Patronus

[475] Patronus, Patron, Schutzmann, Vertheidiger, Fürsorger; vergl. Client. Im Kirchenrecht steht dem P. das Präsentationsrecht zu (dem Bischof den Pfarrer vorzuschlagen), die Mitaufsicht über die Verwaltung des betreffenden Kirchenvermögens, das Recht auf etwaige Alimente und Ehrenrechte. Das Patronat wird begründet durch Fundation d.h. Anweisung des Bodens, Erbauung der Kirche und Ausstattung des Amtes. Dasselbe ist erblich, wenn es nicht ausdrücklich auf die Person des Stifters beschränkt wurde. In Deutschland sind die meisten Patronate am Grundbesitz haftende Rechte, daher verkäuflich, bei Lehngütern mit besondern Bestimmungen über Vererbung. Das Patronat eines Laien heißt weltliches, das einer kirchlichen Person (Geistlicher, Kirche, Kloster) geistliches.P., der Schutzheilige einer Kirche.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 475.
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