Abrogiren

[19] Abrogiren, 1. im allg. entziehen, z.B. Amt, Vermögen; 2. ein Gesetz gänzlich aufheben; ursprünglich in den römischen Comitien auf die Rogation eines Magistrates, später jede Art von Aufhebung, auch durch bloße Gewohnheit.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 19.
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