Auslieferung

[343] Auslieferung eines Flüchtlings von einem Staate an den andern; dieselbe findet unbedingt statt, wenn der Flüchtling ein sog. Criminalverbrechen: Mord, Raub, Diebstahl etc. begangen hat; über die A. der Deserteure bestehen zwischen einzelnen Staaten bestimmte Verträge, wofern nicht, so erfolgt in der Regel auch die A. nicht. Politische Flüchtlinge werden von eng mit einander verbündeten Staaten gegenseitig ausgeliefert; bei anderen Staaten geschieht dies nicht, dafür sind sie aber völkerrechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Flüchtlinge die Ruhe und Sicherheit des Staates, aus dem sie entwichen sind, in keiner Weise gefährden. Die nordamerikanische Union sichert bis jetzt auch criminelle Verbrecher, dagegen liefern ihre Staaten sich die entlaufenen Sklaven gegenseitig aus.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 343.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: