Bürgschaft

[712] Bürgschaft, Verpflichtung für die Schuld eines Anderen auf den Fall. daß letzterer nicht zahlen kann. Der Creditor erhält oft für den Fall der Insolvenz des Bürgen noch einen zweiten subsidiären Bürgen. Ebenso sichert sich der Bürge seinerseits häufig durch einen [712] Rückbürgen, von dem er, was er für den insolventen Schuldner bezahlen mußte, wieder erheben kann. Ueber die Beneficien des Bürgen siehe Beneficium.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 712-713.
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