Untersuchungsmaxime

[564] Untersuchungsmaxime, wobei der Richter von sich aus untersucht, verfolgt, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime im Civilproceß und zum Anklagesystem im Strafproceß, wo der Richter sich von den Parteien das Material vortragen läßt u. nur über das Vorgetragene entscheidet.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 564.
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