Familienstiftung

[308] Familienstiftung, jede Stiftung (s.d.), die nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmten Familien dient. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die F. der Landesgesetzgebung überlassen. In Preußen ist das Recht der F. einheitlich geregelt worden durch § 1ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 308.
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