Bürgschaft

[353] Bürgschaft heißt der Vertrag, durch welchen Jemand die Erfüllung der Verbindlichkeit, z.B. der Bezahlung der Schuld eines Andern auf den Fall übernimmt, daß Jener sie zur gehörigen Zeit nicht sollte selbst erfüllen können. Um indeß das Letztere mit Gewißheit zu behaupten, muß der Hauptschuldner ausgeklagt werden, bevor der Bürge zur Zahlung angehalten werden kann, wenn er nicht auf diese Rechtswohlthat verzichtet hat. Haben sich Mehre verbürgt, so kann der Einzelne, sofern er nicht ein Mehres übernommen hat, nur für seinen Antheil belangt werden, sind jedoch seine Mitbürgen zahlungsunfähig, so muß er das Ganze bezahlen. Hat der Bürge gezahlt, so kann er verlangen, daß der Gläubiger ihm seine Rechte gegen den Hauptschuldner abtritt. Für mehr als die Schuld kann sich zwar der Bürge nicht verpflichten, wol aber kann er die Sicherheit verstärken, wenn er sich z.B. bei einer einfachen Foderung zur Zahlung nach Wechselrecht verbindlich macht; dagegen können aber Bürgschaften auch nur für einen Theil der Schuld oder auf eine gewisse Zeit übernommen werden, auch kann ein Bürge sich zu seiner Sicherheit wieder einen Rückbürgen bestellen, welcher ihn für den Fall schadlos zu halten verspricht, daß er für den Hauptschuldner gezahlt hat und von diesem nichts wieder bekommen kann. Vom Rückbürgen ist der After bürge wol zu unterscheiden, welcher nicht dem Bürgen, sondern dem Gläubiger für den Bürgen Bürgschaft leistet. In der Regel ist Jeder Bürgschaft zu leisten fähig, welcher sich rechtsgültig verpflichten und über sein Vermögen frei verfügen kann; doch leidet dieses nach röm. Rechte eine Ausnahme bei Soldaten, bei Geistlichen, bei Minderjährigen und besonders bei Frauenspersonen. Vorzüglich verbietet auch das gemeine Recht jede Bürgschaft einer. Frau für ihren Ehemann; heut zu Tage gestattet man indeß eine solche Verbürgung, wenn die Frau sie unter den vorgeschriebenen Förmlichkeiten vor Gericht leistet.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 353.
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