Constitutum debiti alieni

[200] Constitutum debiti alieni, Bürgschaft, wobei sich der Constituent (im Gegensatz zur fidejussio) hinsichtlich des Objects, der Münzsorten, des Erfüllungsortes, der Bedingungen, des Termins anders verpflichten kann als der Hauptschuldner. – C. deb. proprii, die ausdrücklich erklärte Verpflichtung, eine schon bestehende Civil- oder Naturalobligation wirklich erfüllen zu wollen. – C. possessorium, Uebereinkunft, daß der bisherige Eigenthümer, welcher die Sache an einen Anderen veräußert, sie im Namen dieses Anderen gleichwohl noch im Besitze behalte: häufiger Vorwand für Scheinverkäufe.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 200.
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