Familienstiftung

[662] Familienstiftung, in Deutschland üblich seit dem 16. Jahrh., in Form einer über den Tod hinauswirkenden Verordnung des Eigenthümers, in Form einer Stiftung, um einzelne Güter (in der Regel Grundstücke, seltener Capitalien) vor Veräußerung, Belastung und erbrechtlicher Vertheilung zu sichern und um je einem Gliede der Familie, gewöhnl. wieder innerhalb des Mannesstamms, von Generation zu Generation einen ansehnlichen Grundbesitz unversehrt zurückzulassen. Der Stiftungsfolger ist Eigenthümer des Stiftungsgutes, mit der Pflicht, dasselbe für die Nachfolger in unversehrtem Zustande zu erhalten. Letztere besitzen nähere oder entferntere Anwartschaft auf die Stiftungsfolge u. das Recht, gegen factische od. juristische [662] Verfügungen des Stiftungseigenthümers, durch welche ihre Folge gefährdet würde, Einsprache zu machen und Sicherheit zu fordern. Aus dem röm. Recht entlehnte man für dieses deutsche Rechtsverhältniß den Namen Familienfideicommiß.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 662-663.
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