Anklage

[195] Anklage eines Verbrechens vor Gericht. Auf die Anzeige (Denunciation) tritt zunächst die Voruntersuchung ein. Wird durch dieselbe das Vorhandensein des Verbrechens und die muthmaßliche Thäterschaft des Angeschuldigten constatirt, so wird alsdann die förmliche A. – bald durch eine gerichtliche A.kammek, bald durch die Regierung, bald durch die Staatsanwaltschaft, bald durch die A.jury – erlassen, welche beim Inquisitionsprozeß die Hauptuntersuchung und spätere gerichtliche Beurtheilung, bei der Jury das Hauptverfahren vor dem urtheilenden Geschwornengericht zur Folge hat. A. nennt man auch bei der gerichtlichen [195] Beurtheilung den Klagevortrag des Staatsklägers.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 195-196.
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195 | 196
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