Alimente

[120] Alimente, Mittel zur Lebenserhaltung, also Nahrung, Kleidung u.s.w. Die Pflicht, A. zu verabreichen, wird durch die Natur der Familienverbindung begründet. Eltern müssen ihre Kinder resp. Descendenten alimentiren, die Kinder ihre Eltern resp. Ascendenten; der Mann die Frau, die Frau den Mann, wenn sie Vermögen hat; der Vater und die Mutter das uneheliche Kind. Die Ausdehnung der juristischen A.tationspflicht auf Geschwister ist streitig. Ueber die A.pflicht und übers Maaß entscheidet der Richter, an manchen Orten auch die Administrativbehörde. Die A.pflicht endigt mit dem Tod des Berechtigten, mit der Unfähigkeit des Verpflichteten, mit der Auflösung des verpflichtenden Verhältnisses z.B. Ehe (bei Akatholiken), und nach [120] der Ansicht einiger auch mit der Unwürdigkeit des Berechtigten.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 120-121.
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