Bann

[46] Bann, von ahd. pannan, das Gericht bezeichnen, durch Ladung verbindlich machen, davon ahd. der pan, ban, mhd. der ban, bedeutet im altdeutschen Rechte die Befugnis, zur Erhaltung der Ordnung und zur Ausführung der Gesetze Machtbefehle und Verordnungen zu erlassen, deren Nichtbefolgung eine Busse nach sich zog; diese Busse, regelmässig 60 solidi, später 60 Schillinge, heisst ebenfalls ban; geht diese Befugnis vom König aus, so heisst sie Königsbann. Diejenige Befugnis des Königs die über Leben und Tod richtete, hiess Blutbann und konnte wie der Königsbann auf den Grafen und das Grafengericht übertragen werden oder auf den, dem Grafengewalt übertragen war, wie Klöster, Stifte, freie Herren und Städte. Eine andere Bedeutung von Bann war im altdeutschen Rechte die Friedlosigkeit, die über den ausgesprochen wurde, dessen man zur Bestrafung und Genugthung nicht habhaft werden konnte; daraus hat sich später die Acht (siehe diese) entwickelt. Bann als Ausschliessung aus der kirchlichen Gemeinschaft war schon im jüdischen Gesetze vorgebildet und kam von daher in die christliche Kirche, mit zwei Graden, excommunicatio minor oder kleiner Bann und excommunicatio major, anathema oder grosser Bann; jener schliesst bloss von der Teilnahme an den Sakramenten, dieser aus der Gemeinschaft der Gläubigen ganz aus. Die Befugnis des Bannes steht dem Bischof für die Diözese, dem Kardinal für die Kirchen seines Titels und dem Papst für die ganze Kirche zu. Es ist bekannt, wie die Päpste des Mittelalters in ihrem Kampfe mit dem Kaiserthum den Bann missbrauchten und dafür harte Vorwürfe zu hören bekamen, z.B. von Walther von der Vogelweide. Der über eine ganze Gemeinde verhängte Kirchenbann heisst Interdikt.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 46.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: