[17]Abmeiern (Expulsion, Entsetzung) heißt in einigen Gegenden das Recht des Gutsherrn, den Pächter von dem Gute zu entfernen, wenn derselbe die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt und so den Vertragbricht.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 17.