Constitūtum

[401] Constitūtum (lat.), 1) eine Feststellung, Vertrag; 2) (Rechtsw.), die nochmalige Wiederholung einer Obligation, wobei die Erfüllung derselben, sei es schlechthin od. unter Modificationen, durch einen neuen Vertrag versprochen wird. Man unterscheidet C. debiti proprii, wenn der neue Vertrag mit Bezug auf eine schon zwischen denselben Parteien bestehende Schuld, die vielleicht ursprünglich nicht klagbar, od. wegen Einreden zweifelhaft gewesen sein kann, abgeschlossen wurde; u. C. debiti aileni, wenn eine fremde Forderung neu constituirt wird. Der letztere Fall war schon im Römischen Rechte der Bürgschaft (Fidejussio, s.d.) fast ganz gleichgestellt, indem letztere nur wegen der Form noch einige Beschränkungen hatte; heutzutage findet ein Unterschied zwischen C. debiti alieni u. Bürgschaft nicht statt. Durch das C. wird die frühere Obligation nicht aufgehoben; aber die Erfüllung des C. tilgt auch die frühere Obligation. Zu Erlangung des durch das C. Versprochenen steht dem Gläubiger od. dessen Erben die prätorische Klage, Actio constitutoria (Actio de constituta pecunia, Actio constitutae pecuniae, Actio de constituto) gegen den, welcher das C. versprochen hat, od. dessen Erben zu. C. feudale (Lehnsstamm), ein Capital, welches zum Besten gewisser Lehnfolger auf das Lehn gelegt ist. C. possessorum, Vertrag, vermöge dessen der bisherige Besitzer einer Sache bei Übertragung des juristischen Besitzes auf einen Andern erklärt, daß er, wenn er auch die Sache fortgesetzt innebehalte, dieselbe doch fortan nur im Namen des anderen besitzen wolle. Eine solche Erklärung wirkt dann ebensoviel, wie eine wirkliche Tradition, u. macht den Andern daher ebenso zum Besitzer, als wenn er die Sache körperlich ergriffen hätte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 401.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika