Culpa

[370] Culpa (lat.), Schuld, Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit, in der Rechtssprache die schuldhafte Vernachlässigung pflichtmäßiger Sorgfalt. Das römische Recht unterschied je nach dem Grade dieser Nachlässigkeit: C. lata, grobes Verschulden, d. h. die Verletzung derjenigen Sorgfalt, die jeder gewöhnliche Mensch beobachtet, und C. levis, leichtes Verschulden, d. h. die Verletzung der Sorgfalt, die ein umsichtiger Mensch (diligens pater familias) unter gleichen Umständen beobachten würde. Dieses Verschulden kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen, weshalb man auch von einer C. in faciendo und C. in non faciendo spricht, je nachdem man durch eine positive Handlung in eine fremde Rechtssphäre eingreift oder durch eine pflichtwidrige Unterlassung einem andern Schaden zufügt. Die erstere wird auch Aquilische C. genannt, weil ein Gesetz der römischen Republik, lex Aquilia, die Folgen der C. in faciendo geregelt hat. Während man bei den bisher erwähnten Arten der C. einen abstrakten Maßstab bei der Bemessung des Verschuldens anlegt, legt man bei der C. in concreto, der Verletzung der diligentia quam in suis rebus adhibere solet, einen konkreten Maßstab an, d. h. man beurteilt den Grad des Verschuldens nach der Sorgfalt, die der in Anspruch Genommene gewöhnlich in eignen Dingen zu beobachten pflegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch braucht für C. in ihren verschiedenen Abstufungen die Bezeichnungen Verschulden (s.d.) und Fahrlässigkeit (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 370.
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