuchs befindet, ist von ungewöhnlichem Interesse, weil es bereits im Jahre 1930 die in militärischen Kreisen geläufige Absicht vermuten ließ, Polen letzten Endes anzugreifen. Dieses Dokument ist ein Auszug aus der »Geschichte der Kriegsgliederung und des Mobplanes«. Der deutsche Text dieses Dokuments ist überschrieben »850/38«, was darauf schließen läßt, daß das Dokument im Jahre 1938 geschrieben wurde. Der Auszug lautet wie folgt:

»Da durch den Versailler Vertrag alle Mobilmachungsvorarbeiten verboten waren, beschränkten sich diese nur auf einen sehr kleinen Mitarbeiterkreis und waren zunächst nur theoretischer Natur. Immerhin gab es damals...:

eine A. O. (Aufstellungsordnung), eine A. B. (Aufstellungsbestimmungen), die Vorläufer des heutigen Mob. Planes, sowie:

eine A. G. (Aufstellungsgliederung), eine V. A. B. (Veränderliche Aufstellungsbestimmungen), die für jedes A.Jahr (Deckname für Mob. Jahr) aufgestellt wurden.

Die damaligen A.G.'en waren, wie gesagt, rein theoretisch zu werten, da sie keinerlei positive personelle und materielle Grundlage hatten. Immerhin waren sie ein wertvoller Anhalt für die Aufstellung einer K.G. Endziel.«

[294] Absatz 2:

»Die sich immer mehr zuspitzenden deutsch-polnischen Spannungen zwangen dazu, statt der theoretischen Kriegsvorbereitung eine praktische Vorbereitung eines rein deutschpolnischen Konfliktes zu machen. Unter Zugrundelegung der strategischen Idee einer schnellen Forcierung des polnischen Stützpunktes Gdingen sollte die aktive Flotte um die zur Erreichung des strategischen Zieles unbedingt notwendigen Hilfskräfte verstärkt werden und die notwendigsten Küsten- und Flak-Batterien, insbesondere in Pillau und Swinemünde besetzt werden. So entstand 1930 der V-Plan, (Verstärkungsplan).«

Wenn der Gerichtshof sich nun der nächsten Seite, Absatz 3, zweiter Unterabsatz zuwendet:

»Nunmehr hatte der Reichskanzler Adolf Hitler die ganz klare politische Forderung gestellt, ihm in fünf Jahren, d.h. bis zum 1. April 1938, eine Wehrmacht aufzustellen, die er als politisches Machtinstrument auf die Waagschale legen könne.«

Diese Eintragung ist ein Hinweis darauf, daß die Machtergreifung der Nazis im Jahre 1933 für Raeder das Signal wurde, die Wiederaufrüstung mit größter Beschleunigung zu betreiben. Die Einzelheiten dieser Entwicklung sind bereits von meinem amerikanischen Kollegen, Herrn Alderman, geschildert; ich möchte den Gerichtshof nur besonders auf Dokument C-189, US-44, wiedergegeben auf Seite 66 des Dokumentenbuchs, verweisen. In diesem Dokument sagt Raeder im Juni 1934 zu Hitler, daß die deutsche Flotte gegen England entwickelt werden müsse, und daß daher von 1936 an die großen Schiffe mit starken Geschützen armiert werden müßten, um den britischen Schlachtschiffen der King George-Klasse ebenbürtig zu sein. Im letzten Absatz heißt es dann weiter, daß Hitler vollkommene Geheimhaltung des U-Bootbaus fordert, insbesondere mit Rücksicht auf die Saarabstimmung. Im November 1934 hatte Raeder ein weiteres Gespräch mit Hitler über die Finanzierung der Marineaufrüstung. Bei dieser Gelegenheit erklärte ihm Hitler, daß ihm im Notfall Dr. Ley 120 bis 150 Millionen Mark von der Arbeitsfront für die Marine zur Verfügung stellen werde. Dieser Hinweis befindet sich im Dokument C-190, US-45, auf Seite 67 des Dokumentenbuchs. Der Gerichtshof wird der Ansicht sein, daß dieser vorgeschlagene Betrug an der deutschen Arbeiterschaft eine charakteristische Handlungsweise der Nazis war.

VORSITZENDER: Möchten wir uns jetzt vertagen?

MAYOR ELWYN JONES: Bitte, Euere Lordschaft.


[Das Gericht vertagt sich, bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 5, S. 264-296.
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