Compensatio

[177] Compensatio, Abwägung, Wettschlagung, Aufhebung einer Forderung durch Abrechnung einer Gegenforderung, meist gegenüber einer Klagforderung angebracht durch die Einrede der Abrechnung (exceptio C.). Letztere Forderung muß unbedingt, fällig, liquid und mit jener von gleicher Art sein. Die C. ist nicht zulässig gegen Klagen aus Depositum und gegen Staatsabgaben. Uebrigens kann auch der Bürge mit der Gegenforderung des Schuldners gegen den Creditoren compensiren, sowie der Concurs aus der Person des Mitschuldners. Im Concurs compensirt (rechnet ab) der Gläubiger an seiner Forderung, was er selber in die Masse schuldet. Im Prozeß kann der Richter unter den Parteien die Prozeßkosten compensiren, d.h. wettschlagen. Auch Klagen aus geringern Vergehen, z.B. Injurien [177] können compensirt, gegenseitig aufgewogen werden. C. in der Physik die Aufhebung der störenden Wirkung einer Kraft, z.B. in dem Compensationspendel genauer Uhren wird gegen die störende Wirkung der Wärme, welche die Pendellänge vergrößert, eine Zusammensetzung des Pendels aus Metallen angewendet, die durch die Wärme nicht gleichmäßig ausgedehnt werden. – Compensatis expensis, jurid., jede Partei bezahlt bei einem Prozesse die sie betreffenden Kosten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 177-178.
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