Indicien

[406] Indicien (Anzeigen, Inzichten), Thatumstände, aus welchen der Richter bejahend oder verneinend auf eine andere Thatsache (Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten) folgert, im Gegensatz zu den strengen Beweismitteln (Zeugen, Urkunden, Augenschein u.s.w.). Man theilt die I. ein in vorausgehende (z.B. Drohungen), gleichzeitige (z.B. Anwesenheit am Orte des Verbrechens) und nachfolgende (z.B. der Besitz gestohlener oder geraubter Sachen, Blutspuren an den Kleidern).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 406.
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