Ehehaften

[505] Ehehaften, Verbindlichkeiten, Gemeindsbeschlüsse; auch so viel als Bannrechte oder Monopole, welche Staat oder Gemeinden gegen bestimmte Abgaben an Häuser oder Personen zur alleinigen Betreibung eines Gewerbes (Wirthschaft, Metzgerei, Bäckerei u.s.w.) in diesem Banne ertheilen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 505.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika