9. Das Datum der Gefangennahme des Meïr von Rothenburg und die Veranlassung derselben.

[420] Die Frage über dieses Datum sollte eigentlich als erledigt betrachtet werden können, da es von zwei Seiten durch hebräische Urkunden fixiert ist (von Carmoly in Josts Annalen I, 349 und von L. Levysohn, Epitaphien der Wormser Gemeinde, S. 75). Allein, da noch manche entgegenstehende Zeugnisse und externe Quellen, die bis jetzt noch nicht hinzugezogen sind, berücksichtigt werden müssen, so verdient sie noch immer eine eingehende kritische Behandlung. Stellt ja noch Zunz (Synagogale Poesie, S. 33) als Datum für die Gefangennahme des Meïr von Rothenburg das Jahr 1297 auf, in Widerspruch mit den Urkunden. Ohnehin hängen mit der Datumsfrage andere Punkte zusammen und namentlich der Punkt, welcher Kaiser die Gefangennahme befohlen hat, und wodurch sie veranlaßt wurde. Schreiten wir vom Gewissen zum Ungewissen fort.

Das Datum ist, wie schon angedeutet, nicht zweifelhaft, nachdem der Grabstein des Meïr von Rothenburg aufgefunden wurde, wo es deutlich heißt: Er ist gestorben im Kerker am 19. Ijar 1293, unb am 4. Tammus 1286 ist er vom römischen Kaiser eingekerkert worden: 'ר ברה ןב ריאמ אנברו אנרמ שארל זלה ןויצ תנש זומת ח"רל םימי העבראב ימור ךלמ ושפת רשא ךורב תנש רייאב ט"י הסיפתב רטפני יששה ףלאל ששו םיעברא תנש רדא חריל םימי העברא דע הרובקל ןתנ אלו שלשו םישמח יששה ףלאל םישש. Damit stimmt eine andere wichtige Notiz überein, welche Carmoly in einer Handschrift fand (mitgeteilt von Aaron Fuld aus dem Minhagbuche in Schem ha-Gedolim ed. Frankfurt a.M. und in den Additamenta zu Ben-Jakob Asulaï p. 84). Sie lautet: םיה רובעל וימעפ ךרדל םש גרובטורמ ריאמ 'ר ברה ונרומ ןיב תבשוי תחא ריע דע אביו .ול רשא לכו וינתחו ותיבו אוה הצרו זנכשא ןושלב אגרוביג שידרבמל ןיארוקש םימרה םירהה םואתפ הנהו .ומע םירבועה לכ וילא ופסאי רשא דע המש בשיל דחא דמושמ ומעו ריעה התוא ךרד ימורמ בכר אליזבמ ןומגהה םרגו ןומגהל דיגהו ונרומ ריכהו (לפנק Var.) אפפניק ומשו תנש זומתב 'ד והספת ריעה ותוא לש ץרעגמ טראהניימ תחפהש טי ה"ועב הסיפתב רטפנו ףלדור ךלמל והרסמו יששה ףלאל ו"מ רייא 'ד (ג"ס Var.) ו"ס תנש דע ול התיה אל הרובקו ג"נ רייא רדא l.). In dieser Notiz sind die Schicksale des Meïr von Rothenburg genau gezeichnet, daß er mit den Seinigen und anderen hat übers Meer auswandern wollen, in der Lombardei von einem Konvertiten erkannt und verraten, vom Stadthauptmann Meinhardt v. Görz dem Könige (Kaiser) Rudolf überliefert und von diesem 1286 verhaftet worden sei. Damit stimmt wieder eine andere Notiz, welche Jechiel Heilperin in einer Sammelschrift gefunden, wahrscheinlich aus derselben Quelle: ו"מ תנש .ןשי ץבוקב יתאצמ בתוכה ינאו 'ר תא (ףלדור l.) ףולדא ארקנ היהש ימור ךלמ ספת 'ה ףלאל דע הרובקל ןתנ אלו ק"פל ג"נ רייא טי הסיפתה ךות רטפנו ריאמ ז"ס רדא (Seder ha-Dorot zum Jahre 5046). Bis auf ein Jahresdatum stimmt damit auch ein Zeugnis, welches Gedalja-Ibn-Jachja aus einer alten Schrift mitteilt: ינאו 'ד ז"נ םיפלא ה תנשב רמואה ןשי דחא סרטנוקב יתיאר רבחמה גרובנטורמ ברה ספת (ףלדור l.) ףילדייר הנוכמה ימור ךלמ זומת ז"ס תנש רדא 'ד דע הרובקל ןתנ אלו רייא ט"י הסיפתב רטפנו. Bei drei so übereinstimmenden Zeugnissen [420] muß man das Datum der Gefangennahme 1297 (davon sich wohl Zunz hat leiten lassen) für eine Korruptel halten statt ו"מ.

Dieses Datum 1286 für die Gefangennahme des Meïr von Rothenburg muß man auch gegen die Angabe einer externen Quelle festhalten, welche das Faktum ein Jahr später ansetzt. Die Annales Colmarienses bei Urstisius und Böhmer, fontes rerum Germanicarum p. 23 berichten nämlich vom Jahre 1287: A Judaeis interfectus est »der guote Weinher« prope Bacracum ... Rex Rudolfus cepit de Rotwilre Judaeum qui a Judaeis magnus in multis scientiis dicebatur et apud eos magnus habebatur in scientia et honore. Daß hier von der Gefangennahme des Meïr von Rothenburg die Rede ist, und daß Rotwilre für Rothenburg steht, braucht nicht bewiesen zu werden. Es wird aber durch einen Passus im Chronicon Colmariense bei Böhmer a.a.O. p. 72 bestätigt. Dort heißt es zum Jahre 1288: Judaei regi Rudolfo ut eis de illis de Wesela atque Popardia justitiam faceret, et eos a periculo liberaret mortis, et ipsorum Rabbi i.e. supremum magistrum, cui schola Judaeorum et honores divinos impendere videbantur, quem rex captiverat, a captivitate carceris liberaret, viginti sibi millia marcarum promiserunt. Rex Judaeorum petitionem exaudivit, Judaeum captivum libertati restituit, illos de Wesela atque Popardia in marcis 2000 condemnavit et eos a mortis periculo liberavit. Insuper fecit rex dominum archiepiscopum Moguntinum sollemniter praedicare quod Christiani Judaeis injuriam maximam intulissent, et quod bonus Wernherus, qui a Judaeis occisus communiter dicebatur, et pro divino a quibusdam Christianis simplicibus colebatur, deberet igne cremari et ejus cinis inventum dispergi et ad nichilum (nihilum) dissipari. In hac praedicatione domini archiepiscopi plus quam quingenti Judaei in armis sederunt, ut si aliquis Christianus in contrarium dicere voluisset, ipsum cum suis gladiis occidissent14.

Obwohl auch an dieser Stelle der Name des gefangenen Rabbiners nicht genannt ist, so ist in der Schilderung, die Juden hätten ihm »göttliche Ehren erwiesen«, Meïr von Rothenburg nicht zu verkennen. Ob derselbe wirklich in Freiheit gesetzt wurde, wird sich weiterhin ergeben.

Aus dem Umstande, daß eine Mönchschronik es der Mühe wert hielt, die Gefangennahme eines Rabbiners und die Verhandlung über seine Freilassung unter die wichtigsten Tagesereignisse zu reihen, folgt ohne weiteres, daß die Begebenheit zu ihrer Zeit viel Aufsehen gemacht haben muß. Was war die Veranlassung zu dieser Gefangenschaft? Eine Notiz, welche Gedalja Ibn-Jachja aufbewahrt hat, gibt als Grund an, der deutsche König oder Kaiser habe eine Anklage wegen einer gewissen Angelegenheit gegen ihn erhoben und habe ihm eine hohe Summe als Strafe auferlegt, die er nicht habe erschwingen können; und darum sei er in Haft gekommen: 'ר לע) וילע לילעה ךלמה ברהו לודג ךכ ונממ לאוש היהו דחא קסע לע (גרובנטורמ ריאמ די לאל ןיאו ינע היח. [421] Indessen werden wir daraus nicht viel klüger. Die Veranlassung zur Haft des Meïr von Rothenburg läßt sich aber aus einigen Urkunden jener Zeit ermitteln, welche Schunk veröffentlicht hat (Codex diplomaticus, Mainz 1797, Nr. 51, 52, 53). Erinnern wir uns, daß Meïr von Rothenburg am 4. Tammus = 28. Juni 1286 eingekerkert wurde. Am 6. Dezember desselben Jahres erließ, laut der obengenannten Urkunde, Kaiser Rudolf einen Befehl an die Mainzer Bürgerschaft und an die Gemeinden von Mainz, Worms, Oppenheim und der Wetterau mit dem Bedeuten, die Häuser und Güter der Juden, welche ohne Erlaubnis übers Meer ausgewandert sind, als Eigentum seiner Kammerknechte, dem Fiskus aus zuliefern.

Die Urkunde bei Schunk Nr. 52 p. 122 ff. lautet:

Rudolfus Dei gratia Rom. Rex semper augustus, prudentibus viris Sculteto, Consulibus et universis Civibus Moguntinis fidelibus suis dilectis gratiam suam et omne bonum. Cum universi et singuli Judaei utpote Camerae nostrae servi cum personis et rebus suis omnibus specialiter nobis attineant, ut illis Principibus, quibus iidem Judaei a nobis et Imperio in feodum sunt concessi, condignum et iustum est, utique consonum rationi ut si aliqui Judaeorum huiusmodi facti profugi sine nostra ut Domini sui speciali licentia et consensu, se ultra mare transtulerint, ut se a vero Domino alienent, de illorum possessionibus, rebus et bonis omnibus, tam mobilibus quam immobilibus, ubicunque ea reperiri contingit, nos, ut Domini, quibus attinent, licite intromittere debeamus ac ea non immerito nostrae attrahere potestati.

Nos igitur, ut in profugos Judaeos eosdem iniuria taliter attemptata redundet, de circumspectione ac fide ... Archiepiscopi Mogunt. Principis et Secretarii nostri Carissimi, ac nobilis viri Comitis de Katzenellenbogen dilecti nostri fidelis fiduciam obtinentes, ipsis, super omnes Judaeos Spiren: Wormat: Mogunt: Oppenheim ac super omnes Judaeos Wetreibie damus praesentibus plenariam potestatem, ut possessiones, res et bona mobilia et immobilia profugorum Judaeorum, ubicunque ea invenerint sine contradictione cuiuslibet, suae attrahant potestati, ac pro suae voluntatis arbitrio de ipsis ordinent ac disponant, prout eis videbitur expedire. Datum Spirae VIII. Idus Decembr. Regni nostri Anno XIV15.

Es waren also in demselben Jahre aus mehreren Städten des Rheinlandes viele Juden ausgewandert, um über das Meer zu gehen. Wie Schaab angibt, hätten sich die Mainzer Bürger bei dieser Gelegenheit 54 Häuser der ausgewanderten Juden angeeignet, und diese führten noch lange den Namen das Judenerbe (diplomatische Geschichte von Mainz S. 60 ff.). Eine solche freiwillige massenhafte Auswanderung muß einen tieferen Grund gehabt haben. Schunk bemerkt (das. S. 124), es sei damals in Syrien ein Messias erschienen, und dieser habe eine unzählige Menge Juden veranlaßt übers Meer zu ziehen, um an dem Messiasreiche teil zu nehmen. Indessen ist in den bis jetzt bekannten Quellen aus jener Zeit nicht ersichtlich, daß damals ein Pseudomessias in Asien aufgetreten wäre. Abraham Abulasia predigte seine kabbalistische Restauration damals in Sizilien und nicht in Syrien. Wohl [422] aber hatten die syrischen und asiatischen Juden in derselben Zeit eine günstige Lage unter dem Mongolenkhan Argun, und auch aus andern Ländern sind damals viele Juden nach Asien ausgewandert (vgl. folgende Note). Wie dem auch sei, die Auswanderung des Meïr von Rothenburg mit seiner Familie und seinen Genossen in demselben Jahre bildete einen Teil der massenhaften Auswanderung. Um gar keinen Zweifel darüber walten zu lassen, kommt der Ausdruck »übers Meer« (ultra mare) in den kaiserlichen Urkunden auch in der Notiz über Meïrs Auswanderung vor (םיה רובעל וימעפ ךרדל םש). Er erwartete in der Lombardei noch andere, welche mit ihm auswandern wollten, wie dieselbe Notiz angibt. War also der angesehene Rabbiner Deutschlands dabei beteiligt, so muß er an der Spitze der Unternehmung gestanden haben.

Dadurch ist nun vieles erklärlich. Der Kaiser Rudolf war über die Emigration der Juden ungehalten, weil er ganz einfach seine Finanzquelle nicht auswandern lassen mochte. Darum brachte er die größte rabbinische Autorität jener Zeit in Haft, als sie ihm durch den Stadthauptmann von Görz ausgeliefert worden war, damit er an ihr ein Unterpfand für das Verbleiben der deutschen Juden im Lande haben wollte. Ich sage in Haft; denn im Kerker war Meïr v. Rothenburg keineswegs. Seine Jünger durften ihn besuchen und nach wie vor unter ihm ihre Talmudstudien machen. Einer seiner Jünger arbeitete unter seinen Augen in der Haft in Ensisheim ein Ritualwerk aus, wie Asulaï aus einem Ms. des ץ"בשת, d.h. קודצ ןב ןושמש תובושת, bezeugt (s.v.): ריאמ 'רמ םהה םינידה לבקש י"כ ץבשתב הסיפתב ודועב. Eine Menge gutachtlicher Bescheide auf an ihn gerichtete Anfragen sind von ihm aus der Haft in Ensisheim erlassen. רשא ר"רהמל (ריאמ) וניבר ירומ םייהשזניא לדגממ (Respp. in der Jesnitzer Ausgabe des םבמר zu תושא תוכלה Nr 30); das. zu םיפכ תאישנ Nr. 14: ירבדל וניבר הרוה םייהשיזניא לדגמב; das. zu םיטפשמ 'ה Nr. 60 klagt er über seine Haft, die schon 3 1/2 Jahr dauerte: םושב ילע םיקלוח םיקסופה ירפסו תפסותהש אצמי םאו תומלצ ךשוח בשוי עדוי ינעל המ יכ .םהל הלטובמ יתעד רבד הפוקסא הבוט לכמ חכשנה ינעה הצחמו םינש "ג הז םירדס אלו ךורב רב ריאמ תסרדנה. Respp. Meïr von Rothenburg Edition Lemberg 1860 Nr. 151: תורהטו םיערז שוריפו יתסיפתבו ךל םיקתעומ ויהיש ןוצרב חרטא םולשל אצאשכל ילש וזחי םיבדנתמהו יתקבד ותאריו ותרותבו יתחכש אל יארוב תא הבוט לכמ חכשנה ינעח ךתעמשמל רס שפנכ ... םעונב 'ה תא ךורב רב ריאמ רבכשב ארקנה תסרדנה הפוקסא. Vgl. noch Hagahot Maimuni, von seinen Jüngern ausgearbeitet zu הבושת 'ה, zu עמש תאירק 'ה und andere Stellen, wo Bescheide von ihm aus dem Turme von םייהשגיזניא (soll heißen םייהשיזניא) mitgeteilt werden. In einem Responsum ןינק תוכלה heißt es, Meïr von Rothenburg habe seine Novellen zu Baba Mezia in der Haft ausgearbeitet: לדגמב ןינמואה 'פב וישודחב (ריאמ 'ר) בתכ רשא םיהשיזניא. Seine Verhaftung war also keineswegs eine Strafe, sondern mehr eine Versicherung seiner Person, damit er nicht wieder »übers Meer« auswandere und viele Juden nach sich ziehe. (Daß der Haftort Ensisheim im Kolmarschen war, ist nach den ausgezogenen Zitaten unzweifelhaft.)

Es bleibt noch ein Punkt aufzuhellen übrig, was von der Nachricht in der Kolmarschen Chronik zu halten sei, daß die Juden 1288, also zwei Jahre nach der Verhaftung, dem Kaiser für dessen Befreiung und für andere Genugtuung 20000 Mark geboten, und der Kaiser ihn in Freiheit gesetzt habe. Wir wissen [423] aus der Angabe der Grabschrift und anderen authentischen Notizen, daß er bis zu seinem Tode und noch darüber hinaus in Haft blieb. Wie ging das zu? Hier fügt sich die von Salomo Luria tradierte Nachricht gut ein, daß Meïr v. Rothenburg selbst seine Freiheit nicht annehmen mochte, um dem gelderpressenden Kaiser keine Gelegenheit zu geben, durch Verhaftung von Rabbinen große Summen von den Gemeinden zu ziehen: l.) םייהזגיא לדגמב סופת היה ךורב רב ם"רהמ תולהקהו לודג ךס תולהקה ןמ עבת רשהו םינש המכ (םייהשיזניא רתוי םיובשה תא ןידופ ןיא רמא יכ חינה אלו ותודפל םיצור ויה םהימד ירכמ (Kommentar המלש לש םי zu Gittin VI, No. 66). Jedenfalls ist die Nachricht in dem Chronicon Colmariense: et Judaeum (Rabbi) libertati restituit nicht genau. Daß Unterhandlungen zwischen dem Kaiser und den jüdischen Deputierten stattgefunden haben, wobei die letzteren ihm 23000 Mark Silbers unter der Bedingung versprochen haben, daß er sein Wort halten solle, folgt aus einem Responsum des Chajim ben Jechiel בהז ץפה (in Respp. Meïr von Rothenburg, Folioausgabe Nr. 241): אלא ונייה אל דקתשאו אל םייקמ אל םא יאנת לע ארטל םיפלא ג"כ ךלמל ורדנש ב"י ... דיזמבו ואנת םייק אלו רוחא גוסני םולכ ול םיבייח ינייה םא ךא ךמע םירבדו ןיד ונל ןיאש םימעפ 'ג ךלמה םע יתינתהו ךל ונתי אל ואל םאו (?)קוסעא הזו ונתי ונל תרדנש המ השעת ואל םאו בטומ ... השעא םא רתוי הצור יניא ךלמה הנעו .הטורפ לע וליטת לא תולהקה לע יתרמא ךלמה רוחא גוסנשכו .ונתת לא המואמ ונלש הלהקה. Möglich, daß der Gegenstand dieser Unterhandlung die Befreiung des verhafteten Rabbiners war. – Die Nachricht, daß sich sein Jünger Ascheri für ihn mit einer Summe verbürgt und wegen Nichtleistung habe auswandern müssen, ist mit obigem nicht gut zusammenzureimen, da Ascheris Auswanderung erst 1303 stattfand, als Meïr von Rothenburg bereits 10 Jahre tot war und nur seine Leiche nach dem Tode des Kaisers Rudolf von seinen Nachfolgern Adolf und Albrecht in Haft gehalten wurde.


Quelle:
Geschichte der Juden von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Leipzig [1897], Band 7, S. 420-424.
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