Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

[649] Am 18. Oktober 1942 erließ Hitler den Kommandobefehl und einen Tag später eine zusätzliche Erklärung, die nur an befehlshabende Offiziere gerichtet war. Das Begleitschreiben wurde von Jodl unterzeichnet. Vorentwürfe dieses Befehls wurden von dem Stabe Jodls mit seinem Wissen hergestellt. Jodl sagte aus, daß er aus moralischen und rechtlichen Gründen stark dagegen eingestellt gewesen sei, aber er habe die Weiterleitung nicht ablehnen können.

[649] Er besteht darauf, daß er versucht habe, die Härte des Befehls bei der Durchführung zu mildem, indem er Hitler nicht mitteilte, wenn er nicht ausgeführt wurde. Er paraphierte die Denkschrift des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 25. Juni 1944, die nach der Landung in der Normandie den Befehl wiederholte.

Ein Plan zur Beseitigung der Sowjetkommissare war in der Weisung für den »Fall Barbarossa« enthalten. Die Entscheidung, ob sie ohne Gerichtsverfahren getötet werden sollten, war von einem Offizier zu treffen. Ein Entwurf, der Jodls Handschrift enthält, schlägt vor, daß dies als Vergeltungsmaßnahme behandelt werde, und er sagte aus, daß dies sein Versuch gewesen sei, den Plan zu umgehen.

Als Hitler im Jahre 1945 die Kündigung der Genfer Konvention in Erwägung zog, vertrat Jodl die Auffassung, daß die Nachteile eines solchen Schrittes größer seien als seine Vorteile. Am 21. Februar sagte er Hitler, daß das Festhalten an dieser Konvention auf die Kriegführung keine störende Wirkung haben würde und führte als Beispiel das Versenken eines britischen Lazarettschiffes als Vergeltungsmaßnahme an, was dann als Versehen bezeichnet worden war. Er hat gesagt, daß er diesen Gesichtspunkt vertreten habe, weil er der einzige war, den Hitler in Erwägung ziehen würde, daß moralische oder rechtliche Gründe wirkungslos gewesen seien, und stellt sich auf den Standpunkt, daß er auf diese Weise Hitler an der Kündigung der Konvention verhinderte.

Es gibt wenige Anhaltspunkte dafür, daß sich Jodl mit dem Zwangsarbeitsprogramm befaßte, und er scheint sich auf seine Aufgabe – die strategische Planung – konzentriert zu haben. Jedoch sagte er in seiner Ansprache vom 7. Dezember 1943 an die Gauleiter, daß es erforderlich sei, »mit gefühlloser Kraft und Entschlossenheit« in Dänemark, Frankreich und in den Niederlanden vorzugehen, um durchzudrücken, daß die Arbeit an dem Atlantik-Wall ausgeführt werde. (L-172, US-34.)

Am 28. Oktober 1944 befahl Jodl durch Fernschreiben die Evakuierung aller Personen aus Nord-Norwegen und die Niederbrennung ihrer Häuser, damit sie den Russen keinen Beistand gewähren konnten. Jodl erklärt, daß er dagegen war, daß Hitler es aber befohlen hätte und daß der Befehl nicht vollkommen durchgeführt worden sei. Eine Urkunde der Norwegischen Regierung besagt, daß eine derartige Evakuierung tatsächlich in Nord-Norwegen stattfand und daß 30000 Häuser beschädigt wurden. Am 7. Oktober 1941 unterschrieb Jodl einen Befehl, in dem es hieß, daß Hitler kein Übergabeangebot Leningrads oder Moskaus annehmen werde, sondern im Gegenteil darauf bestehe, daß diese Städte vollständig zerstört werden. Er erklärt, daß dies geschehen sei, weil die Deutschen fürchteten, diese Städte würden von den Russen genauso [650] unterminiert werden wie Kiew. Eine Übergabe ist niemals angeboten worden. Seine Verteidigung, im kurzen genommen, besteht aus der Lehre der »Befehle von oben«,43 die von Artikel 8 des Statuts als Verteidigung ausgeschlossen wird. Es sind keine mildernden Umstände vorhanden. Die Teilnahme an Verbrechen dieser Art ist noch nie von einem Soldaten verlangt worden, und er kann sich jetzt nicht hinter einem Scheinverlangen nach militärischem Gehorsam um jeden Preis als Entschuldigung für diese Verbrechen verbergen.44


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22, S. 649-651.
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