Abmeiern

[17] Abmeiern (Expulsion, Entsetzung) heißt in einigen Gegenden das Recht des Gutsherrn, den Pächter von dem Gute zu entfernen, wenn derselbe die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt und so den Vertrag bricht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 17.
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