Oeffentliches Gerichtsverfahren

[378] Oeffentliches Gerichtsverfahren, freier Zutritt des Volkes zu gewissen Abschnitten der Gerichtsverhandlung, nämlich zur Anklage und Vertheidigung, Urtheilseröffnung und Vollziehung bei Hinrichtungen, bisweilen auch zur Einvernahme von Zeugen u. Experten vor Gericht; in einigen Ländern (Schweizer Bundesgericht, Berner Appellationsgericht) sogar zu dem Urtheilsberathen (Votiren, Urtheilfällen) des Gerichtes. Wo Oeffentlichkeit, gilt auch Mündlichkeit, nicht immer aber umgekehrt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 378.
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