Interdicte

[425] Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 425.
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