Intercessio

[425] Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 425.
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