Casus [2]

[30] Casus, im Rechtswesen zufälliger Schaden. Niemand hat für den Zufall d.h. für ein Ereigniß, das ihm nicht zugerechnet werden kann, einzustehen: casus a nullo praestatur. Die Gefahr des Zufalls trägt in der Regel der, dessen Sache oder Rechtsverhältniß vom Zufall betroffen wird, daher: casum sentit dominus.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 30.
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