Culpa

[244] Culpa, zurechenbare Schuld an einer Rechtsverletzung. Im Strafrecht heißt C. Fahrläßigkeit, welche den Erfolg (z.B. Tödtung, Brandstiftung) nicht beabsichtigt hat, aber ihn bei der Handlung oder Unterlassung als möglich voraussetzen konnte. Die C. heißt dolo determinata, wenn statt des beabsichtigten ein nichtbeabsichtigter Erfolg eintritt. Im Civilrecht ist C. soviel als Nachläßigkeit, im Gegensatz zur Vorsicht und zum Fleiße (diligentia), welchen jeder ordentliche Mensch (C. lata) oder auch ein sorgsamer verständiger Hausvater (C. levis; diligentia patrisfamilias) anzuwenden pflegt. Je nach dem Rechtsverhältniß ist bald C. lata, bald C. levis zu prästiren d.h. der durch grobe od. leichtere Unvorsichtigkeit entstandene Schaden zu ersetzen. Die C. liegt in der Mitte zwischen dolus (arge Absicht) und casus (Zufall).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 244.
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